|
Eine in der Motorsteuerungssoftware hinterlegte Fahrkurvenerkennung begründet keine sittenwidrige Täuschung durch Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, wenn mit ihr keine grenzwertrelevante Einwirkung auf das Emissionskontrollsystem verbunden ist und die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte auch ohne eine Einwirkung auf das System eingehalten werden. Eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 liegt nur dann vor, wenn sie die Höhe der Fahrzeugemissionen anhand von ihr ermittelter Fahrbedingungen verändert und die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur unter Bedingungen gewährleistet, die denen der Zulassungstests entsprechen. Das Vorbringen einer weiteren unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Akustikfunktion ist verspätet und unsubstantiiert, wenn der Kläger nicht darlegt, wie diese auf das Emissionskontrollsystem einwirkt und dessen Wirksamkeit grenzwertkausal verringert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |