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Das OLG Düsseldorf hat die Berufung einer Klägerin zurückgewiesen, die Schadensersatz wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen (Thermofenster, Fahrkurvenerkennung) in einem Dieselfahrzeug forderte. Das Gericht stellte fest, dass das Kraftfahrtbundesamt (KBA) bei Fahrzeugen mit dem Motortyp 001 keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt hatte, obwohl ein Rückruf wegen einer Konformitätsabweichung angeordnet wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |