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1. Der Darlehensgeber kann im Rückabwicklungsschuldverhältnis, das im Falle des verbundenen Geschäfts eines im stationären Handel abgeschlossenen Autokaufvertrags und Verbraucherdarlehensvertrags durch den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags entstanden ist, dem Darlehensnehmer den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensetzen, wenn er die Zulassungsbescheinigung Teil II für das finanzierte Fahrzeug von dem Darlehensgeber nach der vollständigen Ablösung des Darlehensvertrags entgegennimmt und trotz des von ihm zuvor erklärten Widerrufs nicht unverzüglich zurücksendet. 2. Der Darlehensgeber kann im Rückabwicklungsschuldverhältnis, das im Falle des verbundenen Geschäfts eines im stationären Handel abgeschlossenen Autokaufvertrags und Verbraucherdarlehensvertrags durch den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags entstanden ist, dem Darlehensnehmer den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensetzen, wenn der Darlehensnehmer auch nach der vollständigen Ablösung des Darlehensvertrags die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs trotz des von ihm erklärten Widerrufs längere Zeit fortgesetzt hat, ohne zuvor den Darlehensgeber entsprechend seiner Vorleistungspflicht mit der Rückgabe des Fahrzeugs in Annahmeverzug gesetzt zu haben. (Leitsätze des Gerichts) |