|
Ein Straßenteilstück besitzt nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, wenn weder eine förmliche Widmung nach geltendem Recht noch eine Öffentlichkeit nach früherem preußischem Wegerecht feststellbar ist. Nach preußischem Wegerecht entstand die Öffentlichkeit eines Weges nur durch Widmung seitens der drei Rechtsbeteiligten (Wegeaufsichts-/Wegepolizeibehörde, Wegeunterhaltungspflichtiger und Wegeeigentümer). Ein lediglich duldendes Verhalten eines privaten Eigentümers lässt dabei nicht den Schluss auf eine konkludente Widmung zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |