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Der Schädiger trägt das Werkstatt- und Prognoserisiko für Reparaturkosten, die auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens entstehen, auch wenn diese geringfügig über dem Gutachten liegen oder die Erforderlichkeit der Rechnungspositionen bestritten wird. Dies gilt, sofern den Geschädigten kein Verschulden bei der Schadensabwicklung trifft und die Mehrkosten nicht durch die Reparatur unbeschädigter Teile entstanden sind, die der Werkstatt hätten auffallen müssen. Die Ausübung der Ersetzungsbefugnis durch den Geschädigten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB führt nicht zu einer anderen Risikoverteilung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |