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Zur (fehlenden) Klagebefugnis einer Immobilienverwaltungsgesellschaft, die sich als Eigentümerin eines in einem Gewerbegebiet mit bisher schon geltender Tempo 30-Regelung gelegenen Grundstücks gegen die verkehrsrechtliche Anordnung einer (atypischen) Fahrradstraße wendet, bei der nach Maßgabe von Zusatzzeichen jeglicher Kraftfahrzeugverkehr weiterhin zulässig ist. (Leitsätze des Gerichts) |