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Die Kosten für eine eingeleitete Abschleppmaßnahme (Leerfahrt) sind auch dann vom verantwortlichen Fahrer zu tragen, wenn dieser das Fahrzeug vor dem tatsächlichen Abschleppen selbst entfernt hat, sofern eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand und die Maßnahme rechtmäßig war. Eine Verwaltungsgebühr, die den Betrag von 25,00 Euro übersteigt, kann in diesem Kontext rechtswidrig sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |