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Die Darlegungs- und Beweislast für ein sittenwidriges Verhalten des Fahrzeugherstellers bei der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des § 826 BGB trägt die Fahrzeugkäuferin als Anspruchstellerin. Fallen die erste potentiell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinander, ist der Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |