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Das Bundespatentgericht hat eine Nichtigkeitsklage gegen ein Patent für eine optische Vorrichtung für Kraftfahrzeuge (kombiniertes Tagfahr- und Blinklicht) abgewiesen und das Patent in der erteilten Fassung aufrechterhalten. Dabei wurde klargestellt, dass für Fahrtrichtungsanzeiger gemäß § 54 Abs. 3 StVZO gelbes Licht zulässig ist und der französische Begriff "ambre" entsprechend zu übersetzen ist. Ferner wurde die Auslegung des Merkmals "flexible Folie mit einem elektrischen Schaltkreis" präzisiert, wonach ein Stromkreis bereits durch Leiterbahnen erfüllt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |