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"Für die maßgebliche Haftungsverteilung ist gemäß § 254 Abs. 1 BGB in erster Linie darauf abzustellen, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist und darüber hinaus ein überwiegendes Verschulden der einen oder anderen Seite zu berücksichtigen. Verursachung bedeutet danach nicht eine Ursächlichkeit im Sinne der Conditio-sine-qua-non Formel, sondern meint, welche der maßgeblichen Verursachungsbeiträge als schadensnäher zu erachten sind oder, anders ausgedrückt, welche zurechenbaren Umstände den Schaden in größerem Maße wahrscheinlicher gemacht haben. In diesem Sinne hat nicht der das Sichtfahrgebot missachtende Beklagte, sondern der Kläger mit seinem Verstoß gegen die in § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO bestimmte Beleuchtungspflicht ganz überwiegend den Verkehrsunfall verursacht. Der Kläger war dadurch, dass er sich trotz fehlender Beleuchtung und Reflektoren auf einem schwarz lackierten Fahrrad außerorts bei völliger Dunkelheit auf einer Landstraße, zudem gleichsam mit dunkler Kleidung getarnt, bewegte, für einen von hinten herannahenden Pkw-Fahrer nur äußerst schwer erkennbar, worin auch die wesentliche Ursache des streitgegenständlichen Unfalls zu sehen ist. Aber auch im Rahmen einer Verschuldensabwägung trifft den Kläger in diesem Zusammenhang den weitaus erheblicheren Vorwurf. Der Kläger ist vor dem Unfall bereits eine längere Strecke bewusst ohne Beleuchtung gefahren, d. h., er hat vorsätzlich gegen die ihm obliegende Beleuchtungspflicht verstoßen. Unter weiterer Berücksichtigung der ihm ebenfalls bewussten Nutzung eines schwarzen Fahrrades und des Tragens von dunkler Oberbekleidung, was die Möglichkeit einer Wahrnehmung noch weiter erschwerte, ist sein Verhalten, wie für jeden anderen Verkehrsteilnehmer offenkundig, als eine besonders schwerwiegende Form eklatant grober Eigen- und Fremdgefährdung einzuschätzen. Trotz dieses groben Verstoßes sieht der Senat allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten keinen Raum für ein gänzliches Zurücktreten der seinerseits zu verantwortenden Betriebsgefahr des im Vergleich zum Fahrrad deutlich schnelleren und generell gefährlicheren Pkw, zumal auch noch ein zwar geringfügiger, aber gleichwohl als leicht fahrlässig zu wertender Verstoß gegen das Sichtfahrgebot nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 StVO auf Seiten des Beklagten zu registrieren ist." |