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1. Die Straßenverkerhsbehörde kann die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Ortsdurchfahrt einer Landesstraße auf 30 km/h nicht allein auf den örtlichen Lärmaktionsplan (§ 47 BImSchG) stützen.2. Wenn die Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV nur bei weniger als einem Drittel der Wohnhäuser um weniger als 3 dB(A) überschritten sind, muss die Straßenverkehrsbehörde ihr Entschließungsermessen betätigen.3. Im Auswahlermessen muss sie zumindest alternative Maßnahmen (Lärmschutzfenster), die Auswirkungen auf Ausweich-/Umgehungsverkehr und die Vorbelastung durch andere naheliegenden Lärmquellen (Flug-, Zug-, Autobahnverkehr) berücksichtigen. (Leitsätze des Gerichts) |