|
Ansprüche aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG scheiden aus, da die Verkehrssicherungspflicht für Wege auf einem Friedhof, die nicht als öffentliche Straßen gewidmet sind, dem privatrechtlichen Bereich zuzurechnen ist und somit keine Amtspflicht verletzt werden kann. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht, wenn eine behauptete Stolperfalle auf einem untergeordneten Nebenweg eines Friedhofs nicht unerheblich und zudem problemlos erkennbar ist, sodass sich der Nutzer darauf hätte einstellen können und müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |