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Die Haftung eines Fahrzeugherstellers, der nicht zugleich Motorenentwickler ist, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung setzt die Feststellung voraus, dass der beklagte Hersteller selbst die Strategieentscheidung über die Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes getroffen hat oder seine handelnden Personen von der Täuschung wussten und den Motor einbauen ließen. Eine sekundäre Darlegungslast des Herstellers zu Vorgängen innerhalb seines Unternehmens, die auf eine Kenntnis seiner verfassungsmäßigen Vertreter schließen lassen sollen, setzt voraus, dass das Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |