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Es besteht ein Beweisverwertungsverbot nach § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO für das hiesige Verfahren wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Denn dieser Vorwurf hätte für sich betrachtet die verdeckte Ermittlungsmaßnahme nicht gerechtfertigt. Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis handelt es sich nicht um eine Straftat von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 163f StPO. (Leitsätze des Gerichts) |