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Gegenstand eines Haftprüfungsverfahrens gemäß §§ 121, 122 StPO ist lediglich der in diesem vorgelegte und aktuell vollzogene Haftbefehl, nicht aber zugleich ein weiterer gegen den betreffenden Beschuldigten ergangener Haftbefehl, für den allein Überhaft notiert ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |