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Der Kreis der nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO mit einem gelben Blinklicht ausrüstbaren Fahrzeuge ist auf solche Fahrzeuge beschränkt, die entweder unmittelbar von Trägern öffentlicher Verwaltung selbst oder aber von ihnen beauftragten Dritten bei der Wahrnehmung von Aufgaben der staatlichen Daseinsvorsorge eingesetzt werden. Die Kreisordnungsbehörden sind sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO für gelbes Rundumlicht an Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |