|
Abwägungserheblich Im Rahmen des § 45 StVO sind nur qualifizierte Interessen, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden, hinausgehen (wie BVerwG 11 C 35.92).Ein solches qualifiziertes Interesse eines Anliegers ist nicht eine Parkmöglichkeit vor oder in der Nähe seines Grundstücks (wie VG Köln, 18 K 4164/11). (Leitsätze des Gerichts) |