|
Ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB gegen den Hersteller eines Dieselmotors des Typs EA 288 (EU 6 plus) kann nicht festgestellt werden, da ein besonders verwerfliches Verhalten des Herstellers im Sinne des § 826 BGB nicht nachgewiesen ist. Behauptungen einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware ohne greifbare Anhaltspunkte sind unbeachtlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |