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Eine Enthaftung der Fluggesellschaft nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO bei Flugannullierung setzt voraus, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung oder Reduzierung der Verspätung ergriffen wurden. Die Pflicht zur anderweitigen Beförderung nach Art. 8 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechte-VO umfasst dabei auch Angebote auf einer anderen Strecke, mittels anderer Verkehrsträger (z.B. Bus oder Bahn) oder von nahgelegenen Flughäfen, sofern dies unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt. Die Fluggesellschaft ist diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |