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Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 831 BGB besteht nicht, wenn der Handelnde (hier: ein Mitarbeiter eines Hausmeisterservices) kein Verrichtungsgehilfe des Beklagten ist, da er nicht in dessen Organisationsbereich eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, sondern als eigenständiges Unternehmen agiert. Auch eine Haftung aufgrund mangelhafter Befestigung des Parkbügels scheidet aus, wenn ein kausaler Zusammenhang zur Gesundheitsschädigung nicht feststellbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |