Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 16.12.2021: Widerruf der Erlaubnis für gewerblichen Güterkraftverkehr: Unbeachtlichkeit fehlender Beteiligung nach § 3 Abs. 5a GüKG




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 16.12.2021 - 18 K 5371/18) hat entschieden:

   Der Widerruf einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr ist rechtmäßig, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen, wie das Fehlen der fachlichen Eignung. Ein formeller Verfahrensfehler, wie die unzureichende Beteiligung der in § 3 Abs. 5a GüKG genannten Stellen, führt nicht zur Aufhebung des Verwaltungsaktes, wenn dieser Fehler nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich ist, da er die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.

Gründe:


I. Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Rechtsanwendung.

II. Die zulässige Klage, die sich danach nur noch gegen den unter Ziffer 1 des Bescheids ausgesprochenen Widerruf der Erlaubnis sowie die unter Ziffer 4 des Bescheids für den Widerruf der Erlaubnis erfolgte Festsetzung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 500,- Euro richtet, hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Soweit der Beklagte in Ziffer 1 des Bescheids die der Klägerin am 21. November 2016 erteilte Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr widerrufen hat, ist der Bescheid rechtmäßig.

Der Widerruf findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 5 Satz 2 Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung vom 25. Mai 2017 (im Folgenden: GüKG) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d), Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (im Folgenden: EG-VO).

a. Zwar ist Ziffer 1 des Bescheids formell rechtswidrig, da der Beklagte nicht alle erforderlichen Anhörungen durchgeführt hat (aa.). Hieraus erwächst für die Klägerin allerdings kein Aufhebungsanspruch, da der formelle Fehler gemäß § 46 Abs. 1 VwVfG NRW unerheblich ist (bb.).

aa. Der Beklagte hat die Klägerin vor Erlass des Verwaltungsakts ordnungsgemäß angehört. Dagegen hat er zu beteiligende Stellen unzureichend am Verfahren beteiligt.

Der Beklagte hat die Klägerin vor Erlass des Widerrufsbescheids zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen angehört, § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. Entgegen ihrer Auffassung liegt eine ausreichende Anhörung im Schreiben vom 11. Juni 2018. Die 14-tägige Anhörungsfrist war am 18. Juli 2018, dem Erlassdatum des Bescheids, von dem die Beteiligten seit der mündlichen Verhandlung übereinstimmend ausgehen, bereits verstrichen. Wegen Einzelheiten zur ordnungsgemäß erfolgten Anhörung der Klägerin nimmt das Gericht Bezug auf den Beschluss der Kammer vom 10. September 2018 im Verfahren 18 L 1702/18 sowie den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2018 (13 B 1444/18). Diesen Ausführungen tritt die Klägerin im Hauptsacheverfahren nicht durchgreifend entgegen.

Allerdings hat der Beklagte nicht sämtlichen in § 3 Abs. 5a GüKG genannten Stellen vor dem Widerruf der Erlaubnis Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Gemäß § 3 Abs. 5a GüKG gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen dem Bundesamt für Güterverkehr, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen kann die nach Landesrecht zuständige Behörde hiervon absehen.

Hintergrund dieses umfänglichen Beteiligungserfordernisses ist, dass die Kenntnisse der entsprechenden Stellen, die sich z.T. auch aus deren Nähe zum betroffenen Unternehmen ergeben, auf diesem Wege nicht nur im Erteilungs-, sondern auch im Entziehungsverfahren Berücksichtigung finden.

Vgl. die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Verkehr zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 13/9314 u.a. - Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Güterkraftverkehrsrechts, BT-Drs. 13/10037, S. 34. Vgl. hierzu auch VG Hamburg, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 15 E 4685/19 - juris Rn. 40.

In ihren gutachterlichen Stellungnahmen sollen sich die Anhörungsberechtigten aufgrund ihrer Erfahrungen und Kenntnisse äußern, welche sich aus den ihnen übertragenen Aufgabenbereichen ergeben. Dabei sollen die Verbände des Verkehrsgewerbes weitergehende Kenntnisse der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers und einen umfassenden Überblick über die bestehenden Verkehrsbedürfnisse und damit die Existenzgrundlage der Unternehmerschaft vermitteln. Der Gewerkschaft obliegt die Vertretung der Interessen der im Transportgewerbe tätigen Arbeiter und Angestellten mit dem Ziel eines gesunden, gutfundierten Kraftverkehrsgewerbes.

Vgl. zum Vorstehenden: Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, Band III, N § 3 GüKG, S. 15 f. (EGL 4/12).

Ausweislich der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte hat er einzig das Bundesamt für Güterverkehr am 8. Juni 2018 über den beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis informiert und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dies ist ersichtlich unzureichend und begründet einen Verfahrensfehler. Dieser ist seitens des Beklagten auch nicht nach § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW, soweit diese Heilungsvorschrift auf die vorliegende Beteiligung (analog) anwendbar sein sollte, durch Nachholung geheilt worden.

bb. Dieser Verfahrensfehler ist allerdings unbeachtlich, denn der Klägerin steht nach § 46 VwVfG NRW kein Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsaktes zu.

Vgl. zur Bedeutung des gleichlautenden § 46 VwVfG: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 46 Rn. 1 ff.

Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Die Rechtsfolge der Unbeachtlichkeit setzt voraus, dass ein formeller Fehler vorliegt, der nicht zur Nichtigkeit führt (aaa.), ohne dass ein materiell-rechtlicher Fehler hinzutritt (bbb.). Schließlich muss offensichtlich sein, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache unbeeinflusst gelassen hat (ccc.).

aaa. Die unzureichende Anhörung bzw. Beteiligung der in § 3 Abs. 5a GüKG genannten Beteiligten stellt einen formellen Verfahrensfehler dar. Nichtigkeitsgründe nach § 44 Abs. 2 VwVfG NRW liegen nicht vor. Bei der Nichtbeteiligung handelt es sich auch nicht um einen besonders schwerwiegenden Fehler nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn dieser schlechthin unerträglich für die Rechtsordnung ist und die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen.

Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 44 Rn. 104.

Dass eine fehlende Anhörung bzw. fehlende Beteiligung einen derartigen besonders schweren Verstoß nicht begründen kann, ergibt sich bereits aus der Heilungsvorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 3 und 5 VwVfG NRW,

vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 44 Rn. 118,

auch wenn diese Regelung nicht unmittelbar auf den Verfahrensablauf nach § 3 Abs. 5a GüKG anwendbar ist. Jedenfalls die darin liegende gesetzliche Wertung ist jedoch auf den vorliegenden Fall übertragbar.

bbb. Zum formellen Fehler tritt auch kein materiell-rechtlicher Fehler hinzu, da der unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Widerruf der Erlaubnis materiell rechtmäßig ist.

Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 GüKG ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Erlaubnis wird einem Unternehmer gemäß § 3 Abs. 2 GüKG, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Art. 3 Abs. 1 EG-VO genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt. Erteilungsvoraussetzung ist unter anderem, dass Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, die geforderte fachliche Eignung besitzen, Art. 3 Abs. 1 Buchst. d) EG-VO.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Widerrufsentscheidung am 18. Juli 2018, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung anerkannt und unstreitig gestellt hat, verfügte die Klägerin nicht mehr über die erforderliche fachliche Eignung gemäß § 3 Abs. 2 GüKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d), Art. 4 Abs. 1 EG-VO.

Um die fachliche Eignung sicherzustellen, benennt das vorgenannte Unternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 EG-VO einen Verkehrsleiter. Den Begriff des Verkehrsleiters definiert Art. 2 Nr. 5 EG-VO dahingehend, dass es sich dabei um eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person handeln muss, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet. Dies wiederholt und konkretisiert Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) und b) EG-VO dahingehend, dass der Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten sowie in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen stehen muss, beispielsweise als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner, oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führen oder, wenn das Unternehmen eine natürliche Person ist, selbst diese Person sein muss. Weiter zeigt Art. 13 Abs. 1 Buchst. a) EG-VO auf, dass der Verordnungsgeber der tatsächlichen und dauerhaften Leitung ein hohes Gewicht zuschreibt, wenn etwa ein gesundheitlich bedingt ausgefallener Verkehrsleiter ersetzt werden soll, um den vorschriftwidrigen Zustand zu beseitigen.

Eine Definition des Begriffs der "tatsächlichen und dauerhaften Leitung der Verkehrstätigkeiten" existiert in der Verordnung jedoch nicht. Zur weiteren Konkretisierung kann insoweit auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht vom 9. November 2012 (GüKVwV) zurückgegriffen werden, welche ausweislich Ziffer 1 GüKVwV, die mit "Geltungsbereich" überschrieben ist, auch für Verwaltungsverfahren auf Grundlage der hier einschlägigen EG-VO Anwendung findet.

Gemäß Ziffer 10 Sätze 1 und 2 GüKVwV liegt die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens beim Verkehrsleiter, wobei deren Anforderungen immer in Bezug auf die konkrete Unternehmensstruktur zu prüfen sind. Anhaltspunkte hierfür können die Weisungsbefugnis (gegebenenfalls durch Nachweis von Vollmachten) (a), eine dem Grad der Verantwortung entsprechende Vergütung (b), eine ausreichende Anwesenheit am Niederlassungsort während der Geschäftszeiten (c) oder die Verantwortlichkeit für Verkehrstätigkeiten des Unternehmens (d) sein. Gemäß Ziffer 10 Sätze 3 und 4 GüKVwV müssen die Aufgaben des Verkehrsleiters aus dem der Tätigkeit zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnis hervorgehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Aufgaben in dem der Tätigkeit zugrunde liegenden Vertrag geregelt sind.

Die unter Ziffer 10 Satz 2 Buchst. a) bis c) GüKVwV genannten Kriterien folgen weitgehend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Anforderungen an die tatsächliche Leitung eines Gewerbebetriebs nach § 35 GewO. Dort wird unter anderem verlangt, dass die zur Führung der Verkehrsgeschäfte bestellte Person eine ausreichende körperliche Präsenz im Betrieb aufweist, die es erlaubt, den Gang der Geschäfte wirklich zu überwachen und in der Hand zu halten.

Dass die Anwesenheit des Verkehrsleiters vor Ort zwingend erforderlich ist, ergibt sich im Übrigen auch sinngemäß aus der Aufgabenbeschreibung seines Tätigkeitsfelds in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b) und Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) EG-VO. Zu dessen Aufgaben gehören insbesondere das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge, die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente, die grundlegende Rechnungsführung, die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge, die Prüfung des Sicherheitsverfahrens sowie des Weiteren die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Arbeitszeiten, der Einbau und die Nutzung der Kontrollgeräte, das höchstzulässige Gewicht und die Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer, die Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge, der Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs, der Einbau und die Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen.

Bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe sind nach Erlaubniserteilung Tatsachen eingetreten, die zu deren Versagung hätten führen müssen. Denn der Verkehrsleiter N1. O. leitete möglicherweise bereits im Zeitpunkt seines Ausscheidens als Geschäftsführer am 10. Januar 2017, jedenfalls jedoch ab dem 1. April 2017 und im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens der Klägerin nicht länger dauerhaft und tatsächlich.

Zwar sind die Anforderungen an eine tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeit immer in Bezug auf die konkrete Unternehmensstruktur zu prüfen, so dass vorliegend in den Blick zu nehmen ist, dass es sich beim Unternehmen der Klägerin um eines - gerade in Bezug auf güterkraftverkehrliche Maßstäbe - von überschaubarer Größe handelt, da dieses jedenfalls im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nur über zwei Abschleppfahrzeuge verfügte. Aber selbst bezogen auf diese angepassten Anforderungen konnte die Klägerin keine Verkehrsleiter ausweisen.

Spätestens seit dem 1. April 2017 konnte der zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung agierende Verkehrsleiter N1. O. nicht mehr als solcher angesehen werden.

Mag noch dessen ursprüngliche Beschäftigung als Verkehrsleiter auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 21. Dezember 2015 und seiner Geschäftsführertätigkeit beruhen, endete letztere am 10. Januar 2017. Eine darüber hinausgehende Weiterbeschäftigung als angestellter Verkehrsleiter im Unternehmen wurde jedenfalls mit Arbeitsvertrag vom 1. April 2017 auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt. Spätestens seit dieser (erneuten) Anstellung von N1. O. durch den "Arbeitsvertrag für geringfügige Beschäftigung (‚Mini-Job')" hat die Klägerin nicht (länger) über einen Verkehrsleiter im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EG-VO verfügt. Sie hat die tatsächliche und dauerhafte Leitung ihrer Verkehrstätigkeiten durch N1. O. (oder einen anderen zuverlässigen Verkehrsleiter) nicht belegt, § 3 Abs. 6 GüKG i.V.m. § 10 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120).

Die Regelungen im Vertrag vom 1. April 2017 tragen den Besonderheiten der Stellung eines Verkehrsleiters in einem Güterkraftverkehrsunternehmen und dieser besonders bedeutsamen Position völlig unzureichend Rechnung. Die Vertragsregelungen lassen weder eine ausreichende Verantwortlichkeit für die Verkehrstätigkeit des Unternehmens erkennen noch wird eine entsprechende Weisungsbefugnis gegenüber dem verbliebenen Geschäftsführer begründet. Schließlich ist die Vergütung ersichtlich unzureichend und eine ausreichende Anwesenheit am Niederlassungsort ist während der Geschäftszeiten vertraglich ebenfalls nicht abgesichert.

Der Arbeitsvertrag ist voller Unstimmigkeiten und widersprüchlicher Regelungen, so etwa zum Beginn der Tätigkeiten (vgl. § 1, § 16 des Arbeitsvertrags) oder betreffend das Verhältnis von Vergütung und Arbeitszeit.

Ausweislich § 1 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages wurde N1. O. "ab dem 01. April 2017 als Aushilfsfahrer und Verkehrsleiter eingestellt". Weiter heißt es: "Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere folgende Tätigkeiten: Aushilfsfahrer für Transporte & Abschleppen." Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags wurde eine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von "max. 20 Wochenstunden" vereinbart, deren Verteilung sich nach den betrieblichen Erfordernissen richten sollte. Die Vergütung setzte sich aus einer Grundvergütung (00,- Euro) und einer widerruflichen Zulage (0,- Euro) zusammen, wobei die monatliche Gesamtvergütung zusätzlich auf 000,- Euro gedeckelt war.

Diese arbeitsvertraglichen Bedingungen verbieten es, von der erforderlichen tatsächlichen und dauerhaften Leitung der Verkehrstätigkeiten der Klägerin durch N1. O. auszugehen. Ausweislich der vorstehend genannten Regelungen im Arbeitsvertrag kommt den Tätigkeiten als Aushilfsfahrer für Transport und Abschleppen ausdrücklich der Schwerpunkt zu ("insbesondere"). Die Verkehrsleitertätigkeit sollte somit nachrangig sein. Hiermit korrespondiert die unter § 16 des Arbeitsvertrags weiter getroffene Regelung, wonach N1. O. "am 1. April 2017 als Mitarbeiter in die Abschleppdienst.com GmbH als Aushilfe übernommen wurde mit der Voraussetzung zur Übernahme der Aufgabe als Verkehrsleiter [...]". Dort heißt es weiter: "Info: aus wirtschaftlichen Gründen ist Herr N1. O. nicht mehr als Vollzeitkraft beschäftigt, sondern als Aushilfe". Eine Verkehrsleitertätigkeit nach Art. 4 Abs. 1 EG-VO kann jedoch nicht von einer Aushilfskraft im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ausgeführt werden, da dies mit der erforderlichen Leitungsfunktion und Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsleitung nicht in Einklang zu bringen ist. Dies gilt erst Recht, wenn die Verkehrsleitertätigkeit nur einen untergeordneten Teilbereich der bereits gering bemessenen Gesamttätigkeit ausmacht. Weiter sind die zur Wahrnehmung der Rechnungsprüfung erforderlichen Vollmachten nicht vertraglich vereinbart. Im Arbeitsvertrag wird N1. O. die "grundlegende Rechnungsprüfung" nur als Aufgabe zugewiesen.

Auch die vereinbarte Vergütung schließt die Annahme einer wirksamen Verkehrsleiterbestellung aus, worauf der Beklagte zutreffend hinweist. Denn die Vertragsparteien hatten keine dem Grad der Verantwortung des Verkehrsleiters, der eine betrieblich hervorgehobene Stellung mit Weisungsbefugnis innehat und den Betrieb faktisch leitet, entsprechende Vergütung vereinbart. So spricht vieles dafür, dass die vereinbarte Verdienstobergrenze von 000,- Euro dem Zweck diente, die Vertragsparteien von der Sozialversicherungspflicht zu befreien. Hiermit korrespondiert die vorgenannte unter § 16 des Arbeitsvertrags benannte und als solche bezeichnete "Info".

Deutlich wird die unzureichende Bezahlung, sobald die vereinbarte Vergütung in Relation zur Arbeitszeit gesetzt wird. Dabei fällt bereits auf, dass aus dem Arbeitsvertrag nicht einmal die konkrete Arbeitszeit folgt, da diese mit "max. 20 Wochenstunden" angegeben ist. Legte man die "regelmäßige Maximalstundenzahl von 20" zu Grunde, würde der Arbeitnehmer bei 80 Stunden im Monat einen Stundenlohn von 0,00 Euro erhalten, der den damals gültigen Mindestlohn erheblich unterschritte.

Umgekehrt führt die Deckelung der Vergütung auf 000,- Euro dazu, dass ein Arbeitnehmer zu dem im Jahr 2017 geltenden Mindestlohn von 0,00 Euro - unter der abwegigen Annahme, dass dieser für einen Verkehrsleiter ein angemessener Lohn sei - maximal 50 Stunden im Monat für das Unternehmen tätig sein konnte. Dieser geringe Stundenumfang von 12,5 Stunden pro Woche ist wiederum einer Verkehrsleiterstellung bereits in jeglicher Hinsicht unangemessen und ein äußerst gewichtiges Indiz gegen die Ernsthaftigkeit der vorgelegten Vereinbarung. Noch deutlicher wird das Missverhältnis unter der Berücksichtigung, dass die Klägerin N1. O. einen - schon für die verantwortungsvolle Tätigkeit des Verkehrsleiters mindestens fragwürdigen - Stundenlohn von 13,- Euro im Arbeitsvertrag zugestanden hatte, was nur noch eine Wochenarbeitszeit von weniger als neun Stunden ermöglichte und nicht einmal der Hälfte der zugleich vertraglich vereinbarten "regelmäßigen maximalen" Wochenstundenanzahl entspräche. Zusammengefasst ermöglicht der Arbeitsvertrag vom 1. April 2017 damit nicht einmal ein Viertel der bei Erlaubniserteilung auf Grundlage des Vertrags vom 21. Dezember 2015 vereinbarten Arbeitszeit, die der Beklagte bei einem Stundenlohn von 00,- Euro nach gewichtigen Bedenken und trotz fehlender Marktüblichkeit noch als ausreichend erachtet hatte, sowie bloß etwa ein Fünftel des ursprünglich akzeptierten monatlichen Bruttogehalts.

Bei einer tarifvertraglichen Vergütung von etwa 00,- Euro brutto pro Stunde, die in etwa der Qualifikation unter Berücksichtigung der Berufserfahrung von N1. O. als Verkehrsleiter entspräche, verbliebe eine mögliche Wochenarbeitszeit von unter sechs Stunden. Dies schließt selbst in einem Kleinstbetrieb eine dauerhafte und tatsächliche Leitung der Verkehrstätigkeit eines Unternehmens aus.

Eine Bestellung von N1. O. als Verkehrsleiter ist auch nicht durch den "Anstellungsvertrag für einen GmbH-Geschäftsführer" vom 18. Juli 2018 erfolgt, dessen Abschlusszeitpunkt der Beklagte bestreitet.

Denn ausweislich der Regelung unter V. des Vertrags hatte die Klägerin mit N1. O. ein jährliches Bruttogehalt von 0.000,- Euro vereinbart, was ebenfalls einem monatlichen Gehalt von 000,- Euro entspricht. Mit Blick hierauf gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

Hinzu kommt, dass die Klägerin durch die Vorlage des Geschäftsführervertrags die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten nicht einmal formal belegen konnte. Denn die Aufgaben von N1. O. als Verkehrsleiter gehen nicht aus dem die Tätigkeit zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnis hervor. Der "Anstellungsvertrag für einen GmbH-Geschäftsführer" vom 18. Juli 2018 trifft hierzu keine Regelungen. Die Darlegung des Aufgabenfelds, insbesondere des Kerngebiets der Verkehrsleiterstellung, ist jedoch erforderlich, um die Genehmigungsbehörde und das Gericht in die Lage zu versetzen, die Verkehrsleiterbestellung überprüfen zu können.

Vgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, Band III, T 215, VO (EG) Nr. 10717209, Art. 4 Rn. 14 (EGL 3/17).

Soweit die Klägerin eine geringe Wochenstundenanzahl für ihren Betrieb als ausreichend erachtet und in diesem Zusammenhang auf die Regelung des Art. 4 Abs. 2 EG-VO und die dort geregelte Möglichkeit der Benennung eines externen Verkehrsleiters, der in mehreren Unternehmen tätig sein kann, verweist, führt das zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn die Klägerin wollte N1. O. als internen und nicht als externen Verkehrsleiter beschäftigen.

Soweit die Klägerin ausführt, ihr Hauptgeschäftsfeld läge jenseits des Güterkraftverkehrsrechts, nahezu alle durchgeführten Abschleppfahrten seien erlaubnisfrei und sie habe im Jahr 2018 bloß zwei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz erlaubnispflichtige Abschleppfahrten unternommen, kann sie hiermit nicht durchdringen. Die Klägerin ist Güterkraftverkehrsunternehmerin. Sie übt Tätigkeiten aus, die im Anwendungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes liegen und verfügt über eine unbeschränkt erteilte Erlaubnis zur Durchführung gewerblichen Güterverkehrs. Mit Blick hierauf muss sie in der Lage sein, Güterkraftverkehr stets fachgerecht durchzuführen. Wann die Klägerin diese Verkehre durchführt, hat sie nicht in der Hand. Auch auf die Quantität der Fahrten hat sie keinen Einfluss. All dies hängt vielmehr von den Aufträgen ab, zu deren umgehender Erledigung sie aufgrund der mit Polizeibehörden geschlossenen Rahmenverträge verpflichtet ist. Dies hat zur Folge, dass der Fuhrpark der Klägerin stets instandgesetzt sein muss und sich die Nutzfahrzeuge im güterkraftverkehrstüchtigen Zustand befinden müssen, was der Verkehrsleiter zu überwachen hat. Dass der güterkraftverkehrliche Anteil an der Gesamtgröße des klägerischen Betriebs überschaubar sein soll, spielt keine Rolle.

ccc. Schließlich ist es auch offensichtlich, dass die Verletzung des Beteiligungserfordernisses des § 3 Abs. 5a GüKG die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Vgl. zur Unbeachtlichkeit eines vergleichbaren Verfahrensverstoßes: OVG Saarlouis, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 A 15/09 - juris Rn. 7.

Bereits unter Geltung der Vorgängerregelung des § 46 VwVfG NRW a.F., wonach dieser nur eingriff, "wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können", war anerkannt, dass jedenfalls bei gebundenen Entscheidungen regelmäßig kein Raum für eine andere Entscheidung in der Sache bestand. Hieran hat sich durch die Neufassung des § 46 VwVfG NRW nichts geändert, da die jetzige Formulierung den Anwendungsbereich der Unbeachtlichkeit vielmehr auch auf Ermessenentscheidungen dem Grunde nach ausweiten wollte.

Vgl. zum Anwendungsbereich: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 46 Rn. 44 ff.; Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Juli 2020, § 46 Rn. 48 ff.

Gemessen daran konnte vorliegend keine andere Entscheidung als der Widerruf der Erlaubnis ergehen, da eine erteilte Erlaubnis nach § 3 Abs. 5 Satz 2 GüKG zu widerrufen ist und der Beklagten insoweit kein Ermessen zustand. Anhaltspunkte dafür, dass eine Stellungnahme der zu beteiligten Verbände zu einer anderen Sachlage und in der Folge zu einer anderen Entscheidung in der Sache geführt hätte, sind weder klägerseits vorgetragen noch für die Kammer ersichtlich.

b. Der Widerruf erweist sich aus den vorgenannten Gründen als materiell rechtmäßig.

2. Schließlich ist die unter Ziffer 4 des Bescheids erfolgte Festsetzung von Kosten in Gestalt der Verwaltungsgebühr in Höhe von 500,- Euro für den Widerruf der Erlaubnis ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung ist § 22 GüKG i.V.m. § 1 der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 in der Fassung vom 12. Oktober 2013 (im Folgenden: GüKKostV). Gemäß der laufenden Nummer 8 GüKKostV fällt für den Widerruf einer Amtshandlung die Rahmengebühr der Nummern 1 bis 6 an, soweit der Betroffene hierzu Anlass gegeben hat. Gemäß Ziffer 1.1 ist für die Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr eine Rahmengebühr von 120,- bis 700,-Euro vorgesehen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Hier hat der Beklagte sein Ermessen hinsichtlich des Gebührenrahmens anhand seiner Dienstanweisung über die Festsetzung von Gebühren bei Rahmensätzen für Amtshandlungen im Bereich des Güterkraftverkehrs ausgeübt und zur Begründung im Bescheid ausgeführt, für die Erteilung jeder Erlaubnis den Betrag von 500,- Euro zu verlangen. Dies gelte gemäß Ziffer 8 der Kostenordnung auch für den Widerruf. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, im Übrigen beruht sie auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Im Rahmen seiner Billigkeitsentscheidung darf das Gericht kostenrechtliche Regelungen für besondere Fallgestaltungen zumindest ihrem Grundgedanken nach in die Ermessensentscheidung einbeziehen.

Vgl. Clausing, in Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 161 Rn. 25; Neumann/Schaks, in Nomos Kommentar, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 95, beide m.w.N.

Bei Anwendung dieses Maßstabs entspricht es unter maßgeblicher Berücksichtigung der Kostenregelung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens auch in dem Umfang aufzuerlegen, im welchem der Beklagte seinen Bescheid aufgehoben und die Klägerin damit klaglos gestellt hat. Hierbei ist für das Gericht maßgeblich, dass sich die in Ziffer 2 des Bescheids verfügte Androhung von Zwangsmitteln auf den Streitwert nicht erhöhend auswirkt, vgl. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs. Weiter machen das ehemals unter Ziffer 1 verfügte Herausgabeverlangen der Erlaubnis und der weiteren Erlaubnisausfertigungen sowie die unter Ziffer 4 des Bescheids festgesetzten Verwaltungsgebühren in Höhe von weiteren 300,- Euro gemessen am Gesamtstreitwert von 15.800,- Euro einen verschwindend geringen und damit § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO unterfallenden Anteil aus.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

15.800,- Euro

festgesetzt.

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hinzuzurechnen war die angegriffene Verwaltungsgebühr in voller Höhe, § 52 Abs. 3 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2021/18_K_5371_18_Urteil_20211216.html - DE:VGK:2021:1216.18K5371.18.00

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