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Die Gebührenerhebung für eine Betriebsuntersagung nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG i.V.m. GebOSt setzt grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Amtshandlung voraus. Ist die Betriebsuntersagung jedoch bestandskräftig geworden und nicht offensichtlich nichtig, so führt eine etwaige Rechtswidrigkeit gebührenrechtlich grundsätzlich nicht zu einer unrichtigen Sachbehandlung, es sei denn, die Verwaltung hat das materielle Recht offensichtlich und eindeutig verkannt. Eine vorherige Anhörung kann bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei festgestellten gefährlichen Mängeln eines Fahrzeugs, entbehrlich sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |