Auslands-Unfall - Niederlande - In den Niederlanden müssen gem. dem Gesetz über die Kfz-Haftpflichtversicherung vom 30.5.1963 (Wet Ansprakelijkheids-Verzekering Motorrijtuigen/ WAM) alle Kraftfahrzeuge haftpflichtversichert sein. Es besteht ein Direktanspruch gegenüber dem niederländischen Kfz-Versicherer (Art. 1 und 6 WAM).
Aufgrund der europarechtlichen Harmonisierung gleichen bzw. ähneln ein Großteil der Regelungen dem Deutschen Recht.
Man kann die nötigen Daten auch über den Zentralruf der Autoversicherer erfragen (kostenfreien Rufnummer 0800 25 026 00).
Auch wenn die Schadensregulierung europarechtskonform in Deutschland erfolgt, weil hier der Geschädigte seinen Wohnsitz hat, wird regelmäßig niederländisches Recht zugrunde gelegt, wenn der Unfallort in den Niederlanden war.
Mit berechtigten Beschwerden, etwa über die verzögerte Unfallabwicklung niederländischer Kfz-Versicherungen, können sich Geschädigte an das
Klachteninstituut Financiele Dienstverlening
Postbus 9325
NL-2509 AG Den Haag
E-Mail: consumenten@kifid.nl
Internet: www.kifid.nl
wenden.
Nach niederländischem Recht gibt es keinen Anspruch auf Nutzungsausfall.
AG Borken v. 21.01.2010:
Bei einem Verkehrsunfall in den Niederlanden zwischen einem in den Niederlanden und einem in Deutschland zugelassenen Fahrzeug ist grundsätzlich niederländisches Recht anzuwenden, da das niederländische Recht insoweit die Verweisung des deutschen Rechts auf die Maßgeblichkeit desjenigen Rechts unter dessen Geltungsbereich sich der Unfall ereignet hat, nach dem Haager Übereinkommen annimmt.
LG Kleve v. 16.01.2015:
Kosten für die Fahrzeugaufbewahrung nach einem Verkehrsunfall sind auch dann nach niederländischem Recht zu erstatten, wenn der gerichtliche Sachverständige das Fahrzeug zur Abklärung des Unfallhergangs nicht selbst besichtigen muss.
OLG Hamm v. 15.01.2016:
Bei einem Verkehrsunfall, der sich zwischen im Inland ansässigen Parteien mit jeweils in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen in den Niederlanden (nahe der Grenze zu Deutschland) ereignet hat, findet deutsches Haftungsrecht - insbesondere das StVG - Anwendung, während sich die Verhaltenspflichten und einzuhaltenden Verkehrsregeln nach den niederländischen Verkehrsvorschriften bestimmen.
Art. 5 WVW regelt - ähnlich wie § 1 Abs. 2 StVO - allgemein, dass Verkehrsteilnehmer sich nicht so verhalten dürfen, dass andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert werden. Bzgl. des Überholens bestimmt Art. 11 RVV 1990, dass links zu überholen ist und dass Fahrzeuge, die sich links eingeordnet und (durch entsprechende Anzeige) zu erkennen gegeben haben, dass sie links abbiegen wollen, rechts zu überholen sind. Eine dem deutschen Verbot des Überholens bei unklarer Verkehrslage entsprechende ausdrückliche Regelung gibt es im niederländischen Recht nicht. Insoweit kann indes auf die allgemeine Grundregel des Art. 5 WVW zurückgegriffen werden. Für das Abbiegen ist in Art. 17 und 18 RVV 1990, bestimmt, dass Linksabbieger sich möglichst weit links einzuordnen, ihre Abbiegeabsicht durch Richtungsanzeiger anzuzeigen und Gegenverkehr sowie sich seitlich versetzt - insbesondere linksseitig - von hinten annäherndem Verkehr Vorrang zu gewähren haben; aus Letzterem ergibt sich zwanglos auch eine - soweit ersichtlich nicht ausdrücklich geregelte - Pflicht zur Rückschau.
LG Neuruppin v. 08.03.2017:
Nach dem niederländischen Recht ist der Neupreis eines Kfz auch dann nicht ersatzfähig, wenn ein fast neuwertiges Fahrzeug beschädigt wird. Denn eine Abrechnung auf Katalogpreis bzw. Neupreisbasis erfasst den durch Ingebrauchnahme bereits eingetretenen Wertverlust nicht. In der Rechtspraxis wird ein 15-prozentiger Abschlag vom Katalogpreis auf den Wiederbeschaffungswert eines Autos während des ersten Gebrauchsjahres als zulässiger Ausgangspunkt angesehen, da allgemein anerkannt sei, dass ein Fahrzeug unmittelbar nach der Ingebrauchnahme einen derartigen erheblichen Wertverlust erleidet.
Amtsgericht Siegen v. 19.07.2018:
Zur internationalen Zuständigkeit bei Direktklage gegen ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer und Schadensersatz nach niederländischem Recht
Amtsgericht Krefeld v. 07.07.2017:
Internationale Zuständigkeit und anwendbares niederländisches Recht bei Verkehrsunfall mit Direktanspruch gegen Kfz-Haftpflichtversicherung
OLG Hamm v. 15.01.2016:
Haftungsverteilung zwischen Linksabbieger und Überholer im gleichgerichteten Verkehr bei Anwendung niederländischer Verkehrsvorschriften
Landgericht Köln v. 05.12.2023:
Zur Anwendbarkeit rumänischen Rechts auf Rückgriffsanspruch zwischen Versicherern bei Gespannunfall
Amtsgericht Schweinfurt v. 07.06.2021:
Zur Haftung bei Verkehrsunfall im englischen Kreisverkehr und Direktklage gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer
Landgericht Düsseldorf v. 04.06.2020:
Zur Schadensregulierung nach Verkehrsunfall in Polen: Reparaturkosten, merkantiler Minderwert, Sachverständigen- und Anwaltskosten
Amtsgericht Solingen v. 27.06.2018:
Zur Haftung bei Fahrspurwechsel im Kreisverkehr nach spanischem Recht; Schadensberechnung und Verzugszinsen
Landgericht Krefeld v. 27.05.2026:
Zur Unzulässigkeit eines Erstattungsantrags gegen die Entschädigungsstelle: Klage gegen beliebiges Versicherungsunternehmen genügt nicht
Amtsgericht Heinsberg v. 13.06.2013:
Verkehrsunfall in den Niederlanden: Ersatzfähigkeit von Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten nach niederländischem Recht
Amtsgericht Gronau v. 03.08.2012:
Zum Ersatz von Verbringungskosten und Mehrwertsteuer nach niederländischem Verkehrsunfallrecht bei Parkplatzunfall
Landgericht Kleve v. 17.02.2012:
Haftung bei Rückwärtsfahren im Parkhaus in den Niederlanden; Anwendung niederländischen Verkehrsrechts für Verkehrsregeln