|
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihrer Bescheide vom 8. September 2020 und vom 23. Februar 2021 verpflichtet, den klägerischen Antrag, mittels verkehrsrechtlicher Anordnung die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf den im Lärmgutachten vom 30. Juni 2020 benannten Abschnitten 2 (N.---------straße) und 5 (Auffahrt T. straße) auf Tempo 30 km/h zu reduzieren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |