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Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass sich ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten im Hinblick auf das streitgegenständliche Fahrzeug (VW Golf, EA288 EU6-Motor) im Kontext des VW-Abgasskandals nicht feststellen lässt. Die unstreitige Implementation des Thermofensters rechtfertigt in der gebotenen Gesamtbetrachtung den Vorwurf besonderer Verwerflichkeit nicht, und es fehle am Schädigungsvorsatz der Beklagten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |