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Die Zustellung einer Klage ist nicht 'demnächst' i.S. des § 167 ZPO erfolgt, wenn sich der Kläger nach Klageeinreichung über mehr als sechs Monate nicht nach dem Verbleib des Kostenvorschusses erkundigt und auch nach dessen Einzahlung eine weitere lange Zeitspanne bis zur Nachfrage nach der Zustellung verstreichen lässt. Eine solche Verzögerung führt zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Diesel-Abgasskandal, wenn die dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis des Klägers abgelaufen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |