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Das Rechtsmittel eines einfachen Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel der Hauptpartei; für die Beurteilung der erforderlichen Beschwer ist allein auf die Person der unterstützten Partei abzustellen. Der Wert einer positiven Feststellungsklage ist im Regelfall mit einem Abschlag von 20 % gegenüber einer Leistungsklage zu bemessen. Bei der Feststellung künftigen Schadens bemisst sich das wirtschaftliche Interesse auch nach dem Risiko des Schadenseintritts und der tatsächlichen Inanspruchnahme. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |