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Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt zweifelsfrei feststehende Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit aufgrund eines psychischen Defekts bei der Anlasstat sowie eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für künftige erhebliche rechtswidrige Taten voraus. Als Anlasstat sind auch die inneren Merkmale des Straftatbestandes zu prüfen; Vorstellungsausfälle aufgrund psychischer Erkrankung führen nicht zur Verneinung der inneren Tatbestandsmerkmale, ausreichend ist der natürliche Vorsatz. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |