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Der Anspruchssteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen im Rahmen des § 826 BGB, d.h. für die Schädigung, deren Sittenwidrigkeit und den zumindest bedingten Vorsatz des Schädigers. Bei einer Abgasrückführung, die auf dem Prüfstand und im Straßenverkehr im Grundsatz in gleicher Weise funktioniert, bedarf es weiterer Umstände, die den Schluss auf ein sittenwidrig-verwerfliches Verhalten zulassen. Verlangte die Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Typgenehmigungsverfahrens keine Offenlegung der Emissionsminderungsstrategie, lässt das Verschweigen weiterer Einzelheiten der Abgassteuerung nicht den Schluss auf ein Bewusstsein der Verwendung gesetzwidriger Mechanismen zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |