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Die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, da der nationale Normgeber mit der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung die Harmonisierung des öffentlich-rechtlichen Zulassungsrechts bezweckte und nicht den Schutz der Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit diesen Normen scheidet daher aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |