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Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen (Desinfektion von Oberflächen, Schutzmasken, Desinfektionsmittel) sind als Unfallschadenposition dem Grunde nach nicht ersatzfähig. Es handelt sich hierbei um Aufwendungen im Rahmen des Arbeitsschutzes, die den Allgemeinkosten der Werkstatt zuzurechnen sind. Der Anwendungsbereich der Rechtsprechung zum sog. „Werkstattrisiko“ ist nicht eröffnet, da die Kostenpositionen nicht Teil eines Reparaturauftrages sind und keine Kausalität zum Unfall gegeben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |