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Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a Abs. 1 StPO kommt nicht in Betracht, wenn keine dringenden Gründe für die Annahme vorliegen, die Fahrerlaubnis werde entzogen. Dies ist der Fall, wenn die Einordnung eines Elektrokleinstfahrzeugs (E-Scooter) als Kraftfahrzeug höchst umstritten ist und eine obergerichtliche Entscheidung fehlt, sodass nicht dringend wahrscheinlich ist, dass dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis endgültig entzogen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |