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Ein Angeklagter macht sich des Betruges in mehreren Fällen und der veruntreuenden Unterschlagung schuldig, wenn er vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht durch Vortäuschung von Fahrzeugverkäufen oder der Aufnahme von Darlehen Geldbeträge erlangt, ohne willens oder in der Lage zu sein, die versprochenen Leistungen zu erbringen oder die Darlehen zurückzuzahlen. Ein vollumfängliches und glaubhaftes Geständnis des Angeklagten, das auf einer Verständigung beruht, kann die Feststellung des Sachverhalts stützen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |