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Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 BGB vom Schädiger den Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Holt der Geschädigte ein Schadengutachten ein und erteilt auf dessen Grundlage einen Reparaturauftrag, trägt der Schädiger das Prognose- und Werkstattrisiko, auch wenn die Reparaturrechnung noch nicht beglichen wurde. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) liegt nicht vor, wenn der Geschädigte als Laie die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturmaßnahmen nicht als unberechtigt oder deutlich überhöht erkennen konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |