Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Köln v. 20.03.2023: Ausnahmegenehmigung für gelbes Rundumlicht an Fahrzeugen; Anwendungsbereich des § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO und Zuständigkeit




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 20.03.2023 - 18 K 4062/21) hat entschieden:

   Der Kreis der nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO mit einem gelben Blinklicht ausrüstbaren Fahrzeuge ist auf solche Fahrzeuge beschränkt, die entweder unmittelbar von Trägern öffentlicher Verwaltung selbst oder aber von ihnen beauftragten Dritten bei der Wahrnehmung von Aufgaben der staatlichen Daseinsvorsorge eingesetzt werden. Die Kreisordnungsbehörden sind sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO für gelbes Rundumlicht an Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
und
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird dieses eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14. Juli 2021 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 i. V. m. § 52 Abs. 4 StVZO zum Führen gelben Rundumlichtes an seinen Fahrzeugen mit den amtlichen Kennzeichen 00-00 00 und 00-00 0000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/9, der Kläger zu 5/9.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Die danach noch anhängige, als Verpflichtungsklage statthafte und im Übrigen zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. Juli 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Mangels Spruchreife hat der Kläger zwar keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Ausrüstung der streitgegenständlichen Fahrzeuge mit einem gelben Rundumlicht; er hat jedoch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags vom 8. März 2021, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

1. Rechtsgrundlage für die begehrte Ausnahmegenehmigung ist § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO. Hiernach können die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen genehmigen. Sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.

2. Die formellen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt.

Der Kläger hat seinen Antrag insbesondere bei der zuständigen Behörde gestellt. Die Beklagte ist als Kreisordnungsbehörde sachlich zuständig für die Erteilung der streitgegenständlichen Ausnahmegenehmigung. § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO weist die Zuständigkeit unter anderem den nach Landesrecht zuständigen Stellen zu. Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 (ZustVO-Verkehr) sind die Kreisordnungsbehörden zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO für Krafträder, Personenkraftwagen und andere Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen. Bei der vorliegend maßgeblichen Vorschrift des § 52 Abs. 4 StVZO handelt es sich um eine entsprechende Bauvorschrift, die im dritten Abschnitt der StVZO ("Bau- und Betriebsvorschriften") zu finden ist. Die Fahrzeuge des Klägers überschreiten auch nicht das zulässige Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen.

Eine abweichende Zuständigkeit der Bezirksregierung folgt nicht aus der Rückausnahme des § 13 Satz 2 ZustVO-Verkehr, nach welcher die Zuständigkeit gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 ZustVO u.a. nicht in den Fällen des § 52 StVZO (Ausrüstung von Fahrzeugen mit blauem oder rotem Blinklicht) gilt. Obgleich § 52 StVZO ohne Einschränkung durch Nennung eines bestimmten Absatzes zitiert wird, kann der präzisierende Klammerzusatz nur so verstanden werden, dass außer in den dort ausdrücklich genannten Fällen, namentlich der Ausrüstung mit blauem oder rotem Blinklicht, die Zuständigkeit weiterhin bei den Kreisordnungsbehörden liegt.

Soweit sich über § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO i.V.m. § 12 Abs. 2 ZustVO-Verkehr für den vorliegenden Sachverhalt grundsätzlich eine parallele Zuständigkeit der Bezirksregierung ergibt, war durch die mit der Antragstellung des Klägers verbundene Erstbefassung der Beklagten vorliegend allein diese zur Entscheidung berufen. Insofern ist der für die örtliche Zuständigkeit geltende Rechtsgedanke des § 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW auch auf die sachliche Zuständigkeit übertragbar.

Vgl. Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, 3. EL August 2022, VwVfG, § 3 Rn. 38.

3. Soweit der Kläger die Verpflichtung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung begehrt, fehlt es an den materiellen Anspruchsvoraussetzungen. Zwar bedarf der Kläger zur Ausrüstung seiner Fahrzeuge mit einem gelben Rundumlicht grundsätzlich einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO, da er nicht in den direkten Anwendungsbereich des § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO fällt (a.). Es mangelt jedoch an der Spruchreife, da das Ermessen der Beklagten nicht auf Null reduziert ist (b.).

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist im Rahmen der Verpflichtungsklage regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, 28. Aufl. 2022, VwGO, § 113 Rn. 217.

a. Der Kläger ist nicht schon gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO befugt, seine Fahrzeuge mit einem gelben Rundumlicht auszurüsten.

Nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO dürfen Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen gekennzeichnet sind, mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit es erfordert, mehreren Warnleuchten für gelbes Blinklicht - Rundumlicht - ausgerüstet sein. Einer gesonderten Genehmigung bedarf es für diese Fahrzeuge, ausweislich des Wortlauts der Vorschrift, nicht.

Bereits aufgrund des Ausnahmecharakters der Norm ist dabei ein restriktives Verständnis geboten, welches auch im Einklang mit der historischen Entwicklung der Vorschrift steht. Der die Ausrüstung mit einem gelben Blinklicht gestattende § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO erhielt seine heutige Fassung maßgeblich durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 20. Juni 1973. Der Verordnungsgeber wollte hierdurch insbesondere den durch § 35 Abs. 6 StVO bevorrechtigten Kreis von Fahrzeugen erfassen und insoweit einen Gleichklang zwischen der Verleihung von Sonderrechten und der Ausrüstung mit gelben Rundumlichtern herstellen.

Vgl. VkBl 1973, 410.

Nach § 35 Abs. 6 Satz 1 StVO dürfen Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert. Den gerade hierdurch entstehenden Gefährdungslagen soll mit der Befugnis zum Anbringen eines gelben Blinklichts Rechnung getragen werden. Ausgehend davon ist der Kreis der nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO mit einem gelben Blinklicht ausrüstbaren Fahrzeuge danach zu bestimmen, welche Fahrzeuge von den in Rede stehenden Sonderrechten Gebrauch machen dürfen. Diese Befugnis ist, soweit es um die in § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO und § 35 Abs. 6 Satz 1 StVO aufgeführten Fahrzeuge geht, auf solche Fahrzeuge beschränkt, die entweder unmittelbar von Trägern öffentlicher Verwaltung selbst oder aber von ihnen beauftragten Dritten bei der Wahrnehmung von Aufgaben der staatlichen Daseinsvorsorge eingesetzt werden.

Diese Einschränkung ergibt sich bereits aus der normativen Entwicklung des § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO hinsichtlich der dort genannten zweiten Gruppe, also der Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum dienen. Unter die ursprünglich in § 52 Abs. 4 StVZO a.F. genannten Fahrzeuge, die mit einem gelben Blinklicht ausgerüstet werden durften, fielen nach der Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 14. März. 1956 (BGBl. I 1956, 199, 202) nur "Kraftfahrzeuge des Straßenwinterdienstes der öffentlichen Verwaltungen" und nach der Neufassung dieser Bestimmung durch die Verordnung zur Änderung der Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 7. Juli 1960 (BGBl. I 1960, 485, 508 f.) nur "Kraftfahrzeuge des Straßendienstes der öffentlichen Verwaltungen". Die jetzige, stärker auf die Funktion als auf die organisatorische Zuordnung dieser Fahrzeuge abstellende Formulierung erhielt § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO erst mit der bereits genannten Verordnung vom 20. Juni 1973. Ausweislich der Begründung soll damit dem Umstand Rechnung getragen werden, dass für die Aufgaben des Straßendienstes der öffentlichen Verwaltung zunehmend Fahrzeuge verwendet werden, deren Halter nicht die öffentliche Verwaltung, sondern ein von der Verwaltung mit der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben beauftragter privater Dritter sei.

Vgl. BR-Drs. 223/73, S. 49 i. V. m. S. 46 f.

Daraus folgt, dass auch mit der Erweiterung des Kreises der Berechtigten zusätzlich nur von der Verwaltung beauftragte und nicht auch sonstige private Dritte begünstigt werden sollten. Allein eine etwaige staatliche Beauftragung in Einzelfällen entspricht allerdings nicht der von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO in den Blick genommenen dauerhaft obliegenden Aufgabenerfüllung, die von den dort genannten Fahrzeugen ausgeübt wird.

Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass jedenfalls abseits des § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO in den anderen Nummern der Vorschrift auch Private berechtigt werden, an ihren Fahrzeugen gelbes Rundumlicht zu führen. Dies gilt schon deshalb, weil die Ausrüstung in diesen Fällen stets an eine entsprechende behördliche Anerkennung oder gar Vorgabe geknüpft ist, wie sie im Rahmen von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO gerade nicht erforderlich ist.

Gemessen hieran fallen die Fahrzeuge des Klägers nicht in den Anwendungsbereich des § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO.

Die Fahrzeuge des Klägers werden weder unmittelbar von Trägern öffentlicher Verwaltung noch von ihnen beauftragten Dritten bei der Wahrnehmung von Aufgaben der staatlichen Daseinsvorsorge eingesetzt und dürfen entsprechend auch nicht von den in § 35 Abs. 6 Satz 1 StVO genannten Sonderrechten Gebrauch machen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass seine Fahrzeuge auch eingesetzt würden, nachdem er von Straßenbaulastträgern, Gebietskörperschaften, der Polizei und Feuerwehren mit der Suche nach verletzten oder toten Tierkörpern beauftragt worden sei. Denn selbst wenn man die vorgenannte Tätigkeit der staatlichen Daseinsvorsorge zuordnen wollte, wäre es insofern keinesfalls ausreichend, dass die Fahrzeuge jedenfalls auch zu diesen Zwecken zum Einsatz kämen.

Die Fahrzeuge dienen auch nicht der Reinigung von Straßen, Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr.

Bei den klägerischen Einsätzen steht nicht die Beseitigung von Unrat oder Müll im Zentrum der Tätigkeit, sondern die Beseitigung einer Gefahrenlage für den Straßenverkehr, die von Wildtieren oder entlaufenen Haustieren ausgeht. Selbst wenn man die Beseitigung von Tierkadavern ausgehend vom Wortlaut grundsätzlich noch unter die in § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO genannte Tätigkeit der Straßenreinigung subsumieren könnte, stellt dies auch insoweit nur einen Teilbereich der klägerischen Tätigkeit dar. Ein mindestens gleichgewichtiger Fokus liegt auf Tierrettungseinsätze, die nicht unter Reinigungsmaßnahmen oder Müllbeseitigung zu subsumieren sind.

Der Kläger hat darüber hinaus noch selbst vorgetragen, dass es sich bei den Such- und Bergungseinsätzen lediglich um einen Teil seiner Tätigkeit handelt, während sich andere Einsatzbereiche, wie etwa das Retten von Katzen aus Bäumen und die Umsiedlung von Insektennestern, auch stationär abarbeiten ließen. Auch seine Internetpräsenz lässt hinsichtlich der Häufigkeit einer etwaigen Beauftragung durch Hoheitsträger zur Aufspürung und Bergung von verletzten und verendeten Tieren im Straßenbereich keine greifbaren Rückschlüsse zu.

Vgl "E-Mail-Adresse01". dort § 2 der Satzung sowie den Text: "Seit einigen Wochen erleben wir einen Ansturm mit dem wir niemals gerechnet haben. Inzwischen hat sich die J.-Tierhilfe einen guten Namen gemacht , so daß wir im Bereich K. und Umgebung aber auch bis F. oder O.teilweise sogar von der Polizei um Hilfe gebeten werden wenn z.B. ein Tier in schlechtem Zustand gesehen wird oder evtl. bei Animal Hordern Tiere heraus geholt werden müssen.", abgerufen am 6. März 2023.

b. Soweit der Kläger danach zur Ausrüstung seiner Fahrzeuge mit gelbem Rundumlicht einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 StVZO bedarf, besteht hierauf kein Rechtsanspruch. Die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. In einer solchen Situation kann das Verwaltungsgericht nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Verpflichtung der Behörde, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, nur aussprechen, wenn die Sache spruchreif ist. Dafür bedarf es einer Ermessensreduzierung auf Null.

Wann eine solche Ermessensreduzierung vorliegt, entzieht sich grundsätzlich einer verallgemeinernden Betrachtung. Entscheidend ist, ob nach Lage der Dinge allein eine Rechtsfolge den Ermessensrahmen nicht überschreitet bzw. keinen Ermessensfehlgebrauch begründet. Da die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null der Ratio des Ermessens widerspricht, sind an deren Feststellung strenge Anforderungen zu stellen. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn sich aus dem im konkreten Fall oder in vergleichbaren Fällen vorangegangenen Verhalten der Behörde unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung eine Bindung hinsichtlich des Anspruchs ergibt, die so strikt und unausweichlich geworden ist, dass dem Gleichheitssatz einzig durch eine bestimmte Entscheidung Rechnung getragen werden kann.

Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, 28. Aufl. 2022, VwGO, § 114 Rn. 6.

Eine solche Ermessensreduzierung oder gar -bindung vermittelt über den allgemeinen Gleichheitssatz kann im Übrigen nur durch das eigene Handeln der Beklagten bewirkt werden, nicht aber durch das Handeln eines anderen Trägers öffentlicher Gewalt.

Gemessen hieran sind Gründe, aus denen sich eine Reduzierung des der Beklagten zustehenden Ermessens auf Null und die Verdichtung zu einem Genehmigungsanspruch ergeben, nicht zu erkennen.

Insbesondere ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG keine Ermessensbindung der Beklagten. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Beklagte die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen hinsichtlich § 52 Abs. 4 StVZO einheitlich restriktiv handhabt. So hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass seines Wissens nach im Zuständigkeitsbereich der Beklagten von dieser keine Ausnahmegenehmigungen in Bezug auf eine Ausrüstung mit gelbem Rundumlicht erteilt worden seien.

Dem ist der Kläger allenfalls pauschal und unsubstantiiert entgegengetreten, wenn er vorträgt, dass eine Vielzahl von Fahrzeugen unterschiedlichsten Verwendungszwecks mit gelbem Rundumlicht ausgerüstet sei. Bei den vom Kläger in diesem Kontext konkret angeführten Einsatzfahrzeugen der Straßenbaulastträger, der Betriebshöfe der Gebietskörperschaften und bei den im Rahmen der Fahrbahn- und Straßenreinigung eingesetzten Fahrzeugen handelt es sich von vornherein nicht um solche, die mit den streitgegenständlichen Fahrzeugen vergleichbar sind.

Dies folgt schon daraus, dass es für die genannten Fahrzeuge gerade keiner Ausnahmegenehmigung bedarf, sondern die Ausrüstung mit gelbem Rundumlicht in § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO ausdrücklich gestattet wird. Insofern entspricht es dem erklärten Willen des Verordnungsgebers für solche Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllanfuhr dienen, die Ausstattung mit gelbem Rundumlicht zu ermöglichen. Wie oben bereits dargelegt, soll damit der durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten im Sinne des § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO hervorgerufenen Gefährdungslage Rechnung getragen werden, wie sie bei den Fahrzeugen des Klägers gerade nicht besteht bzw. rechtmäßiger Weise nicht bestehen darf.

Soweit der Kläger darauf verweist, dass auch viele landwirtschaftliche Zugmaschinen mit gelben Rundumlichtern ausgestattet seien, fehlt es auch diesbezüglich an einer Vergleichbarkeit mit dem klägerischen Fahrzeug, aus welcher sich eine etwaige Ermessensreduzierung ergeben könnte. Zwar fallen diese Fahrzeuge nicht unter § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO. Jedoch handelt es sich hierbei regelmäßig um Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge bzw. mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 3 StVZO, welche nach dem Willen des Verordnungsgebers regelmäßig dann mit Warnleuchten ausgerüstet werden dürfen, wenn die genehmigende Behörde dies vorgeschrieben hat. Auch diese Fahrzeuge bedürfen insofern keiner Ausnahmegenehmigung im Sinne von § 70 Abs. 1 StVZO.

Auch aus einer etwaigen großzügigeren Genehmigungspraxis in anderen Bundesländern - oder benachbarten Kreisen - kann der Kläger für sich nichts herleiten. Der allgemeine Gleichheitssatz kann regelmäßig nur denselben handelnden Rechtsträger binden. Mit Blick hierauf können Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 GG durch ein Handeln anderer Träger öffentlicher Gewalt nicht begründet werden.

4. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags, weil die Beklagte von ihrem ihr in § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO eingeräumten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat.

Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Das Gericht hat demgegenüber nicht zu prüfen, ob andere Lösungen zweckmäßiger gewesen wären. Es ist nicht befugt, eine Ermessensentscheidung der Behörde durch eine eigene Entscheidung, die es für sachdienlicher hält, zu ersetzen.

Lässt die Behörde im Rahmen ihrer Abwägung wesentliche und für die Entscheidung erhebliche Umstände außer Acht, so liegt ein Ermessensdefizit vor. Entsprechendes gilt, wenn die Behörde den Sachverhalt hinsichtlich abwägungsrelevanter Tatsachen nicht ausreichend ermittelt hat und damit nicht alle relevanten Gesichtspunkte in ihre Abwägung mit einbezieht.

Vgl. Gleis, in: Schoch/Schneider, 3. EL August 2022, VwVfG, § 40 Rn. 107.

Mit der Ausnahmegenehmigung soll besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden können, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falls mit dem typischen Regelfall, der dem generellen Verbot zugrunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist sodann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung. Die Ausnahmegenehmigung muss geboten sein, um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können.

Gemessen daran hat die Beklagte ihr Ermessen in unzureichender und damit rechtswidriger Weise ausgeübt. Dies eröffnet dem Kläger - als in seinem Antrag enthaltenes Minus - einen Anspruch auf fehlerfreie Neubescheidung.

Zwar hat die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend darauf abgestellt, dass eine Ausnahmegenehmigung nur in atypischen Fällen in Betracht kommen kann. Gemäß § 38 Abs. 3 StVO warnt gelbes Blinklicht vor Gefahren. Insbesondere der fließende Verkehr soll durch das gelbe Licht frühzeitig auf besondere Gefahrenstellen aufmerksam gemacht werden. Der grundsätzlichen Beschränkung der Gelblicht-Berechtigten auf die in § 52 Abs. 4 StVZO genannten Fahrzeuge liegt erkennbar die Intention zugrunde, derartige Sondersignale restriktiv zu gebrauchen, um den hiermit verbundenen Warneffekt nicht zu beeinträchtigen.

Dies entspricht der Erwägung der Beklagten, die Zulassung der Ausrüstung mit gelben Rundumlichtern für Fahrzeuge, die nicht ausdrücklich in § 52 Abs. 4 StVZO genannt werden, einheitlich restriktiv zu handhaben, um deren Wirkung nicht durch eine zu hohe Verbreitung zu beeinträchtigen. Entgegen der Auffassung des Klägers, dass dies nur als Grund gelten könne, Martinshorn und Blaulicht wegen der mit dem Einsatz verbundenen Sonderrechte restriktiv zu verwenden, gelten diese Erwägungen in gleicher Weise für die Warnfunktion durch gelbes Rundumlicht.

Die Beklagte hat sich jedoch nicht in hinreichender Weise mit dem Vorliegen eines entsprechenden atypischen Falls auseinandergesetzt und relevante Umstände des konkreten Falls nicht in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen. Die Beklagte hat in ihre Erwägungen jedenfalls nicht erkennbar eingestellt, dass der Kläger unbestritten in konkreten Einzelfällen seitens der Polizei, Feuerwehr und örtlichen Ordnungsbehörden mit Aufgaben der Tierrettung im Straßenverkehr beauftragt wird. Nach eigenen Angaben des Klägers sollen derartige Einsätze im Gebiet der Stadt F. bereits auf vertraglicher Grundlage in einer dauerhaften behördlichen Beauftragung gemündet sein.

Mit Blick hierauf reicht es nicht aus, dass die Beklagte darauf verwiesen hat, dass die Tierrettung Aufgabe der Feuerwehr sei und jedenfalls in ihrem Stadtgebiet lediglich Unterstützungshandlungen des Klägers gefordert würden. Dies gilt umso mehr, soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, auch von der Feuerwehr der Beklagten regelmäßig zur Sicherung von Tieren im Straßenbereich herangezogen zu werden. Insofern hätte die Beklagte sowohl den tatsächlichen Umfang rechtlich zulässiger Verwaltungshelfertätigkeit über das eigene Stadtgebiet hinaus und die damit einhergehende eventuelle Gefahrenlage für den Kläger, aber auch für den Straßenverkehr ermitteln müssen, nicht zuletzt mit Blick auf die Tatsache, dass sich die Tierrettung mit sich bewegenden Tieren und daraus resultierenden Unwägbarkeiten konfrontiert sieht. Dies hätte sie sodann ins Verhältnis zu dem typischen Regelfall setzen müssen, der dem generellen Verbot zugrunde liegt. .

Soweit die Beklagte darauf abgestellt hat, dass der Kläger durch seine langsamen Suchfahrten erst selbst eine Gefahrensituation für seine Mitarbeiter und andere Verkehrsteilnehmer schaffe und die geschilderte Arbeitsweise aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht unzulässig sei, verfängt dies in dieser Allgemeinheit nicht. Richtig ist zwar, dass aus § 3 Abs. 2 StVO ein grundsätzliches Verbot folgt, den Verkehrsfluss ohne triftigen Grund durch langsames Fahren zu behindern. Soweit sich die Tätigkeit des Klägers im Rahmen von behördlichen Beauftragungen bewegt, muss dies jedoch als triftiger Grund gewertet werden. Denn es erscheint jedenfalls widersprüchlich, den Kläger einerseits zur Aufgabenerfüllung heranzuziehen und ihn andererseits dem Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens auszusetzen. Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er keine anlasslosen Suchfahrten durchführt, sondern regelmäßig nur aufgrund akuter Gefahrenlagen tätig wird. Entsprechend wird durch den Kläger auch regelmäßig keine neue Gefahrenstelle eröffnet, sondern eine bereits bestehende Gefahrenstelle abgesichert bzw. kenntlich gemacht. In diesem Kontext hat der Kläger zudem vorgetragen, die gelben Rundumlichter gerade nicht für die Fahrten mit den streitgegenständlichen Fahrzeugen zu benötigen, sondern vielmehr für die zusätzliche Absicherung der Einsatzstellen vor Ort. Insofern hat er auch plausibel dargelegt, dass eine Absicherung mit mobilen Warnleuchten im Sinne von § 53a StVZO gerade keine gleich geeignete Maßnahme darstellt, da die zu sichernden Tiere in der Regel nicht an einer Stelle verweilen und sich somit auch der Einsatzort sukzessive verlagern kann.

Abschließend spielt es für die Warnfunktion, die § 38 Abs. 3 StVO gelbem Blinklicht zuweist, aus Sicht des Teilnehmers am fließenden Verkehr keine Rolle, ob er durch einen Hoheitsträger oder einen Privaten, der im konkreten Einzelfall hoheitlich beauftragt worden ist, auf eine besondere Gefahrenstelle aufmerksam gemacht wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage entspricht es der Billigkeit die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, da das zur Erledigung führende Ereignis - die Abmeldung des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen GL-TR 1119 - in seine Sphäre fällt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

15.000.- €

festgesetzt.

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG) und wurde entsprechend der Anzahl der ursprünglich streitgegenständlichen Fahrzeuge verdreifacht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2023/18_K_4062_21_Urteil_20230320.html - DE:VGK:2023:0320.18K4062.21.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum