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Der Widerruf einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr ist rechtmäßig, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen, wie das Fehlen der fachlichen Eignung. Ein formeller Verfahrensfehler, wie die unzureichende Beteiligung der in § 3 Abs. 5a GüKG genannten Stellen, führt nicht zur Aufhebung des Verwaltungsaktes, wenn dieser Fehler nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich ist, da er die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |