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Eine Verkehrsgefährdung im Sinne des § 16 Abs. 2 BauO NRW (i. V. m. § 10 Abs. 2 BauO NRW) ist anzunehmen, wenn ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die Werbeanlage abgelenkt wird und ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Verkehrsgefährdung erwarten lässt. Eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Im konkreten Fall wurde die Errichtung einer LED-Werbewechselanlage genehmigt, da trotz einer komplexen Verkehrssituation keine konkrete Straßenverkehrsgefährdung zu erwarten war, weil die Kreuzung gut überschaubar ist und eine übermäßige visuelle Ablenkung ausgeschlossen werden konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |