Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Arnsberg v. 25.11.2021: Zur Feststellung der Nichtöffentlichkeit eines Straßenteilstücks; Voraussetzungen der Widmung nach preußischem Wegerecht




Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 25.11.2021 - 7 K 1261/20) hat entschieden:

   Ein Straßenteilstück besitzt nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, wenn weder eine förmliche Widmung nach geltendem Recht noch eine Öffentlichkeit nach früherem preußischem Wegerecht feststellbar ist. Nach preußischem Wegerecht entstand die Öffentlichkeit eines Weges nur durch Widmung seitens der drei Rechtsbeteiligten (Wegeaufsichts-/Wegepolizeibehörde, Wegeunterhaltungspflichtiger und Wegeeigentümer). Ein lediglich duldendes Verhalten eines privaten Eigentümers lässt dabei nicht den Schluss auf eine konkludente Widmung zu.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Es wird festgestellt, dass das Straßenteilstück I. , welches über das Grundstück Gemarkung I1. , G1, G2 verläuft, nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen besitzt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage mit dem Hauptantrag zulässig und begründet.

Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig, insbesondere ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Denn die Kläger haben als Anlieger des Straßenteilstückes I. und aufgrund ihrer mit dem Kaufvertrag schuldrechtlich begründeten Erwerbsposition ein berechtigtes Interesse an der Feststellung seiner Nichtöffentlichkeit.

Vgl. zum Feststellungsinteresse eines Anliegers: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. Juni 2000- 11 A 1045/97 - , juris, Rn. 31 ff.

Die Kläger können ihre Rechte auch nicht vorrangig mit einer Gestaltungsklage verfolgen, da sie mit einer Verpflichtungsklage gerichtet auf Einziehung ihren Standpunkt zur Nichtöffentlichkeit des Straßenteilstückes aufgeben müssten.

Die Klage ist auch begründet.

Nach einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Unterlagen lässt sich feststellen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Straßenteilstück, welches über das Grundstück Gemarkung I1. , G22, G23 verläuft, nicht um eine öffentliche Straße handelt.

Öffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 StrWG NRW diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

Das Straßenteilstück ist nicht kraft Widmung öffentlich. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist eine Widmung die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass eine förmliche Verfügung in diesem Sinne, durch welche die hier fragliche Straßenteilfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten hätte, seit der Geltung des nordrhein-westfälischen Straßenrechts mit Inkrafttreten des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesstraßengesetz - LStrG -) vom 28. November 1961 am 1. Januar 1962 nicht erfolgt ist. Für eine solche Widmung ist auch nichts ersichtlich. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass das Straßenteilstück im Zusammenhang mit einem Flurbereinigungsverfahren gewidmet worden ist.

Das Straßenteilstück ist ferner nicht nach dem bisherigen - vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes geltenden - Recht öffentlich. Nach § 60 Satz 1 StrWG NRW - eine wortgleiche Bestimmung enthielt bereits § 60 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz LStrG - sind öffentliche Straßen auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen.

Bei dieser Prüfung ist auf das Wegerecht abzustellen, unter dessen Geltung das streitige Straßenteilstück entstanden ist.

Für das betroffene Straßenteilstück ist auf das preußische Wegerecht abzustellen.

Im vorliegenden Fall ist unklar, wann der Weg, zu dem das heutige Straßenteilstück gehört, entstanden ist. Der Weg war ausweislich des der Kammer vorliegenden, frei zugänglichen historischen Kartenmaterials (abrufbar unter https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/) jedenfalls schon im Jahre 1891 und damit vor dem 1. Januar 1962 vorhanden. Denn der Weg ist in der Preußischen Neuaufnahme von 1891-1912 erkennbar. Bis zum Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Straßenrechts am 1. Januar 1962 fand seit 1815 für das hier betroffene Gebiet preußisches Wegerecht Anwendung. Anhaltspunkte für das Vorhandensein des Weges vor 1815 sind nicht ersichtlich. In einem früheren Kartenwerk - der Preußischen Uraufnahme von 1836-1850 - sind Strichelungen oder anderweitige Eintragungen, die auf einen Weg hindeuten könnten, nicht zu erkennen.

Das in Streit stehende Straßenteilstück liegt in der Siedlung I. auf dem Gebiet der Stadt I1. . Dieses Gebiet gehörte zur Grafschaft Mark, die mit dem Tilsiter Frieden 1807 zunächst an Frankreich ging und mit dem Herzogtum Berg zum Großherzogtum Berg vereinigt wurde. Nach dem Wiener Kongress 1815 ging das Territorium an Preußen und gehörte zur neugebildeten Provinz Westfalen. Zu dieser Zeit war die Siedlung I. der Bürgermeisterei I1. dem Kreis B1. zugeordnet.

Vgl. Einträge zu "I. (I1. )", "Bürgermeisterei I1. ", "Grafschaft Mark" und "Provinz Westfalen" unter https://de.wikipedia.ord/wiki/ (jeweils abgerufen am 25. November 2021); zur Grafschaft Mark auch: OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2018 - 11 A 2467/16 -, juris, Rn. 15.

Die wegerechtlichen Vorschriften der Provinz Westfalen und das fortgeltende Edikt vom 7. Januar 1769 wegen der Wegeverbesserung in der Grafschaft Mark,

abgedruckt in: Germershausen, Wegerecht und die Wegeverwaltung in Preußen, 2. Band, Berlin 1907, S. 223 ff.,

enthalten keine Vorschriften über die Voraussetzungen der Entstehung eines öffentlichen Weges.

Unter Geltung des preußischen Wegerechts entstanden öffentliche Wege nach der in Ermangelung einschlägiger konkreter Rechtsnormen maßgeblichen Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (nur) durch Widmung seitens der drei Rechtsbeteiligten, nämlich der Wegeaufsichts-/Wegepolizeibehörde, des Wegeunterhaltungspflichtigen und des Wegeeigentümers. Diese "Widmungstheorie" des Preußischen Oberverwaltungsgerichts ist jedoch dann nicht anwendbar, wenn es sich um einen vor der Geltung preußischen Wegerechts entstandenen "alten Weg" handelt, wobei insoweit das Jahr 1875, also das Jahr der Errichtung des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes, auf dessen Rechtsprechung die "Widmungstheorie" zurückgeht, als maßgebliches Abgrenzungsdatum dienen kann.

Bei dem betroffenen Straßenteilstück handelt es sich nicht um einen öffentlichen Weg im Sinne der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts.

Dabei kann dahinstehen, ob der Weg, zu dem das heutige Straßenteilstück gehört, ein solcher "alter Weg", also eine vor 1875 entstandene Verkehrsfläche ist und damit die "Widmungstheorie" keine Anwendung findet. Denn die Öffentlichkeit des Weges ergibt sich weder aus der "Widmungstheorie" noch aus dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung, nach dem die Öffentlichkeit "alter Wege" beurteilt wird.

Eine ausdrückliche oder konkludente Widmung nach den Grundsätzen der "Widmungstheorie" des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, durch die der Weg öffentlich geworden sein könnte, ist nicht feststellbar.

Für eine ausdrückliche Widmung fehlt es hier bereits an jeglichen Anhaltspunkten für entsprechende Erklärungen seitens der drei Rechtsbeteiligten zu der Frage der Öffentlichkeit des Wegteilstückes.

Eine konkludente, stillschweigende Widmung durch die hierzu berufenen Personen steht zur Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht fest. Eine stillschweigende Widmung setzt immer tatsächliche Vorgänge voraus, welche den zur Zeit dieser Vorgänge vorhandenen Widmungswillen erkennen lassen. Dabei lässt ein mögliches, nur duldendes Verhalten eines privaten Eigentümers nicht den Schluss auf eine konkludente Widmung zu.

Gemessen daran sind keine tatsächlichen Vorgänge ersichtlich, welche einen seinerzeit vorhandenen Widmungswillen auch nur eines der drei Rechtsbeteiligten erkennen lassen.

Es fehlt insbesondere an Anhaltspunkten für ein Einverständnis des seinerzeitigen Wegeeigentümers. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das Wegeteilstück seit jeher bis zum Eigentumsübergang auf die Beklagte - nach Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes NRW - im Eigentum einer Privatperson stand. Selbst wenn man davon ausginge, dass über längere Zeit hinweg ein vom Eigentümer nicht gehinderter Verkehr über das Wegeteilstück stattgefunden hat, so kann aus einem solchen Verhalten, ohne weitere - hier nicht vorliegende - Umstände, nicht der Schluss gezogen werden, dass der Grundstückseigentümer sich damit der uneingeschränkten privaten Verfügungsmacht über den Weg begeben wollte.

Darüber hinaus ist nichts für eine tatsächliche, erhebliche Nutzung des Weges zu Zwecken des öffentlichen Verkehrs ersichtlich, was auf einen Widmungswillen schließen lassen könnte.

Der Umstand, dass das Straßenteilstück als Weg im historischen Kartenmaterial (Preußische Neuaufnahme von 1891-1912 und topographischen Karte von 1936-1945) eingetragen ist, besagt nichts über die Frage, ob dieser Weg im Zeitpunkt der Aufnahme in die jeweilige Karte ein öffentlicher Weg war. Denn derartige Karten treffen regelmäßig lediglich Aussagen über den tatsächlichen Verlauf eines Weges und ggf. über die Eigentumsverhältnisse. Sie besagen aber nichts über dessen rechtliche Einordnung.

Ebenso wenig lässt die Wegeführung auf eine solche Verkehrsbedeutung schließen, die eine öffentliche Widmung vermuten lässt. Zwar ist davon auszugehen, dass dem Weg eine gewisse Verbindungsfunktion zukam. Jedoch lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen keine bedeutende Verkehrsfunktion des Weges entnehmen.

Im historischen Kartenmaterial (Preußische Neuaufnahme von 1891-1912 und topographische Karte von 1936-1945) ist der Weg jeweils mit einer durchgehenden und einer unterbrochenen Linie eingezeichnet. Ausweislich der Legenden zur Preußischen Neuaufnahme (abrufbar unter https://www.geoportal.nrw/) wurden so "gewöhnliche Verbindungswege" eingezeichnet. Diese sind abzugrenzen von den eindeutig nicht als öffentliche Wege zu klassifizierenden Wirtschafts- und Fußwegen, die - wie auch in den Karten erkennbar - ausschließlich mit unterbrochenen Linien eingezeichnet wurden. Gemessen daran erfüllte der Weg offenbar eine Verbindungsfunktion, indem er die Ansiedlung I. mit den nördlich gelegenen Gebäuden und der sich im Norden anschließenden Ansiedlung B2. verband.

Dies allein ist aber kein hinreichender Beleg dafür, dass der Weg tatsächlich von der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr genutzt wurde. Gegen diese Annahme sprechen insbesondere der tatsächliche Verlauf des Weges, die Struktur der Ansiedlung und die nähere Umgebung des Weges.

Der Weg verlief aus Süden kommend durch die Ansiedlung I. über eine freie Fläche zu einer Gebäudeansammlung - heute I. 3 und I. 4 - und traf dort auf einen weiteren Weg, der in Richtung der östlich liegenden Ansiedlung B2. führte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ansiedlungen I. und B2. entsprechend dem vorliegenden Kartenmaterial klein waren und es schon daher kaum ein Bedürfnis für einen öffentlichen Verkehr zwischen ihnen gab. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Weg als Verbindung innerhalb der Ansiedlung I. und damit nur der Nutzung durch einen eingeschränkten Personenkreis diente. Dafür spricht auch, dass der Weg im Norden bei den dortigen Gebäuden endete und nicht etwa weiter im Nordosten, wo sich die Ansiedlung B2. befindet. Soweit der Weg von Eigentümern der an ihm liegenden Felder oder Wiesen zur Bewirtschaftung eben jener benutzt wurde, würde auch eine solche Nutzung nicht auf eine (konkludente) Widmung des Weges für den öffentlichen Gebrauch sprechen. Gegen die Annahme einer erheblichen Bedeutung des Weges für den öffentlichen Verkehr spricht schließlich die zentrale Ausrichtung des sich aus dem historischen Kartenmaterial ergebenden Wegenetzes auf das Kernsiedlungsgebiet I1. nordöstlich der Ansiedlung I. . Denn die Wege, in die der hier betroffene Weg im Norden und Süden mündet, führen beide aus dem ländlichen Bereich entlang einer Vielzahl angrenzender Ansiedlungen in das städtische Gebiet I1. . Demgegenüber wird ein Bedürfnis zur Nutzung des betroffenen Weges allein für nahe Siedler als eine gelegentliche Verbindung zwischen den Ansiedlungen I. und B2. und zur Erreichbarkeit der Ansiedlung I. von der heutigen N.-----straße aus bestanden haben.

Das Wegeteilstück ist auch nicht nach dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung als öffentlicher Weg anzusehen.

Der Grundsatz der unvordenklichen Verjährung begründet eine widerlegliche Vermutung für die Öffentlichkeit eines Weges, wenn dieser ein "alter Weg" ist, dessen Entstehung und ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen, und der seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder wegeunterhaltungspflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist.

Für die Annahme eines "alten Weges" müssen dabei nicht nur dessen Entstehung und ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen, sondern der Weg muss nachgewiesenermaßen bereits 1882 existiert haben. Diese zeitliche Grenze der Existenz des Weges als unerlässliche Anwendungsvoraussetzung des Grundsatzes der unvordenklichen Verjährung ergibt sich daraus, dass der Weg seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder wegeunterhaltungspflichtigen Privateigentümers als öffentlicher Weg benutzt worden sein muss. Hierbei ist als notwendige Dauer der Benutzung ein Zeitraum von 40 Jahren zugrunde zu legen, für den die Benutzung nachgewiesen werden muss. Für die diesem Zeitraum vorangegangenen 40 Jahre darf keine gegenteilige Erinnerung an einen anderen Rechtszustand bestehen. Als Bezugspunkt für die rückblickende Betrachtung ist auf das Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes am 1. Januar 1962 abzustellen. Dabei reicht die bloße Möglichkeit einer Entstehung vor dem demnach maßgeblichen Zeitpunkt 1882 indes nicht aus. Denn die (negative) Voraussetzung, dass aus den 40 Jahren seit 1882 keine gegenteilige Erinnerung bestehen darf, würde leerlaufen, wenn die Existenz des Weges für diesen Zeitraum gar nicht feststände.

Zudem sind, wenn privates Grundeigentum betroffen ist, an den Nachweis der Öffentlichkeit eines Weges über den letztlich (nur) eine widerlegliche Vermutung begründenden Grundsatz der unvordenklichen Verjährung allgemein hohe Anforderungen zu stellen, die es ausschließen, dass verbleibende Zweifel sich zulasten des Privateigentümers auswirken können. Mit Rücksicht auf die erheblichen Auswirkungen auf die Rechtssphäre des Eigentümers, über dessen privaten Grund ein öffentlicher Weg verläuft, kann daher im Zweifel nicht von der Existenz eines öffentlichen Weges ausgegangen werden.

Die Voraussetzungen für die Annahme eines öffentlichen Weges kraft unvordenklicher Verjährung liegen nicht vor, auch wenn man unterstellt, dass der Weg im Jahr 1882 bereits existierte. Denn das Gericht kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit i. S. d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO feststellen, dass das Wegeteilstück im Bewusstsein der Öffentlichkeit von der Allgemeinheit ohne Widerspruch des Grundeigentümers benutzt worden ist.

Für den Zeitraum von 1922 bis 1961 liegen keine (positiven) Erkenntnisse zur Nutzung des Weges durch die Öffentlichkeit vor. Es sind keine Zeitzeugenberichte, Zeitungsartikel oder sonstigen Dokumente zur Nutzung des Weges vorhanden.

Ebenso wenig ergeben sich - nach den obigen Ausführungen - hinreichende Erkenntnisse aus dem vorliegenden Kartenmaterial, die darauf schließen lassen, dass auf dem Weg öffentlicher Verkehr stattfand. Dabei spricht zusätzlich der Umstand, dass der Weg mit seiner ursprünglichen Wegeführung, also der Fortsetzung des Weges über die Ansiedlung I. hinaus in Richtung B2. , später entfallen ist, gegen dessen frühere Nutzung im Bewusstsein der Öffentlichkeit durch die Allgemeinheit und vielmehr für eine allenfalls geringe Bedeutung des Weges für den über den Anliegerbedarf hinausgehenden Verkehr.

Die Entscheidung über die Kosten beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils auf §§ 155 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO und im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei entspricht es dem Gewicht der Streitgegenstände, dass die Kläger, die ihren Antrag auf Aufhebung des "Bescheides" der Beklagten vom 1. Juli 2019 (Hauptantrag zu 2.) zurückgenommen haben, ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel der Kosten zu tragen haben. Ferner entspricht es nicht der Billigkeit, den Beteiligten anteilig gemäß § 162 Abs. 3 VwGO etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich einem eigenen Kostenrisiko daher nicht ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.

Rechtsmittelbelehrung:

Soweit das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt worden ist, ist die Entscheidung unanfechtbar.

Im Übrigen kann gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.

T4. O2. T5.

Ferner ergeht folgender

Beschluss

Der Streitwert wird bis zur teilweisen Rücknahme der Klage mit dem ursprünglichen Hauptantrag zu 2. auf 11.250,00 EUR, für die Zeit danach auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Für den Hauptantrag (zu 1.) ist ein Streitwert in Höhe von 7.500,00 EUR anzusetzen. Hierbei orientiert sich die Kammer an der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in vergleichbaren Fällen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2020 - 11 A 202/17 -, juris, Rn. 70 ff., vom 18. September 2018 - 11 A 2467/16 -, juris, Rn. 51 und vom 7. Dezember 2017 - 11 A 1280/15 -, juris, Rn. 86.

Der ursprüngliche Hauptantrag zu 2. ist bis zur Rücknahme der Klage insoweit mit einem Streitwert in Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von 3.750,00 EUR anzusetzen. Für die Zeit bis zur teilweisen Klagerücknahme ergibt sich damit insgesamt ein Streitwert in Höhe von 11.250,00 EUR (vgl. § 39 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.

Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.

T6. O3. T7.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_arnsberg/j2021/7_K_1261_20_Urteil_20211125.html - DE:VGAR:2021:1125.7K1261.20.00

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