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Eine Straßenverkehrsbehörde ist verpflichtet, über einen Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung zur Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aus Lärmschutzgründen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, wenn die bisherige Entscheidung ermessensfehlerhaft war. Bei der Ermessensausübung sind neben den Werten der Lärmschutzrichtlinien für den Straßenverkehr auch die Orientierungswerte der 16. BImSchV zu berücksichtigen, deren Überschreitung eine pflichtgemäße Ermessensausübung der Behörde auslösen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |