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Ein Verstoß gegen Auskunftspflichten aus Art. 12 Abs. 3 bzw. Art. 15 DSGVO begründet einen immateriellen Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, da dieser jeden Verstoß gegen die Verordnung erfasst. Psychische Belastung, Stress und Sorge im Hinblick auf die Regulierung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfallgeschehen sowie ein Kontrollverlust über die eigenen Daten stellen einen solchen immateriellen Schaden dar. Ein Bagatellvorbehalt greift nicht, wenn die Beeinträchtigungen durch die verzögerte Datenauskunft über eine reine Bagatelle hinausgehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |