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Ein Drogenkurier handelt mit bedingtem Vorsatz bezüglich Art und Menge der transportierten Betäubungsmittel, wenn er weder auf die Art noch die Menge des übergebenen Rauschgifts Einfluss nehmen oder diese überprüfen kann und sich gleichwohl zum Transport bereit erklärt. Ein professionelles Versteck in einem Fahrzeug, von dem der Angeklagte Kenntnis hatte, deutet zudem eindeutig darauf hin, dass darin höherwertiges kriminelles Gut transportiert werden soll, was die Annahme der billigenden Inkaufnahme verstärkt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |