Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 25.01.2022: Qualifizierte Anliegerinteressen bei verkehrsrechtlichen Anordnungen nach § 45 StVO




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 25.01.2022 - 14 K 1860/21) hat entschieden:

   Abwägungserheblich Im Rahmen des § 45 StVO sind nur qualifizierte Interessen, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden, hinausgehen (wie BVerwG 11 C 35.92).Ein solches qualifiziertes Interesse eines Anliegers ist nicht eine Parkmöglichkeit vor oder in der Nähe seines Grundstücks (wie VG Köln, 18 K 4164/11).

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da die Verkehrszeichen, gegen die sich der Kläger wendet, Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen, § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), darstellen.

Verwaltungsakt-Charakter eines Verkehrszeichens: ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) seit Urteil vom 9. Juni 1967 - VII C 18.66 -, BVerwGE 27, 181 ff..

Der Kläger ist auch klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar wird eine verkehrsbeschränkende Anordnung auf der Grundlage des § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) maßgebend zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit - Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs - vorgenommen. Der durch eine Anordnung betroffene Verkehrsteilnehmer ist jedoch dann zumindest in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, wenn - wie vorliegend geltend gemacht - die Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nicht gegeben sind oder wenn die behördliche Ermessensausübung insoweit fehlerhaft ist, als seine eigenen Interessen nicht ohne Rechtsfehler mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener abgewogen worden sind, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen.

Die Klage wurde rechtzeitig erhoben. Nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO ist die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben, wenn - wie hier nach § 110 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO - die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht erforderlich ist. Die Allgemeinverfügungen (Zeichen 254) werden gemäß § 43 VwVfG gegenüber demjenigen, der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aufstellen des Verkehrsschildes, vgl. § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO.

Die Verkehrszeichen sind am 24. April 2020 bzw. 29. April 2020 auf der Grundlage einer verkehrsrechtlichen Anordnung, die nicht zwingend schriftlich ergehen muss, aufgestellt worden,

Die am 22. März 2021 erhobene Klage wahrt mithin die - mangels Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO maßgebliche - Jahresfrist.

Die somit zulässige Klage ist allerdings unbegründet.

Die Anordnung der Verkehrszeichen 283 mit dem Zusatz "Werktags 8-18h" im Bereich der I. Straße in M. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Der rechtliche Maßstab für die Beurteilung der Halteverbote ergibt sich aus § 45 Abs. 1 und Abs. 9 StVO. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Nach Satz 2 dürfen - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter - also etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs - erheblich übersteigt.

Als in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs speziellere Regelung modifiziert § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO die Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO und konkretisiert und verdrängt in seinem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung in § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, weshalb Maßnahmen nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO ebenfalls im Ermessen der Behörde stehen,

Die Erforderlichkeit der Einrichtung des Halteverbots liegt für den oben beschriebenen Bereich vor. Denn bei den hier betroffenen Rechtsgütern ist ein Einschreiten bereits bei einer geringen Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zulässig und geboten. Obwohl es hier nicht um den fließenden Verkehr geht, gilt dieser Maßstab sinngemäß auch für den hier in Rede stehenden ruhenden Verkehr, weil die genannte Regelung ausweislich ihres Wortlauts nicht abschließend ist, zumal die konkrete Anordnung dem ungehinderten Ablauf des fließenden Verkehrs dient. Ein konkreter Schaden braucht noch nicht eingetreten zu sein, allerdings muss die Befürchtung naheliegen, dass an der betreffenden Stelle ohne eine gefahrvermindernde Tätigkeit der Straßenverkehrsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten werden,

§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt lediglich eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht. Diese können im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen, der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein.

Eine solche Gefahrenlage lässt sich nach der gebotenen sorgfältigen Prüfung der von den Beteiligten detailliert geschilderten und durch Lichtbilder verdeutlichten Verkehrssituation feststellen. Eine auf den örtlichen Begebenheiten beruhende besondere Gefahrenlage ergibt sich daraus, dass die Straße lediglich 6 m breit ist, gleichzeitig aber ein nicht unerhebliches Verkehrsaufkommen, vor allem von LKWs aufweist, die die verschiedenen an der Straße liegenden Gewerbebetriebe sowie den städtischen Betriebshof anfahren. Bei dieser Verkehrssituation könnte es zu gefährlichen Situationen führen, wenn gerade die LKWs an parkenden Fahrzeugen vorbeifahren müssen, da sie in dieser Situation auf die für den Gegenverkehr vorgesehene Fahrbahn ausweichen müssen. Punkt die diesbezüglichen Darlegungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung des Klägers geht es auch nicht darum, dass sich im Bereich seines Wohngrundstücks auf der gegenüberliegenden Straßenseite nur ein Gewerbebetrieb befindet, sondern darum, dass der ungehinderte Verkehrsfluss auf der gesamten Straße zu den an anderen Stellen liegenden Gewerbebetrieben sicher gewährleistet sein soll.

Auch die an diesem objektiven Tatbestand anknüpfende Ermessensentscheidung der Beklagten ist hinsichtlich des von der Anordnung betroffenen, örtlichen Bereichs rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ermessensentscheidung der Beklagten kann das Gericht nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Das Gericht darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde angestellt hat. Tragen diese Erwägungen nicht, so ist die Entscheidung rechtswidrig und muss aufgehoben werden. Das Verwaltungsgericht ist hingegen nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, im Ergebnis aufrechtzuerhalten oder sich aus Erwägungen, welche die Behörde (noch) nicht angestellt hat, an die Stelle der Behörde setzen und das Ermessen selbst ausüben,

Dabei kann die Behörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 S. 2 VwGO).

Bei der Entscheidung über eine verkehrsregelnde Anordnung nach § 45 Abs. 1 S. 1 StVO hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens sowohl die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen als auch die Interessen etwa betroffener Anlieger in Rechnung zu stellen. Dabei sind die Belange Einzelner nur insoweit zu berücksichtigen, soweit deren geschützte Individualinteressen berührt werden,

Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Rechtsverletzung des Klägers nicht zu erkennen. Die Beklagte hat das ihr nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eingeräumte Ermessen, ob und welche Maßnahmen sie zur Beseitigung der Gefahrenlage ergreift, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers fehlerfrei ausgeübt. Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, wesentlichen Sachverhalt nicht aufgeklärt oder verkannt bzw. die Interessen des Klägers nicht erfasst oder nicht ausreichend abgewogen hätte. Insbesondere ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch weniger weit gehende Anordnungen gewährleistet werden kann.

Zwar enthält die verkehrsrechtliche Anordnung selbst wenig Erwägungen. Allerdings ist ein Ermessensausfall nicht zu erkennen, so dass die ergänzenden Ausführungen und Erwägungen aus den Beklagtenschriftsätzen vom 22. April 2021 und vom 18. Januar 2022 sowie der Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen sind, weil bei der hier vorliegenden verkehrsrechtlichen Anordnung als Dauerverwaltungsakt die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung bzw. Entscheidung maßgeblich ist,

vgl. insb. zur Zulässigkeit des Ergänzens von Ermessenserwägungen: OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 8 A 10/17 -, juris.

Hier hat die Beklagte sowohl die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer als auch die Interessen etwa betroffener Anlieger in Rechnung gestellt. Insbesondere hat sie über die zeitliche Begrenzung der absoluten Halteverbote "Werktags 8-18" sichergestellt, dass zu den üblichen Liefer und Geschäftszeiten ein ungefährdeter Begegnungsverkehr stattfinden kann und gleichzeitig den Interessen der Anwohner an einem Parken in den Abend- und Nachtstunden Rechnung getragen ist. Die Einrichtung der absoluten Halteverbotszone ist geeignet, behinderndes Halten oder Parken, das zu einer Unterschreitung der erforderlichen restlichen Fahrbahnbreite führt, zu vermeiden. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel ist vorliegend nicht erkennbar, um Konflikte zwischen dem fließenden und dem ruhenden Verkehr zu vermeiden.

Die Erforderlichkeit der angefochtenen Maßnahme wird schließlich dadurch gestützt, dass auch der Vertreter der Kreispolizeibehörde gegen die Einrichtung des Halteverbotsbereichs keine Bedenken hatte.

Die angefochtene Maßnahme ist auch angemessen. Der Kläger kann sich insofern allenfalls darauf berufen, dass seine Belange mit den für die Anordnung sprechenden öffentlichen oder privaten Interessen ermessensfehlerhaft abgewogen worden seien. Abwägungserheblich sind überdies nur qualifizierte Interessen des Klägers, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden, hinausgehen,

Ein qualifiziertes Interesse kann der Kläger hier nicht als Eigentümer des Grundstücks, sondern allenfalls als Mieter oder als Anwohner der Straße in Form eines Anliegergebrauchs geltend machen. Dieses Interesse ist aber bereits deshalb nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt, weil den Anliegern aus dem Straßenanliegergebrauch kein Anspruch darauf erwächst, dass Parkmöglichkeiten unmittelbar bei ihren Grundstücken oder in angemessener Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben. Das bedeutet, dass es kein Recht auf einen eigenen Parkplatz vor bzw. in unmittelbarer Nähe eines Grundstücks gibt, das im Abwägungsprozess überhaupt hätte berücksichtigt werden müssen,

Ohne dass es nach dem vorstehenden noch entscheidungserheblich ankommt, hat zudem die mündliche Verhandlung ergeben, dass der Kläger auf seinem Grundstück und der Grundstückszufahrt über ausreichenden Stellplatz verfügt, sodass nicht ohne weiteres ersichtlich ist, aus welchem Grund er einen Parkplatz vor seinem Wohngrundstück und vor dem Grundstück "I. Straße 00" benötigt. Soweit der Kläger vorschlägt, Parkplätze in Form eines alternierenden Parkens zur Geschwindigkeitsreduktion einzurichten, hat die Beklagte diese Möglichkeit ermessensfehlerfrei unberücksichtigt gelassen. Dabei erscheint die Handlungsweise der Beklagten nicht sachfremd, auf Maßnahmen der Verkehrsüberwachung oder andere geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen zu setzen, wenn es gehäuft zu Geschwindigkeitüberschreitungen kommt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2022/14_K_1860_21_Urteil_20220125.html - DE:VGD:2022:0125.14K1860.21.00

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