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Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit i.S.d. § 826 BGB ist der Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses maßgeblich. Hat der Hersteller seine Unternehmensstrategie seit dem Jahr 2016 geändert und umfangreiche Veranlassungen getroffen, um eine Täuschung der Käufer zu verhindern, kann das Verhalten zum Zeitpunkt eines Fahrzeugerwerbs im Oktober 2018 nicht mehr als sittenwidrig angesehen werden, selbst wenn es ursprünglich sittenwidrig war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |