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Dem Geschädigten sind auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne seine Schuld durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen (Werkstattrisiko). Dies umfasst auch Kosten für COVID-Schutzmaßnahmen und Fahrzeugreinigung, da diese unfallursächlich sind und der Geschädigte ein schützenswertes subjektives Interesse an der Desinfektion des Fahrzeugs nach einer Reparatur in Pandemiezeiten hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |