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Der Einzelne hat einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde gerichteten Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten, wenn eine Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt, insbesondere zum Schutz vor Lärm und Abgasen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO. Ein Einschreiten zum Schutz vor Verkehrslärm setzt dabei nicht voraus, dass ein bestimmter Schallpegel überschritten wird; maßgeblich ist vielmehr, ob der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sind dabei nicht unmittelbar anwendbar, können aber als Orientierungshilfe für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze herangezogen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |