|
Die Klägerin hat ihre Aktivlegitimation nicht ausreichend dargelegt und bewiesen, da das fremdfinanzierte und sicherungsübereignete Fahrzeug grundsätzlich dem Eigentümerinteresse der N Leasing GmbH unterliegt und keine Ermächtigung zur Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen nachgewiesen wurde. Überdies ist der Klägerin der Beweis des äußeren Bildes einer versicherten Fahrzeugentwendung nicht gelungen, da sie weder Zeugen noch andere Beweismittel für das Abstellen des Fahrzeugs noch für dessen Fehlen zum späteren Zeitpunkt benennen konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |