|
Der Geschädigte kann den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der in Übereinstimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des erforderlichen Betrages. Die Nichtbegleichung der Rechnung steht einer Erstattungsfähigkeit nicht entgegen, da die Interessenlage bei Werkstattrechnungen eine völlig andere ist als bei Sachverständigenrechnungen und der Schädiger das Werkstatt- und Prognoserisiko trägt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |