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Die Kostenpflicht für eine Abschleppmaßnahme bei einem Parkverstoß ergibt sich aus § 77 VwVG NRW i.V.m. weiteren Vorschriften des Ordnungs- und Verwaltungsrechts. Eine Abschleppmaßnahme ist geboten, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, die durch eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer oder eine erhöhte Unfallgefahr infolge des verbotswidrigen Parkens hervorgerufen wird. Die Kosten für eine Umsetzung können denen eines Abschleppens entsprechen, wenn ein voller Arbeitsgang (Laden, Sichern, Abladen) anfällt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |