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Eine Verbindung von Verfahren verschiedener Prozessarten, wie Klage und Eilverfahren, ist nach § 93 VwGO unzulässig, da mit Urteil und Beschluss unterschiedliche Entscheidungsformen vorliegen. Eine durch Verkehrszeichen angeordnete Verlegung einer Bushaltestelle stellt einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung dar, gegen den bei fehlender Rechtsmittelbelehrung innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe Anfechtungsklage zu erheben ist. Die Klagefrist wird nicht durch ein im Eilverfahren angeordnetes Güterichterverfahren unterbrochen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |