|
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein sogenanntes „Thermofenster“ und eine „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ in einem Dieselfahrzeug als unzulässige Abschalteinrichtung einen Sachmangel darstellen, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Eine derartige Motorensteuerung ist auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a VO (EG) 715/2006 ausnahmsweise zulässig, da diese Ausnahmebestimmung eng auszulegen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |