Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 12.07.2021: Zur Planrechtfertigung und Prognose bei straßenrechtlichen Planfeststellungen sowie zum Anspruch auf Grundstückszugang




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 12.07.2021 - 10 K 421/19) hat entschieden:

   1. Die Planrechtfertigung als ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist gegeben, wenn für das geplante Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Letzteres ist nicht erst dann anzunehmen, wenn die Planung unausweichlich erscheint, sondern bereits dann, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, sie also dem Ziel des Gesetzes mit hinreichender Plausibilität dient.

2. Soweit der Bedarf für das Vorhaben mit der Vorausschau auf künftige Entwicklungen begründet wird, fließen Einschätzungen und Prognosen in die Planung ein. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich insoweit darauf, ob die der Planungsentscheidung zugrundeliegende Prognose den an sie rechtlich zu stellenden Anforderungen genügt.

3. Eine Frage der gutachterlichen Methode ist u.a. die Wahl eines zutreffenden Prognosehorizonts, Weder existieren hierzu einschlägige normative Vorgaben, noch lassen sich allgemeingültige Aussagen zur Festlegung eines Prognosezeitraums treffen. Zuzugestehen ist hinsichtlich der Wahl des Prognosezeitraums ein Spielraum. Der gewählte Prognosehorizont nur dann zu beanstanden, wenn er sich als Ausdruck unsachlicher Erwägungen werten lässt.

4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung des Planfeststellungsbeschlusses ist grundsätzlich der Zeitpunkt seines Ergehens. Bei der Überprüfung einer Prognose hängt deren Rechtmäßigkeit nicht davon ab, ob sie durch die spätere Entwicklung eher bestätigt oder widerlegt wird.

5. Obwohl die Planfeststellungsbehörde auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen hat, schließt das nicht aus, dass die Behörde hinreichend sicher zu erwartende künftige Entwicklungen in ihre planerische Entscheidung einbezieht. Dazu zählen Regelungen einer der zukünftigen Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses dienenden Unternehmensflurbereinigung, die noch nicht durch Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans förmlich angeordnet worden sind, im Allgemeinen nur, wenn die Flurbereinigung im Zeitpunkt der Planfeststellung bereits so weit fortgeschritten und verfestigt ist, dass an ihrer Verwirklichung sinnvoll nicht mehr zu zweifeln ist. Nicht zu beanstanden ist es jedoch, wenn bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen die Planfeststellungsbehörde nur ergänzend - nicht entscheidungserheblich - darauf hinweist, dass die Grundeigentümer auf eine Minderung ihrer Betroffenheit durch die nachfolgende Flurbereinigung hoffen dürfen.

6. In der straßenrechtlichen Planfeststellung besteht kein Anspruch auf unveränderten Zugang zu einem Grundstück, sondern lediglich auf eine Verbindung zum Wegenetz, die eine angemessene Nutzung des Grundeigentums ermöglicht. § 20 Abs. 5 Satz 3 Alt. 1 StrWG NRW garantiert nicht eine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Die über eine zumutbare Nutzungsmöglichkeit hinausgehenden Interessen des Grundeigentümers sind in die Abwägung einzustellen und können dort durch überwiegende Gemeinwohlbelange zurückgedrängt werden.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 4. Dezember 2018 leidet an keinem Rechtsfehler, der die Klägerin i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in ihren Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigt.

Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 4. Dezember 2018 sind § 38 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW i.V.m. §§ 72 ff. VwVfG NRW. Danach dürfen Landes- und Kreisstraßen nur gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Ortsumgehung Birgden handelt es sich um eine Kreisstraße. Der Geh- und Radweg entlang der K 13 ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) StrWG NRW unselbstständiger Rad- und Gehweg der K 13 und somit ebenfalls einer Kreisstraße zuzuordnen. Gegenstand der Planfeststellung kann alles sein, was nach § 2 Abs. 2 StrWG NRW zur Straße gehört.

Vgl. Hengst / Majcherek, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand: Februar 2017, § 38, Ziff. 2.32.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung eines Planfeststellungsbeschlusses ist grundsätzlich das Erlassdatum, sprich die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass.

Die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist durch das Gericht nur begrenzt überprüfbar. Zwar ist die Klägerin als Eigentümerin von für das Bauvorhaben in Anspruch zu nehmenden Flächen von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung (§ 42 Abs. 1 StrWG NRW) des Planfeststellungsbeschlusses vom 4. Dezember 2018 betroffen und kann damit grundsätzlich das vollständige Entscheidungsprogramm der Planfeststellungsbehörde zur Überprüfung durch das Gericht stellen (sog. Vollüberprüfungsanspruch).

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 -, juris, Rn. 11, und vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2021 - 11 D 13/18.AK-, juris, Rn. 74.

Es führt indes nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, zur Aufhebung. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des jeweiligen Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Dies ist dann der Fall, wenn der geltend gemachte öffentliche Belang nur von kleinräumiger Bedeutung ist und auch seine fehlerfreie Beachtung nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich der klägerischen Grundstücke führen würde.

Außerdem sind nach § 6 Satz 1 und 2 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) die zur Begründung einer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung anzugeben, wenn sich die Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG richtet. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung entschuldigt ist (§ 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Auf die Frage, ob eine Zulassung verspäteten Vorbringens das Verfahren konkret verzögern würde, kommt es nicht an. Die Frist kann nach § 6 Satz 4 UmwRG nur dann auf Antrag verlängert werden, wenn die Person in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Sinn und Zweck des § 6 UmwRG ist es, dafür zu sorgen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt.

Bei dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss vom 4. Dezember 2018 handelt es sich um eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Nach dieser Norm gilt das Gesetz u.a. für Zulassungsentscheidungen, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (lit. a) oder landesrechtlichen Vorschriften (lit. c) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Um eine solche Zulassungsentscheidung handelt es sich vorliegend, denn für das Bauvorhaben ist nach § 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVPG NRW) in der vom 25. November 2016 bis zum 9. April 2019 gültigen Fassung jedenfalls eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich.

Vgl. dazu, dass bereits das Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls ausreicht, um den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG zu eröffnen, BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 9 A 8.16 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 870/15 -, juris, Rn. 41; VG Ansbach, Urteil vom 30. Juni 2020 - AN 9 K 18.02280, AN 9 K 18.02281 -, juris, Rn. 59; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: August 2020, § 6 UmwRG, Rn. 22, i.V.m. § 1 UmwRG, Rn. 39.

Soweit - wie hier - bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Linienabstimmung erfolgt ist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, sondern bewirkt gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW lediglich, dass die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden soll, was vorliegend auch geschehen ist.

Hingegen kommt es für das gerichtliche Verfahren nicht darauf an, ob die Klägerin bestimmte Einwendungen erstmals im Klageverfahren erhoben und ob sie innerhalb des Verwaltungsverfahrens die dort erhobenen Einwendungen innerhalb der Präklusionsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 Hs. 1 VwVfG NRW vorgebracht hat. Die Klägerin ist unabhängig hiervon mit ihren Einwendungen nicht gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 8 Satz 1 Hs. 2 VwVfG NRW präkludiert. Nach § 7 Abs. 4 UmwRG in der seit dem 2. Juni 2017 gültigen Fassung, mit der der Gesetzgeber dem Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - Rechnung getragen hat, findet § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG im Rechtsbehelfsverfahren u.a. gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG - um die es sich hier wie aufgezeigt handelt - keine Anwendung. Bei UVP-pflichtigen und UVP-vorprüfungspflichtigen Vorhaben greift die Präklusion danach zwar im Verwaltungsverfahren, bleibt aber in der gerichtlichen Kontrolle unbeachtet. Dies gilt nach § 7 Abs. 6 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG nicht nur für Rechtsbehelfe von anerkannten Vereinigungen, sondern auch für die Rechtsbehelfe von natürlichen Personen.

Die Regelung ist umfassend formuliert und nicht auf Einwendungen mit Umweltbezug beschränkt.

§ 7 Abs. 4 UmwRG erfasst auch mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG des Bundes inhaltsgleiche Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensrechts.

Hiervon ausgehend legt die Kammer der Prüfung die Einwendungen zugrunde, die die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 6. Februar 2019 formuliert und im Folgenden vertieft hat.

A. Die Klägerin dringt zunächst mit ihrem Einwand, die Planfeststellungsunterlagen entsprächen nicht den Planfeststellungsrichtlinien und einige Darstellungen in den Plänen seien fehlerhaft, nicht durch.

I. Soweit sie geltend macht, das im Planfeststellungsbeschluss vom 4. Dezember 2018 auf S. 3 dargestellte Planfeststellungsende bei Bau-km 2+639.000 entspreche nicht dem Anschluss an die K 3 bei Bau-km 2+406.000, sodass der eigentliche Anschluss an die K 3 nicht festgestellt sei und kein Baurecht erhalte, greift dieser Einwand nicht durch und führt insbesondere nicht zur Unbestimmtheit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses.

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss erfasst die Planung bis zum Bau-km 2+406.000 und genügt insofern auch den an ihn zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Der Grad der Bestimmtheit planerischer Zeichnungen und Erläuterungen ist nach ihrer Funktion im Planfeststellungsverfahren zu bemessen. Danach müssen sich aus ihnen die abwägungserheblichen Belange mit der Deutlichkeit ergeben, die es erlaubt, ihre Bedeutung für die Planung und Betroffenheit Dritter angemessen zu erkennen.

Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Zwar gibt der im Planfeststellungsbeschluss auf S. 3 abgedruckte Übersichtsplan tatsächlich den Bau-km 2+639.000 als Ende der Planfeststellung an, der im Übrigen unzutreffend dort markiert ist, wo sich eigentlich der Bau-km 2+406.000 befindet. Bei Gesamtbetrachtung der festgestellten Unterlagen ist jedoch auch für den Laien nach dem objektiven Empfängerhorizont ersichtlich, dass der Übersichtsplan für die Ausgestaltung der Maßnahme und die Inanspruchnahme von Grundstücken im Einzelnen nicht maßgeblich ist, sondern entsprechend seiner Bezeichnung lediglich eine Übersicht vermitteln soll. Die nähere Ausgestaltung, insbesondere auch der Anschluss der Maßnahme an das vorhandene Verkehrsnetz, richtet sich hingegen nach den mit festgestellten Unterlagen, insbesondere den Lage- und Grunderwerbsplänen.

Das beklagte Land hat hierzu erläutert, da sich das vorliegende Planverfahren lediglich mit dem ersten von drei Bauabschnitten befasse, sei das Planfeststellungsende bewusst bei Bau-km 2+639.000 festgelegt worden, während die weitergehende Straßenplanung dem zweiten Bau- und Planfeststellungsabschnitt unterliege. Aus diesem Grund sei im Lageplan 1a die Anbindung der Ortsumgehung Birgden an die vorhandene K 3 (Bau-km 2+639.000 bis Bau-km 2+406.000) als "provisorischer Anschluss an Bestand" dargestellt. Bei diesem Provisorium handle es sich um eine Folgemaßnahme an Verkehrswegen, welche im Planfeststellungsbeschluss mit festgestellt worden sei. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Die nähere Ausgestaltung des Anschlusses an die vorhandene K 3 geht mit hinreichender Deutlichkeit aus der Darstellung in der auf Stand 2017 aktualisierten Übersichtskarte 2, im Übersichtslageplan 1b, im Lageplan 1a, im Grunderwerbsplan 1a und im Lageplan zum Bauwerksverzeichnis 1a hervor, die sämtlich mit Planfeststellungsvermerk versehen sind. Sie wird vom Regelungsgehalt des Planfeststellungsbeschlusses mit erfasst. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW umfasst der Planfeststellungsbeschluss die Entscheidung über die Zulässigkeit aller notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen. Eine Notwendigkeit in diesem Sinne ist für solche Maßnahmen anzunehmen, die zur Beseitigung von nachhaltigen Störungen der Funktionsfähigkeit erforderlich sind. Dabei dürfen die Folgemaßnahmen über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen. Eine Umgestaltung dieser Anlagen, die für den Ausgleich komplexer, teilweise divergierender Interessen ein eigenes Planungskonzept voraussetzt, muss dem dafür zuständigen Hoheitsträger überlassen bleiben.

Vorliegend ist das beklagte Land zu Recht von einer Folgemaßnahme ausgegangen, da es sich um den bloßen Anschluss an das vorhandene Straßennetz handelt und somit um den klassischen Fall einer Maßnahme, die über Anschluss und Anpassung nicht hinausgeht. Die Klägerin hat demgegenüber nur pauschal behauptet, es sei nicht von einer Folgemaßnahme, sondern vielmehr von einer größeren Umgestaltung der K 3 auszugehen. Sie hat aber weder dargelegt, noch ist anderweitig ersichtlich, dass divergierende Interessen berührt wären, die des Ausgleichs bedurft hätten.

II. Im Übrigen ist die Rüge der Klägerin in der Klageschrift vom 6. Februar 2019, die Planfeststellungsunterlagen entsprächen nicht den Planfeststellungsrichtlinien und einige Darstellungen in den Plänen seien fehlerhaft, unsubstantiiert. Sie hat nicht (rechtzeitig) konkretisiert, inwiefern Verstöße gegen welche Planfeststellungsrichtlinien vorliegen bzw. Darstellungen in den Plänen fehlerhaft sein sollen.

In der Klageschrift vom 6. Februar 2019 spezifizierte die Klägerin nicht, auf welche Abweichungen von Planfeststellungsrichtlinien bzw. fehlerhafte Darstellungen sie sich bezieht. Insofern lässt sich auch nicht auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren zurückgreifen. Denn zum einen hat sie diesen in der Klageschrift nicht in das Gerichtsverfahren eingeführt. Zum anderen bezog er sich auf die ihr im Anhörungsverfahren übersandten Unterlagen und nicht auf den Planfeststellungsbeschluss vom 4. Dezember 2018. Mängel im Anhörungsverfahren hat die Klägerin jedoch im Klageverfahren weder innerhalb der Ausschlussfrist des § 6 Satz 1 und 2 UmwRG noch ansonsten geltend gemacht. Aber auch unabhängig davon greifen die damals erhobenen Einwendungen bezogen auf den Planfeststellungsbeschluss vom 4. Dezember 2018 in der Sache ohnehin nicht durch. Die planfestgestellten Unterlagen enthalten sowohl Lage- als auch Grunderwerbspläne im Maßstab 1: 1.000 sowie ein Grunderwerbsverzeichnis und ein Bauwerksverzeichnis. Inwiefern darüber hinaus Änderungen nicht zu erkennen und somit Planänderungen nicht oder nur schwer nachvollziehbar sein sollen, hat die Klägerin nicht erläutert.

Konkretisierungen im Klageverfahren hat die Klägerin sodann erst mit Schriftsatz vom 23. Mai 2019, bei Gericht eingegangen am 24. Mai 2019, und somit nach Ablauf der Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung gemäß § 6 Satz 1 und 2 UmwRG vorgenommen. Es handelt sich mangels anfänglicher Substantiierung insofern auch nicht lediglich um vertiefenden Vortrag. Erfolgt substantiierter Tatsachenvortrag erstmals außerhalb der Klagebegründungsfrist, kann dieser keine Berücksichtigung finden. Vielmehr bedarf es, auch wenn vom Kläger keine erschöpfenden Ausführungen zu verlangen sind, innerhalb der Klagebegründungsfrist eines Vorbringens, das - anders als hier - dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten zumindest einen Eindruck von der Sicht des Klägers auf den jeweiligen Tatsachenkomplex verschafft und sie in die Lage versetzt, bei verbleibenden Unsicherheiten gezielt nachzuforschen.

Unabhängig davon greifen die von der Klägerin verspätet erhobenen Einwände aber auch in der Sache nicht durch.

Dem Vortrag des beklagten Landes, die eingereichten Unterlagen entsprächen den Erfordernissen der Nr. 17 PlafeR 2015, wobei es sich im Übrigen ohnehin um eine interne Dienstanweisung ohne Bindungswirkung gegenüber dem Bürger handle, ist die Klägerin mit dem bloßen Verweis darauf, die Anwendung der PlafeR 2015 werde nicht nur für Bundesstraßen, sondern auch für andere Straßen empfohlen, nach wie vor nicht substantiiert entgegengetreten.

Ihre Forderung nach der Anwendung der RAL 2012 mit der Begründung, sie bezögen sich auf den Entwurf von Landstraßen und zwar unabhängig von der straßenrechtlichen Qualifizierung als Bundes-, Landes-, Staats-, Kreis- oder Gemeindestraßen, führt ebenfalls nicht weiter. Zum einen hat das beklagte Land zu Recht darauf hingewiesen, dass die RAL 2012 gemäß dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 08/2013 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 16. Mai 2013 für die Planung von Bundesfern- und Landstraßen in der Baulast des Bundes und gemäß dem Rundschreiben des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. August 2013 für Landesstraßen in der Baulast des Landes NRW ("für die in der Zuständigkeit des Landes liegenden Straßenplanungen") Anwendung finden sollen, nicht aber auf Kreisstraßen. Zum anderen sind die in den RAS und RAL vorgegebenen technischen Ausbauparameter für die gerichtliche Abwägungskontrolle ohnehin nicht bindend. Sie bringen lediglich die anerkannten Regeln für die Anlage von Straßen zum Ausdruck und verfolgen das Ziel, die Ausgestaltung der Straßen so weit wie möglich zu standardisieren. Sie öffnen dabei einen Ermessensspielraum, der bei der notwendigen Abwägung zwischen verschiedenen Nutzungsansprüchen und Zielen genutzt werden soll. Die Richtlinien sehen vor, dass ein Vorhabenträger in begründeten Einzelfällen von den Soll-Vorgaben abweichen darf. Es ist deshalb Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, auf der Grundlage des Antrags des Vorhabenträgers abwägend zu entscheiden, welchen Zuschnitt hinsichtlich des technischen Ausbaustandards und der Höhenführung die geplante Straße haben soll.

Daraus folgt, dass die pauschale Rüge, die Planung sei nicht anhand der Vorgaben der RAL 2012 erfolgt, für sich genommen von vornherein keinen Fehler des Planfeststellungsbeschlusses zu begründen vermag. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung für eine bestimmte Trassierung - die ggf. von den Vorgaben der RAL 2012 abweicht - im Einzelfall alle relevanten Belange in der Sache abgewogen hat. Dies hat das beklagte Land vorliegend unter Abschnitt B, Ziff. 5.3.2.5 des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses (S. 71 f.) unter Berücksichtigung der in Anbetracht des zu erwartenden Verkehrsbedarfs erforderlichen Dimensionierung unter Zugrundelegung der RAS getan.

B. Die Klägerin kann weiterhin nicht mit Erfolg die Planrechtfertigung in Abrede stellen.

Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das bei Eingriffen in Rechte Dritter zu beachten ist. Es ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist.

Eine straßenrechtliche Planfeststellung ist nur zulässig, wenn sie Aufgaben zum Wohl der Allgemeinheit erfüllt. Dies ergibt sich schon daraus, dass für den Bau einer Straße regelmäßig private Grundstücke benötigt werden und eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zulässig ist.

Vgl. Kodal, Handbuch Straßenrecht, 8. Aufl. 2021, Rn. 35.137 (S. 1536).

Die von den Straßengesetzen insofern verfolgten allgemeinen Belange sind die des öffentlichen Verkehrs. Dazu zählen auch städtebauliche Gesichtspunkte, etwa die Freihaltung der Stadtkerne von Durchgangsverkehr.

Es genügt freilich nicht, dass die Planung auf die Zielsetzungen des jeweiligen Straßengesetzes ausgerichtet ist. Eine straßenrechtliche Planung findet ihre Rechtfertigung darin, dass außerdem für das mit ihr beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW ein regelmäßiges Verkehrsbedürfnis besteht, die geplante Maßnahme bezogen auf das konkrete Vorhaben unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist nicht erst dann erfüllt, wenn die Planung unausweichlich erscheint, sondern bereits dann, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, sie also dem Ziel des Gesetzes mit hinreichender Plausibilität dient. Ob die Planung auch im Übrigen rechtmäßig ist und etwa die Inanspruchnahme privaten Eigentums im Einzelfall rechtfertigt, ist hingegen keine Frage der Planrechtfertigung, sondern ergibt sich abschließend erst aufgrund der konkreten Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange untereinander.

Die Erforderlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Das Verwaltungsgericht kann dabei auch auf eigene Erwägungen zurückgreifen, die im Planfeststellungsbeschluss nicht enthalten sind. Maßgebend ist dabei nicht, wie die Planfeststellungsbehörde die Frage der Erforderlichkeit selbst bewertet hat, sondern ob sich nach der objektiven Rechtslage für das geplante Vorhaben hierauf bezogene "vernünftige" Gründe ergeben.

Gemessen hieran erfüllen die beiden mit Planfeststellungsbeschluss vom 4. Dezember 2018 festgestellten Vorhaben das Erfordernis der Planrechtfertigung.

I. Die Vorhaben entsprechen jeweils den vom StrWG NRW verfolgten allgemeinen Belangen.

Die geplante Ortsumgehung Birgden soll nach den Zielangaben im Planfeststellungsbeschluss die infolge des Anschlusses an die B 56n als nicht mehr hinreichend leistungsfähig erachtete Ortsdurchfahrt Birgden entlasten und dadurch zugleich die Voraussetzung für städtebauliche Verbesserungen im Ortskern schaffen. Diese Ziele entsprechen den mit dem StrWG NRW allgemein verfolgten Zielsetzungen, zu denen - wie in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW zum Ausdruck kommt - eine den Verkehrsbedürfnissen Rechnung tragende Gewährleistung der Leistungsfähigkeit der Straßen, aber auch eine städtebauliche Belange berücksichtigende Führung und Ausgestaltung derselben - z.B. durch Umgehung von Ortslagen - gehören. Angesichts der starken Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrt Birgden infolge des Anschlusses an die B 56n (dazu im Einzelnen sogleich unter II. 1. c)) sowie der nach unbestritten gebliebenen Angaben des beklagten Landes nah am Straßenrand befindlichen Bebauung ist es hinreichend plausibel, dass das Vorhaben diesen Zielen tatsächlich dient. Gerade bei Ortsumgehungen sind neben den Aspekten der Erhöhung der Verkehrssicherheit durch eine Führung des Verkehrs auf möglichst freier Strecke außerhalb der geschlossenen Ortslage und einer Verminderung des Gefahrenpotentials in der geschlossenen Ortslage durch Herausnahme des Durchgangsverkehrs auch die Entlastung der innerörtlichen Bevölkerung durch eine Verminderung von Lärm und Schadstoffbelastungen sowie die damit einhergehende Förderung der Wohnqualität entscheidend.

Auch der geplante Geh- und Radweg entlang der K 13 entspricht den vom StrWG NRW allgemein verfolgten Belangen. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW sind beim Bau und bei der Unterhaltung der Straßen u.a. die Belange des Rad- und Fußgängerverkehrs angemessen zu berücksichtigen. Vorliegend besteht bisher keine reguläre Verbindung für Fußgänger und Radfahrer zwischen Birgden und Waldenrath, sodass diese entweder gezwungen sind, die K 13 trotz enger Fahrbahn, Bäumen am Straßenrand und der daraus bei Überholvorgängen resultierenden Gefahrenlage zu nutzen, oder einen Feldweg, den sie sich mit landwirtschaftlichem Verkehr teilen müssen und bei dem die Sozialkontrolle (insbesondere bei Dunkelheit) nicht hinreichend sichergestellt ist. Vor diesem Hintergrund ist es ebenfalls ausreichend plausibel, dass dieses Vorhaben sich an den vom StrWG NRW vorgegebenen Zielsetzungen orientiert.

II. Es besteht für die planfestgestellten Vorhaben weiterhin ein regelmäßiges Verkehrsbedürfnis; die geplanten Maßnahmen sind unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich.

Die einen Plan rechtfertigende Erforderlichkeit der Maßnahme für das Gemeinwohl ergibt sich im Allgemeinen aus dem konkreten Bedürfnis nach einer (leistungsfähigeren) Verkehrsverbindung, aber auch aus konkreten Sicherheitsanforderungen.

Vgl. BVerwG, Urteile 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 -, juris, Rn. 34, und vom 6. Dezember 1985 - 4 C 59.82 -, juris, Rn. 17.

1. Vorliegend resultiert die Erforderlichkeit hinsichtlich des Baus der Ortsumgehung Birgden aus einem konkreten Bedürfnis nach einer leistungsfähigeren Verkehrsverbindung.

Ein solches kann sich aus der aktuellen Verkehrslage ergeben, etwa wenn eine Straße durch den gegenwärtig anfallenden Verkehr überlastet ist. Soweit die Erforderlichkeit der Maßnahme unter diesem Gesichtspunkt begründet wird, sind dazu tatsächliche Feststellungen (z.B. Verkehrszählungen) möglich und in angemessenem Umfang auch geboten. Soweit das Bedürfnis nach einer Verkehrseinrichtung mit der Vorausschau auf künftige Entwicklungen, wie beispielsweise den Zuwachs des Verkehrsaufkommens, begründet wird, fließen Einschätzungen und Prognosen in die Planung ein. Das beeinflusst die an die Planrechtfertigung zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Insofern hat das Gericht nicht aus Rechtsgründen seine Einschätzung an die Stelle derjenigen der Verwaltung zu setzen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist insoweit nur, ob die der Planungsentscheidung zugrundeliegende Prognose den an sie rechtlich zu stellenden Anforderungen genügt.

Die Prognose muss in einer der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden sein.

Ausgehend hiervon ist die Erforderlichkeit des Baus der Ortsumgehung Birgden zu bejahen.

a) Das beklagte Land hat zur Begründung der objektiven Erforderlichkeit des Vorhabens im Ausgangspunkt zu Recht zugrunde gelegt, dass die Fertigstellung der B 56n als Verbindung zwischen niederländischem und deutschem Autobahnnetz eine Mehrbelastung in der Ortsdurchfahrt Birgden erwarten ließ. Vor diesem Hintergrund hat es der Ortsumgehung verkehrslenkende Funktion insoweit zugedacht, als sie durch Verlagerung eines Teils des Verkehrsstroms vom Zentrum an den Rand des Ortes einen zügigeren und sicheren Verkehrsablauf zu und von der B 56n ermöglichen soll, den die bestehende Ortsdurchfahrt Birgden (Geilenkirchener Straße und Bahnhofstraße) nicht sicherstellen kann. Dabei hat es außerdem die Belastung der Wohnbevölkerung durch Lärm und Luftschadstoffe mit in die Betrachtung einbezogen. Hinsichtlich der prognostizierten Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrt Birgden hat es dabei maßgeblich auf die Verkehrsuntersuchung durch die IVV aus dem Jahr 2010 mit Prognosehorizont 2020 verwiesen, nach der auf der K 3 / Geilenkirchener Straße eine Steigerung des Verkehrsaufkommens von 3.100 Kfz / 24 h auf 6.100 Kfz / 24 h prognostiziert wurde, wobei sich das Verkehrsaufkommen durch den Neubau der Ortsumgehung Birgden auf 800 Kfz / 24 h reduzieren soll (dazu im Einzelnen sogleich unter c)).

b) Die grundlegende Prämisse, das Vorhaben werde zu einer durch den Anschluss an die B 56n erforderlichen Entlastung der Ortsdurchfahrt Birgden führen, wird durch die Ausführungen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

Soweit sie darauf abstellt, durch die B 56n werde der Durchgangsverkehr in Waldenrath und Birgden zwischen 47 % und 87 % abnehmen, lässt die Verkehrsprognose der IVV deutlich erkennen, dass eine Verkehrsabnahme nur im Bereich der K 13 / Bahnhofstraße zu erwarten war. Diesbezüglich geht das Gutachten in der Tat von einer rückläufigen Belastung von 8.200 Kfz / 24 h im Jahr 2010 auf 6.900 Kfz / 24 h im Jahr 2020 aus, die sich durch den Bau der Ortsumgehung Birgden noch einmal erheblich auf 1.700 Kfz / 24 h reduzieren soll. Dass sich die von der Klägerin angeführte zu erwartende Verkehrsreduzierung um 47 % bzw. 87 % nur auf die K 13 beziehen kann, lässt sich auch daran erkennen, dass sie auf die Fahrtrichtungen Waldenrath und Kreuzrath eingeht, die jeweils über die K 13 führen. Die Fahrtrichtung Gillrath (über die K 3 / Geilenkirchener Straße) findet keine Erwähnung.

Außerdem greift die Argumentation der Klägerin nicht durch, soweit das beklagte Land auf eine Entlastung der K 13 in der Ortslage Birgden abstelle, werde gleichzeitig die K 13 im Abschnitt Knoten K 3 / K 13 bis Kreisverkehr K 13 / EK 3 stärker belastet, bei einem Neubau der Ortsumgehung Birgden würden Ziel- und Quellverkehr zu und von der B 56n über die K 13 führen. Vielmehr ergibt sich aus der Verkehrsprognose der IVV, dass eine Entlastung der K 13 in diesem Bereich von 6.900 Kfz / 24 h auf nur 1.700 Kfz / 24 h für das Jahr 2020 zu erwarten ist. Die Argumentation der Klägerin ist insoweit aber auch unabhängig von der Verkehrsprognose der IVV nicht schlüssig, denn mit dem Bau der Ortsumgehung Birgden wird eine Alternativstrecke zum vorgenannten Bereich der K 13 zur Verfügung gestellt, die denklogisch zu einer Entlastung, nicht aber zu einer Mehrbelastung führt. Dass der in der mündlichen Verhandlung erwähnte Verkehrsfluss von die Ortsumgehung nutzenden Fahrzeugen, die anschließend nicht in Richtung B 56n, sondern in westliche Richtung fahren, daran in der Gesamtbilanz etwas ändern würde, ist fernliegend.

Weiterhin ist die Behauptung der Klägerin, auch nach dem Bau der Ortsumgehung Birgden werde der Ziel- und Quellverkehr über die Geilenkirchener Straße verlaufen, unsubstantiiert. Die zur Begründung angeführten Gesichtspunkte, die Geilenkirchener Straße werde als schnellste Verbindung zwischen Birgden, Schierwaldenrath und Geilenkirchen genutzt, die Ortsumgehung Birgden werde einen Umweg bedeuten, und die schnellste Verbindung zwischen Waldenrath und Geilenkirchen führe über Straeten, ändern daran nichts. Vorbehaltlich der Richtigkeit dieser Angaben vermag ein reiner Vergleich der Fahrtstrecke in km schon von vornherein nichts darüber auszusagen, ob die Verkehrsteilnehmer eine Ortsumgehung gegenüber der Verbindung durch den Ortskern bevorzugen, zumal sie sich als zeitlich kürzer und außerdem bequemer erweisen kann. Im Übrigen beschränkt sich die derzeitige Nutzung der Geilenkirchener Straße nicht auf die Abwicklung allein des Verkehrs für die von der Klägerin genannten Verbindungen. Die von der Klägerin im Kern intendierte Aussage, es werde nicht zu einer Entlastung der Ortsdurchfahrt Birgden kommen, steht außerdem im Widerspruch zu den Berechnungen der IVV, denen die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist (dazu sogleich unter c)). Vielmehr ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass bei der Berechnung der Prognose durch die IVV das Nutzungsverhalten der Verkehrsteilnehmer - anders als bei den Überlegungen der Klägerin - hinreichend sachverständig analysiert wurde. Dabei schließen sich die Prognose der IVV und die zur Begründung ihrer Sichtweise durch die Klägerin angeführten Gesichtspunkte nicht einmal aus. Die Verkehrsprognose der IVV geht beispielsweise von einer verbleibenden Verkehrsbelastung auf der K 3 / Geilenkirchener Straße von 800 Kfz / 24 h aus. Darin mag ein von Schierwaldenrath in Richtung Birgden / Geilenkirchen und umgekehrt verlaufender Verkehrsstrom durchaus enthalten sein.

Außerdem spielt es keine Rolle, dass die K 3 und die K 13 nach dem Vortrag der Klägerin Querschnitte von mindestens 2 x 3 m mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 15.000 Fahrzeugen, davon 300 Lkw pro Tag, aufweisen. Dies mag durchaus zutreffen, denn der Regelquerschnitt (RQ) 9,5 gemäß den RAS-Q (Breite der befestigten Fläche 6,5 Meter) ist der Standardquerschnitt für Landesstraßen mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 15.000 Fahrzeugen, davon 300 Lkw pro Tag. Das sagt jedoch nichts darüber aus, ob die K 3 und K 13 dem aktuellen Verkehrsbedürfnis gerecht werden. Denn es handelt sich schlicht um einen Standardquerschnitt. Dieser ist zu verorten zwischen dem RQ 7,5 (Breite der befestigten Fläche 5,5 m, häufiger Querschnitt bei Ortsverbindungsstraßen oder Erschließungsstraßen in dünn besiedelten Gebieten, Leistungsfähigkeit bis zu 3.000 Fahrzeuge, davon 60 Lkw pro Tag) und dem RQ 10,5 (Breite der befestigten Fläche 7,5 m, wirtschaftlicher und leistungsfähiger Querschnitt, der in der Regel für Bundesstraßen verwendet wird, bis zu 20.000 Fahrzeuge pro Tag können abgewickelt werden), die beide für die K 3 und die K 13 ersichtlich nicht passend wären. Die Wahl des RQ 9,5 beim Ausbau lässt insofern keinen Rückschluss auf die konkrete Situation im Einzelfall vor Ort zu, insbesondere nicht darauf, ob die Verkehrsbelastung für die Anwohner noch zumutbar ist.

Zuletzt hat der Hinweis der Klägerin keine Aussagekraft, gemäß § 9 Abs. 1 StrWG NRW habe der Baulastträger auf einen nicht verkehrssicheren Zustand der K 3 bzw. der K 13 vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen hinzuweisen. Zum einen gilt diese Norm für den Fall, dass der Straßenbaulastträger zur Herstellung eines verkehrssicheren Zustands unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit außerstande ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall; vielmehr beabsichtigt der Beigeladene gerade eine Verbesserung der Verkehrssicherheit. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Beschilderung, die auf ein zu hohes Verkehrsaufkommen hinweist, bis zum Bau der Ortsumgehung Birgden zielführend wäre. Denn bei einem zu hohen Verkehrsaufkommen hilft eine Beschilderung (anders als z.B. bei einem Schlagloch o.Ä.) ohnehin nicht weiter. Zum anderen hängt die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht davon ab, ob der Beigeladene seinen Pflichten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 StrWG NRW nachkommt oder nicht.

c) Das beklagte Land durfte sich bei seinen Überlegungen zur Planrechtfertigung auf die Verkehrsuntersuchung der IVV, Aktualisierung 2010, als Grundlage stützen.

aa) Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass dem Planfeststellungsbeschluss vom 4. Dezember 2018 eine Prognose aus dem Jahr 2010 zugrunde gelegt wurde. Mangels fester Vorgaben ist die Frage, welche Anforderungen an die Aktualität eines Gutachtens zu stellen sind, nur einzelfallbezogen zu beantworten. Grundsätzlich besteht dabei nach der Rechtsprechung keine Pflicht zur laufenden Anpassung an etwaige neue Prognosen durch die Planfeststellungsbehörde.

Ausgehend hiervon ist vorliegend der Rückgriff auf die Verkehrsprognose aus dem Jahr 2010 (noch) vertretbar, da es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass sich nachträglich vom Gutachter in der Prognose nicht bereits berücksichtigte Faktoren ergeben hätten, die auf die Verkehrslage von maßgeblichem Einfluss hätten sein können.

Es ist insofern auch nichts dagegen zu erinnern, dass das beklagte Land nicht die - in der Verkehrsprognose der IVV aus 2010 bereits berücksichtigte - Freigabe der B 56n abgewartet hat, um darauf basierend eine Neubewertung vorzunehmen. Wird - wie häufig und so auch vorliegend - eine Planung u.a. betrieben, um auf bei Planungsbeginn schon absehbare zukünftige Entwicklungen im Verkehrsnetz zu reagieren, ist es Ziel, die Maßnahme möglichst zeitnah zu diesen anderweitigen Entwicklungen umsetzen zu können. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass auf der Basis von Einschätzungen und Prognosen gearbeitet werden muss. Damit wäre es nicht vereinbar, davon auszugehen, dass sich das geplante Vorhaben jedes Mal, wenn eine erwartete und der Prognose auch zugrunde gelegte anderweitige Entwicklung im Verkehrsnetz tatsächlich eintritt, insofern von einer Maßnahme, die mit Vorausschau auf künftige Entwicklungen geplant wurde und bei der Einschätzungen und Prognosen in die Planung einfließen mussten, zu einer solchen wandelt, für die sich die Planrechtfertigung aus der aktuellen Verkehrslage ergibt, die durch Verkehrszählungen zu belegen wäre. Dies würde die Zielsetzung, möglichst zeitnah zu reagieren, konterkarieren und wäre verfahrenstechnisch nicht umsetzbar, zumal ein solcher Fall während der Planungsphase durchaus wiederholt eintreten kann (vgl. vorliegend die Auflistung der berücksichtigten anderweitigen Vorhaben auf S. 5 und 8 der Prognose). Würde man (u.U. mehrmals) zunächst die Freigabe einer neuen Strecke und eine sich anschließende Zeitspanne abwarten, in der sich das Nutzungsverhalten der Verkehrsteilnehmer einpendelt, um darauf basierend Verkehrszählungen, gegebenenfalls eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Auslegung sowie einen Erörterungstermin in Angriff zu nehmen, wäre die Planung praktisch nicht mehr durchführbar. Die Planungsbehörde muss stattdessen auf die - die jeweilige Entwicklung bereits berücksichtigende - Prognose zurückgreifen können. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass vorliegend durchaus darüber hätte nachgedacht werden können, angesichts der Bedeutung der Freigabe der B 56n für das geplante Vorhaben diesbezüglich dennoch Untersuchungen durchführen zu lassen. Zwingend in dem Sinne, dass sich die Planung andernfalls als rechtswidrig erweisen würde, war dies jedoch keinesfalls.

Diese Überlegungen müssen zumindest gelten, wenn - wie vorliegend - der Planungsstand schon weit fortgeschritten, insbesondere der Erörterungstermin bereits durchgeführt ist und für die Planfeststellungsbehörde keine zwischenzeitlichen Entwicklungen oder sonstigen Umstände ersichtlich sind, die Anlass geben würden, die Erforderlichkeit des Vorhabens noch einmal grundlegend in Frage zu stellen. Solche Umstände ergeben sich hier insbesondere nicht aus der durch den Beigeladenen im Mai 2018 mit eigenem Zählgerät durchgeführten Verkehrszählung in Gillrath an der K 3 / Birgdener Straße, einer direkten Verbindungsstraße zwischen Gillrath und Birgden, die eine dtV von 3.741 Kfz / 24 h ergab. Zum einen befinden sich die Unterlagen hierzu nicht in den Verwaltungsvorgängen, sodass auch nicht davon auszugehen ist, dass die Planfeststellungsbehörde hiervon überhaupt Kenntnis erlangte. Zum anderen ließen unabhängig davon diese Zahlen gegenüber der Verkehrszählung im Jahr 2015, die eine Belastung von 3.059 Kfz / 24 h ergab, eine deutliche Steigerung des Verkehrsaufkommens seit dem Anschluss der B 56n erkennen. Auch wenn der durch die IVV für 2020 prognostizierte Wert von 6.100 Kfz / 24 h damit nicht erreicht war, hätten die Ergebnisse der Verkehrszählung 2018 es nicht vermocht, das Verkehrsbedürfnis für die geplante Maßnahme nachträglich grundsätzlich in Frage zu stellen. Dies gilt noch einmal umso mehr, wenn man mit in den Blick nimmt, dass - wie schon aus der diesbezüglichen Diskussion zwischen den Beteiligten ersichtlich - ohnehin fraglich ist, ob die ermittelten Werte nach Standort und Methodik überhaupt repräsentativ für die Verkehrsbelastung an der Geilenkirchener Straße in Birgden sind.

bb) Es fehlt weiterhin an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Verkehrsprognose nicht in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden wäre. Die Verkehrsprognose stellt das methodische Vorgehen nachvollziehbar dar. Es richtete sich darauf, die künftige Verkehrsbelastung mithilfe von Verkehrsberechnungen zu ermitteln, bei denen die Verkehrsabläufe für verschiedene Planfälle simuliert wurden. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen wurde auf der Basis aussagekräftiger Strukturdaten ermittelt und auf das Straßennetz umgelegt. Als Eingangsdaten in das Modell eingespeist wurden Strukturdaten für Ist- und Prognosezustände betreffend Einwohnerzahl und Beschäftigtenzahl im Kreis Heinsberg sowie im Grenzbereich der Niederlande, die der Raumordnungsprognose 2020/2050 und der regionalisierten Strukturdatenprognose entnommen wurden, Daten aus Verkehrszählungen sowie das gesamte Straßennetz. Berücksichtigt wurden u.a. die B 56n sowie weitere für den Prognosezeitraum geplante, die Verkehrssituation beeinflussende Veränderungen im Straßennetz (vgl. im Einzelnen Bl. 5 und 8 der Verkehrsprognose). Das daraus resultierende Verkehrsaufkommen für die jeweiligen Quell-Ziel-Beziehungen wurde sodann auf das Straßennetz der unterschiedlichen Netzfälle umgelegt. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, an der Sachgerechtigkeit der Ergebnisse zu zweifeln, zumal es sich bei der Ingenieurgruppe IVV um ein seit vielen Jahren etabliertes Gutachterbüro handelt, das über große Erfahrung in der Erstellung von Verkehrsuntersuchungen und -prognosen verfügt.

Die Methodik des Gutachtens, also die zugrunde gelegten Strukturdaten und / oder die Berechnungsvorgänge, hat die Klägerin auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Ihre Kritik beschränkt sich insofern vielmehr auf die pauschale Aussage, die ermittelten Zahlen seien unzutreffend. Diesem unsubstantiierten Einwand ist nicht weiter nachzugehen. Allein aufgrund pauschalen Bestreitens besteht für das Gericht regelmäßig kein Anlass, im Ausgangspunkt plausible und erläuterte gutachterliche Ansätze eines fachlich anerkannten Gutachterbüros ohne substanziellen Grund anzuzweifeln und eigens nachzuprüfen.

cc) Weiterhin wurde der Prognosezeitraum mit dem Jahr 2020 hinreichend angesetzt.

Eine Frage der richtigen Methode ist u.a. die Wahl eines zutreffenden Prognosehorizonts, wobei insoweit weder einschlägige normative Vorgaben existieren, noch allgemeingültige Aussagen zur Festlegung eines Prognosezeitraums aufgestellt werden können. Zuzugestehen ist hinsichtlich der Wahl des methodischen Ansatzes und damit auch hinsichtlich des Prognosezeitraums für den Ersteller ein Spielraum. Letztlich ist der gewählte Prognosehorizont nur dann zu beanstanden, wenn er sich als Ausdruck unsachlicher Erwägungen werten lässt. Sehr langfristige Prognosen tragen in hohem Maß die Gefahr eines Fehlschlagens in sich, was sich deswegen aufdrängt, weil der Einfluss letztlich unwägbarer Zukunftsentwicklungen immer größer wird. Eine Verkehrsprognose darf allerdings in zeitlicher Hinsicht auch nicht auf einen Zustand begrenzt werden, der aller Voraussicht nach bereits vor der Inbetriebnahme des Vorhabens endet. Unsachgemäß wäre grundsätzlich die Beschränkung auf einen Prognosehorizont, für den im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bereits verlässlich absehbar ist, dass das Vorhaben bei seinem Eintritt noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird.

Allerdings ist, selbst wenn bis zum Ablauf des gewählten Zeitraums nicht mit einer Realisierung des Vorhabens zu rechnen ist, eine Betrachtung erlaubt, ob der Prognose auch für die Zeit danach Aussagekraft beizumessen ist

Gemessen hieran ist vorliegend der Prognosehorizont 2020 hinreichend. Zwar war bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 4. Dezember 2018 angesichts der im Erläuterungsbericht angesetzten Bauzeit von sieben Monaten nicht ausgeschlossen, dass das Vorhaben im Jahr 2020 bereits verwirklicht und in Betrieb genommen sein würde. Bei realitätsnaher Betrachtung konnte hiervon jedoch kaum mit Sicherheit ausgegangen werden. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ist der Prognose der IVV aber auch für die Zeit danach Aussagekraft beizumessen. Denn Hintergrund des Planvorhabens ist vorliegend - wie aufgezeigt - nicht, einer kontinuierlichen Entwicklung des Verkehrsaufkommens zu begegnen, sondern (jedenfalls im Schwerpunkt) auf den Anschluss der K 13 an die B 56n und somit auf ein punktuelles Ereignis zu reagieren. Insofern lag der Fokus bei Einholung der Verkehrsprognose nicht hauptsächlich darauf, die künftige Entwicklung des Verkehrsaufkommens u.a. für die Jahre nach voraussichtlicher Fertigstellung des Vorhabens zu ermitteln. Vielmehr kam es für das beklagte Land vornehmlich darauf an, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob nach dem Anschluss an die (im Mai 2017 vollständig freigegebene) B 56n das zu erwartende Verkehrsaufkommen den Bau der Ortsumgehung Birgden erforderlich machen würde. Dafür eignete sich der Prognosehorizont 2020 ohne weiteres. Einer solchen prognostischen "Momentaufnahme" ist sodann auch für die Zeit nach 2020 bzw. ggf. nach Inbetriebnahme weiter Aussagekraft beizumessen. Die konkrete Möglichkeit einer nachträglich massiv abweichenden Verkehrsentwicklung, sprich einer spürbaren Reduzierung der Verkehrsbelastung, die die Verkehrszunahme durch den Anschluss an die B 56n wieder ausgleichen könnte, ist nicht feststellbar und hierfür bestanden bzw. bestehen auch keine Anhaltspunkte. Ganz im Gegenteil sprach bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und spricht bis heute alles dafür, dass die allgemeine Verkehrsbelastung im betroffenen Gebiet sogar tendenziell steigend ist (dazu sogleich unter dd)).

dd) Die Verkehrsprognose der IVV ist auch nicht aufgrund einer abweichenden tatsächlichen Entwicklung in ihrer Plausibilität in Frage zu stellen.

Im Mai 2018 hat der Beigeladene zwar bei Überprüfung der Auswirkungen des Neubaus der B 56n auf das Verkehrsaufkommen in Gillrath an der K 3 / Birgdener Straße eine dtV von 3.741 Kfz / 24 h und bei einer weiteren Messung im Februar 2019 von 3.962 Kfz / 24 h festgestellt. Messungen in Birgden an der Geilenkirchener Straße ergaben im Mai 2019 eine dtV von 4.401 Kfz / 24 h und im November 2020 von 3.447 Kfz / 24 h. Diese Entwicklung bleibt hinter der von der IVV im Jahr 2010 berechneten zurück.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung des Planfeststellungsbeschlusses ist jedoch grundsätzlich der Zeitpunkt seines Ergehens. Bei der Überprüfung einer Prognose hängt deren Rechtmäßigkeit nicht davon ab, ob sie durch die spätere Entwicklung eher bestätigt oder widerlegt wird. Mit der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte von Prognosen ist es im Übrigen nicht vereinbar, dass die Verwaltungsgerichte auf der Grundlage einer "Aktualisierung" eine eigene Prognose stellen. Abweichend von diesen Grundsätzen sind bei Planfeststellungsbeschlüssen nur nachträglich eingetretene Umstände zu Gunsten des Vorhabens zu berücksichtigen.

Wenn die spätere Entwicklung tatsächlich anders verläuft als prognostiziert, mag dies in Extremfällen als Indiz dafür gewertet werden, dass die Prognose nicht einwandfrei zustande gekommen ist; im Übrigen aber lässt eine solche abweichende spätere Entwicklung die Rechtmäßigkeit des auf die Prognose gestützten Planungsermessens unberührt.

Eine Berücksichtigung nach Planerlass eintretender bzw. erkennbar werdender Umstände zulasten des Vorhabens ist ansonsten nur für den Fall einer Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses anerkannt, wie sie grundsätzlich erst dann anzunehmen ist, wenn der Plan durch äußere Umstände dauerhaft faktisch überholt und schutzwürdiges Vertrauen auf seinen Fortbestand nicht mehr gegeben ist, was möglicherweise zu erwägen wäre, wenn ein Vorhaben mangels Bedarfs erkennbar keiner (wirtschaftlich) sinnvollen Nutzung mehr zugeführt oder aus tatsächlichen Gründen nicht mehr wie planfestgestellt realisiert werden könnte. Eine solche im Ausnahmefall zulässige Berücksichtigung nachträglicher Umstände zulasten eines Vorhabens ist jedoch notwendigerweise eng zu fassen. Denn zukünftige Entwicklungen kann und muss die Planfeststellungsbehörde nur methodisch fehlerfrei prognostizieren, nicht hingegen vorhersehen. Vor diesem Hintergrund ist es, wie bereits ausgeführt, nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die spätere Entwicklung darauf zu betrachten, ob sie die Prognose eher bestätigt oder widerlegt, und damit auf der Grundlage einer "Aktualisierung" eine eigene Prognose anzustellen.

Vgl. BVerwG, Urteil v. 28. November 2017 - 7 A 1.17 -, juris, Rn. 39; VG Hamburg, Urteil vom 6. Mai 2019 - 7 K 7639/16 -, juris, Rn. 357; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 34 Rn. 37.

Gemessen hieran bleibt die von der Prognose der IVV aus dem Jahr 2010 abweichende Entwicklung ohne rechtliche Relevanz.

Zunächst ist eine Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen nachträglichen Entfallens bzw. nachträglich erkennbar werdenden Fehlens eines Bedarfs - vorbehaltlich der Frage, ob insoweit die erhobene Anfechtungsklage überhaupt die statthafte Klageart wäre - hier ersichtlich nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob eine von der Prognose abweichende Verkehrsentwicklung, die eine Funktionslosigkeit begründet, ohnehin erst dann ermittelt werden kann, wenn das Straßenbauprojekt verwirklicht ist, woran es hier noch fehlt.

Denn die tatsächlich auf lange Sicht - wenn auch in geringerem Umfang als ursprünglich erwartet - festzustellende Steigerung des Verkehrsaufkommens lässt gerade erkennen, dass ein Nutzungsbedarf für das geplante Vorhaben besteht. Die hoch anzusetzende Hürde für eine Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist durch die tatsächliche Entwicklung, so wie sie sich aus den Verkehrszählungen ergibt, nicht annährend erreicht. Denn eine stetige Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der K 3 / Geilenkirchener Straße ist seit dem Anschluss an die B 56n festzustellen, wenn auch in geringerem Umfang als prognostiziert (zuvor: Verkehrszählung 2015: 3.059 Kfz / 24 h; nunmehr: Messung durch den Beigeladenen Mai 2019: 4.401 Kfz / 24 h, November 2020: 3.447 Kfz / 24 h). Die Abnahme der Zahlen bei der Messung im Jahr 2020 gegenüber 2019 ist - unabhängig davon, dass nach wie vor insgesamt eine Steigerung der Verkehrszahlen verbleibt - für die langfristige Gesamtentwicklung nicht ausschlaggebend, da die derzeitige Verkehrsbelastung stark durch die Corona-Krise beeinflusst ist. Insofern kann auch dahinstehen, ob die Messungen im Einzelnen repräsentativ sind, oder ob - wie von der Klägerin vorgebracht - der zeitliche Rahmen anders anzusetzen gewesen wäre, und ob die Messstelle in Gillrath an der K 3 / Birgdener Straße für die Belastung der Geilenkirchener Straße in Birgden hinreichende Aussagekraft hat. Jedenfalls lassen die Ergebnisse der Zählungen von vornherein keinen Rückschluss auf einen fehlenden Bedarf und eine daraus resultierende Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 4. Dezember 2018 zu.

Als Indiz für eine nicht einwandfrei zustande gekommene Prognose reichen die Ergebnisse der angeführten Verkehrszählungen vorliegend ebenfalls nicht aus. Zum einen ist schon nicht von einem "Extremfall" im obigen Sinne auszugehen. Denn immerhin lassen die durchgeführten Messungen unabhängig von einer Überprüfung im Einzelnen eine insgesamt langfristig steigende Verkehrsbelastung (wenn auch in geringerem Umfang als erwartet) erkennen. Keinesfalls aber lassen sie auf eine komplett abweichende Entwicklung in Form nahezu stagnierender oder sogar langfristig abnehmender Verkehrszahlen schließen. Zum anderen liegen - wie zuvor aufgezeigt - keinerlei Anhaltspunkte für methodische Mängel der Verkehrsprognose vor. Vielmehr hat eine Mitarbeiterin des IVV die abweichende Entwicklung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dahingehend erklärt, dass zum einen die zugrunde gelegten, aus anderweitigen Prognosen stammenden Strukturannahmen teilweise in ihrer Entwicklung hinter den prognostizierten zurückgeblieben seien. So hätten die Entwicklung der Einwohnerzahl im betroffenen Raum und mutmaßlich auch die Entwicklung der Beschäftigtenzahlen im niederländischen Grenzbereich den damals prognostizierten Stand noch nicht erreicht und der Anstieg der Einwohnerzahl werde in heutigen Prognosen niedriger angesetzt. Dass man hinsichtlich der Strukturdaten auf anderweitige Prognosen zurückgreife und die tatsächliche Entwicklung in gewissem Rahmen abweichend verlaufen könne, sei jedoch jeder Prognose immanent. Außerdem sei es teilweise bei den in der Verkehrsprognose aus 2010 berücksichtigten anderweitigen Vorhaben zu Verzögerungen gekommen. So sei beispielsweise die Ortsumgehung Gangelt erst letztes Jahr freigegeben worden und auf eine solche Freigabe folge erfahrungsgemäß noch ein gewisser Zeitraum, bis die Bevölkerung neue Verkehrswege für sich erkenne und nutze.

dd) Auch die sonstigen Überlegungen der Klägerin vermögen die Plausibilität der Prognose der IVV aus 2010 nicht in Frage zu stellen.

Dass die grundsätzlichen Zweifel der Klägerin an einer zu erwartenden Entlastung in der Ortsdurchfahrt Birgden nicht durchgreifen, wurde bereits aufgezeigt.

Nichts anderes gilt für den Hinweis, gemäß der Prognose 2030 des Bundesministeriums für Verkehr liege der Gesamtanstieg im Personenverkehr für den Zeitraum 2010 bis 2030 bei 13 %, was bezogen auf die Geilenkirchener Straße einen Anstieg auf nur ca. 3.500 Kfz / 24 h bedeuten würde. Denn die vorgenannte Prognose 2030 ist nicht mit einer für die Planung einzelner Vorhaben erstellten (projektbezogenen) Verkehrsuntersuchung vergleichbar. Letztere betrachtet nämlich einen deutlich kleineren Planungsraum. In sie fließen zudem Daten über Verkehrsbeziehungen im regionalen und lokalen Straßennetz ein. Projektbezogene Verkehrsprognosen sind die zentrale Grundlage für den Neubau oder die Änderung eines Straßenvorhabens.

In diesem Zusammenhang ist hier insbesondere anzumerken, dass die ländliche Prägung des Kreises Heinsberg es durchaus nahliegend erscheinen lässt, beim Nutzungsverhalten der Verkehrsteilnehmer von einer statistisch über dem bundesweiten Durchschnitt liegenden Bevorzugung des Pkw gegenüber dem ÖPNV auszugehen.

Dass die Eigenberechnung der Klägerin, gemäß den Verkehrszählungen 2005 und 2010 habe die dtV von 2.928 Kfz / 24 h auf 3.089 Kfz / 24 h auf der Geilenkirchener Straße in Birgden zugenommen und bei gleichbleibender Verkehrszunahme würde die dtV somit im Jahr 2020 ca. 3.600 Kfz / 24 h betragen, nicht geeignet ist, eine Prognose eines Sachverständigen in Frage zu stellen, erschließt sich von selbst.

d) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand berufen, entgegen den Ausführungen des beklagten Landes im Planfeststellungsbeschluss werde es nicht zu einer Entlastung, sondern stattdessen zu einer Mehrbelastung in der Ortsdurchfahrt Waldenrath kommen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich insoweit überhaupt noch um bloßen vertiefenden Vortrag handelt in Anknüpfung an die in der Klageschrift aufgestellte Behauptung, eine Verbesserung der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse in Birgden und Waldenrath werde durch den Bau der Ortsumgehung Birgden nicht eintreten, oder ob die Klägerin insoweit gemäß § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert ist.

Zunächst kann die Kammer schon nicht feststellen, dass tatsächlich aufgrund des geplanten Vorhabens mit einer Mehrbelastung der Ortsdurchfahrt Waldenrath zu rechnen wäre. Der Beistand der Klägerin hat das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung damit begründet, Verkehrsteilnehmer, die aus Richtung Geilenkirchen kämen, würden als Abkürzung vielfach die B 221 und die K 4 über Straeten nutzen, um sodann die Ortsdurchfahrt Waldenrath zu erreichen. Dem Vorbringen, dass nach Verwirklichung der geplanten Ortsumgehung Birgden hieraus eine Mehrbelastung resultieren werde, folgt die Kammer nicht. Das Gutachten des IVV aus dem Jahr 2010 lässt vielmehr sowohl für die B 221 als auch für die K 4 und die davon abzweigende Straße nach Waldenrath sogar einen Rückgang der Verkehrsbelastung (teilweise um 400 und teilweise um 300 Kfz / 24 h) erkennen. Allein am Ortsausgang von Waldenrath in östliche Richtung ist in der Verkehrsprognose eine Mehrbelastung um 300 Kfz / 24 h ausgewiesen. Hierbei handelt es sich jedoch zum einen gemessen am Gesamtverkehrsaufkommen um eine lediglich marginale Erhöhung. Zum anderen betrifft sie auch nur einen kleinen Teilbereich, während die Belastung der Ortsdurchfahrt im Übrigen nach der Prognose entweder gleichbleibt oder sogar abnimmt. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer Grundlage, um von einer nennenswerten Mehrbelastung der Ortsdurchfahrt Waldenrath sprechen zu können.

Unabhängig davon trägt schon die vorstehend erörterte Entlastung der Ortsdurchfahrt Birgden die Planrechtfertigung nach Einschätzung der Kammer selbstständig und unabhängig von einer Entlastung der Ortsdurchfahrt Waldenrath. Wie aufgezeigt, ist die Kammer insofern nicht an die Begründung im Planfeststellungsbeschluss gebunden, sondern kann bei der Beurteilung der Erforderlichkeit auch auf eigene Erwägungen zurückgreifen. Sie ist lediglich gehindert, eine Prognoseentscheidung der Verwaltung (insbesondere nach Überprüfung der tatsächlich eingetretenen Entwicklung) durch eine eigene Einschätzung zu ersetzen. Die Beurteilung, ob eine einmal durch die Verwaltung getroffene Prognoseentscheidung - hier bezüglich der Ortsdurchfahrt Birgden - allein tragend sein kann, bleibt davon unberührt. Wie sich die Verkehrsbelastung in der Ortsdurchfahrt Waldenrath entwickelt, vermag sodann die Planfeststellung nicht mehr in Frage zu stellen, sondern kann erst als Belang in der Abwägung Relevanz erlangen.

e) Neben diesen die Planrechtfertigung bereits selbstständig tragenden Aspekten ist ergänzend darauf zu verweisen, dass nach den unbestritten gebliebenen Angaben des beklagten Landes durch den Beschluss des Kreistages des Beigeladenen vom 13. Juli 2004 der Neubau der östlichen Umgehung der Ortslage Birgden im Bereich Birgden / Waldenrath in dessen Verkehrsentwicklungskonzept aufgenommen und mit Kreistagsbeschluss vom 19. Juni 2008 beibehalten wurde. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei der gerichtlichen Überprüfung insoweit hinreichend verfestigte landesplanerische Zielsetzungen und Vorentscheidungen zu berücksichtigen sind und ein Vorhaben dann erforderlich ist, wenn es zur Deckung des mit den landesplanerischen Zielsetzungen Hand in Hand gehenden verkehrsmäßigen Aufschließungsbedürfnisses vernünftigerweise geboten ist. Dabei kann die zu berücksichtigende planerische Vorentscheidung auch aus dem regionalen Raumordnungsprogramm eines Landkreises hervorgehen.

Nach den obigen Ausführungen zur Erforderlichkeit der Maßnahme ist hier von einem vernünftigerweise gebotenen verkehrsmäßigen Aufschließungsbedürfnis im Rahmen der landesplanerischen Zielsetzung auszugehen.

2. Soweit sich die Klägerin gegen die Erforderlichkeit des Neubaus des Geh- und Radwegs entlang der K 13 wendet, kann sie sich hierauf schon deshalb nicht berufen, weil sie von dieser Maßnahme nicht betroffen ist. Der vorliegend angegriffene Planfeststellungsbeschluss vom 4. Dezember 2018 beinhaltet zwei separate Vorhaben, nämlich den Bau der Ortsumgehung Birgden und den Bau des Geh- und Radwegs entlang der K 13. Während die Klägerin durch den Bau der Ortsumgehung Birgden in ihrem Eigentum betroffen wird, werden durch den Bau des Geh- und Radwegs nach Wegfall der ursprünglich geplanten Querungshilfe am Ortsaugang W. weder Eigentumsflächen der Klägerin für dieses Vorhaben in Anspruch genommen, noch sind mittelbare Auswirkungen auf das Eigentum der Klägerin ersichtlich. Wie bereits aufgezeigt, führt ein objektiv-rechtlicher Fehler, der einer Planung anhaftet, nicht zur Aufhebung, wenn er für die Eigentumsbetroffenheit des jeweiligen Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Dies gilt erst recht, wenn eine Betroffenheit nur durch eines von zwei separaten, lediglich formal in einem Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Vorhaben gegeben ist. Denn in diesem Fall kann ein etwaiger Fehler betreffend die Planung des jeweils anderen Vorhabens von vornherein nicht kausal für die Eigentumsbetroffenheit sein.

Unabhängig davon ist im Übrigen die den Plan rechtfertigende Erforderlichkeit hinsichtlich des Geh- und Radwegs entlang der K 13 in der Sache zu bejahen. Sie ergibt sich sowohl aus dem konkreten Bedürfnis nach einer derartigen Verkehrsverbindung als auch aus konkreten Sicherheitsanforderungen. Denn der geplante Geh- und Radweg dient sowohl der Verbesserung der Verkehrssicherheit des Fußgänger- und Radverkehrs als auch der Sicherheit und Leichtigkeit des Fahrzeugverkehrs auf der K 13. Das beklagte Land hat darauf abgestellt, der Ortsteil Birgden stelle mit seiner Infrastruktur (Geschäfte des täglichen Bedarfs und Grundschule) die Versorgung des Nachbarorts Waldenrath sicher. Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, diese Ausführungen im Ergebnis in Frage zu stellen. Nach allgemein zugänglichen Luftbildaufnahmen im Internet (google maps) befinden sich in Birgden z.B. ein Penny-Markt am Ortsrand in Richtung Waldenrath, ein Getränkemarkt, eine Bäckerei und ein Fitnessstudio. Insgesamt weist Waldenrath ein deutlich geringeres Maß an Infrastruktur auf. Selbstredend ergibt sich daraus nur der aktuelle Zustand, nicht aber der streitentscheidende bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 4. Dezember 2018. Nichtsdestoweniger wird der durch das beklagte Land vermittelte Gesamteindruck hierdurch bestätigt. Der Einwand der Klägerin, die Grundschule in Birgden werde nicht von Schülern aus Waldenrath besucht, da Waldenrath zu Heinsberg gehöre, und derzeit besuche nach Auskunft der Schulverwaltung nur vorübergehend ein Kind aus Waldenrath die Grundschule Birgden, gebietet im Ergebnis keine andere Einschätzung. Zum einen hat das beklagte Land dem entgegengehalten, es sei durchaus möglich, dass die für die Kinder aus Waldenrath zuständige Grundschule in Straeten keine Kapazitäten mehr frei habe, sodass - wie derzeit gehandhabt - ein Kind oder gegebenenfalls auch mehrere Kinder aus Waldenrath die Grundschule in Birgden besuchen würden. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten und es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, diesen Vortrag in Frage zu stellen. Zum anderen bleibt es aber auch unabhängig davon jedenfalls bei der zu erwartenden Nutzung der sonstigen Birgdener Infrastruktur durch Bewohner von Waldenrath. Daneben hat das beklagte Land vorgebracht, es bestünden aufgrund der Nähe der beiden Orte von 800 m zueinander ortsübergreifende Mitgliedschaften der Einwohner in Vereinen, z.B. u.a. im Turn- und Spielverein Birgden, der neben klassischem Turnunterricht auch Volleyball und Schwimmunterricht anbiete, sowie im Tischtennisverein und in Schießgruppen. Birgden verfüge über eine Turnhalle und ein Lehrschwimmbecken, welche in Waldenrath nicht vorhanden seien. Im dortigen Sportverein würden hingegen zusätzlich Tanzunterricht, Kampfsport und Leichtathletik angeboten. Eine Vielzahl der Mitglieder seien Jugendliche, die zu den Vereinsaktivitäten mit dem Fahrrad führen. Auch hieran hat die Kammer keinen Anlass zu zweifeln. Der Hinweis der Klägerin, ihres Wissens nach bestünden keine ortsübergreifenden Mitgliedschaften der Einwohner aus Birgden und Waldenrath, die die Anlage eines Radwegs erforderlich machen würden, bleibt zum einen - insbesondere in Anbetracht der differenzierten Auflistung durch das beklagte Land - unsubstantiiert. Es lässt sich zum anderen nicht einmal sagen, ob sie damit die vom beklagten Land ins Feld geführten ortsübergreifenden Mitgliedschaften überhaupt bestreiten will, oder ob der letzte Satzteil auf eine bloße Wertung schließen lässt.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, zwischen Birgden und Waldenrath bestehe über einen südlich der K 13 verlaufenden Wirtschaftsweg eine gefahrlose Verbindung für Fußgänger und Radfahrer. Zwar wird der Wirtschaftsweg durch den Neubau der Ortsumgehung Birgden nicht aufgehoben, sondern kreuzt diese lediglich und kann somit weiterhin benutzt werden. Es fehlt gleichwohl bisher an einer "regulären" und hinreichende Verkehrssicherheit bietenden Verbindung zwischen Birgden und Waldenrath für Fußgänger und Radfahrer. Auf dem Wirtschaftsweg besteht nicht nur Konfliktpotential mit motorisierten, insbesondere raumfordernden landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Es fehlt insbesondere, wie vom beklagten Land zu Recht angeführt, an sozialer Kontrolle, sodass die Nutzung durch Kinder, Frauen und ältere Menschen nach Einbruch der Dunkelheit erfahrungsgemäß vermieden wird und auch vermieden werden sollte. Bei einem solchen Ausweichverhalten bleibt jedoch als Alternative nur die Nutzung der zweispurigen K 13, welche mit erheblichen Gefahren verbunden ist. Die K 13 weist nach Auskunft des beklagten Landes nur eine Fahrbahnbreite von 6 m auf und beidseitig stehen Bäume nah am Fahrbahnrand. Dies wird bestätigt durch den Lageplan 2b, ein vom beklagten Land vorgelegtes Lichtbild und im Internet frei zugängliche Luftbildaufnahmen (google maps). Dass zu erwartende Überholmanöver durch den motorisierten Verkehr auf einer so bemessenen Fahrbahn, bei der faktisch aufgrund der Bäume am Straßenrand kein Ausweichen mehr möglich ist, erhebliche Gefahren nach sich ziehen, steht außer Frage. Insofern würde sich der Beigeladene als Träger der Straßenbaulast seiner Verantwortung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eher entziehen, wenn er, statt eine gefahrlose Nutzung dieses Streckenabschnitts zu gewährleisten, versuchen würde, den sein Verkehrsnetz berechtigterweise nutzenden Fahrradverkehr auf andere Verkehrswege umzuleiten. Die Einschätzung des beklagten Landes, der Neubau des Rad- und Gehwegs entlang der K 13 sei dringend erforderlich, um eine verkehrssichere Verbindung zwischen den beiden Orten herzustellen, welche als direkte und kürzeste erfahrungsgemäß von den Verkehrsteilnehmern bevorzugt werde, ist daher nachvollziehbar und argumentativ überzeugend belegt. Auf die von den Beteiligten diskutierte Frage, ob die durch den Beigeladenen durchgeführte Verkehrszählung 2015, die an der K 13 an einer Messstelle 1 km östlich von Waldenrath 55 Radfahrer täglich ergab, Rückschlüsse auf das Nutzungsverhalten durch Radfahrer auf der K 13 zwischen Birgden und Waldenrath zulässt, kommt es insofern nicht mehr an.

Zuletzt steht der Planrechtfertigung nicht die Annahme der Klägerin entgegen, durch die Anlage des Geh- und Radwegs würde auf der Nordseite der K 13 an der Kreuzung mit dem Zubringer zur B 56n im Bereich des Kreisverkehrs ein zusätzlicher Gefahrenpunkt geschaffen. Zum einen ist dieser Aspekt von vornherein nicht geeignet, das Planungsbedürfnis und damit die Planrechtfertigung in Frage zu stellen, sondern es handelt sich um eine Frage der Ausgestaltung des Querungsbereichs, die erst im Rahmen der Abwägung Relevanz erlangen kann. Zum anderen ist dem Vorbringen der Klägerin aber auch in der Sache nicht zu folgen (dazu unter C. IV.)

C. Die Planung verstößt nicht gegen das in § 38 Abs. 1 Satz 3 StrWG NRW normierte Abwägungsgebot.

Das Abwägungsgebot verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass zweitens in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass drittens weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Die Frage, ob einer Planung eine gerechte Interessenabwägung zugrunde liegt, ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die Gerichte haben, soweit der Abwägungsvorgang fehlerfrei ist, das Ergebnis der Abwägung grundsätzlich hinzunehmen und es zu respektieren, dass sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entschieden hat.

Nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht. Insoweit ist der Abwägungsvorgang in allen seinen Phasen in den Blick zu nehmen. Daher kann die Möglichkeit einer anderen Entscheidung nur dann verneint werden, wenn der konkret vorliegende Abwägungsfehler weggedacht werden kann, ohne dass auf einer nachfolgenden Stufe der Abwägung ein weiterer Mangel erwächst, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Besteht der Abwägungsmangel in der fehlerhaften Berücksichtigung eines abwägungserheblichen Belangs und ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Planfeststellungsbehörde ohne diesen Mangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre, ist also zusätzlich zu prüfen, ob die auf der nachfolgenden Stufe gebotene Abwägung im engeren Sinne - also das Ins-Verhältnis-Setzen der gegenläufigen Belange - das Abwägungsergebnis auch dann rechtfertigen würde, wenn der auf der vorhergehenden Stufe unterlaufende Mangel unterblieben wäre.

Nach diesen Maßstäben sind sowohl die Belange der Klägerin als auch fristgerecht zum Gegenstand ihrer Einwendungen gemachte sonstige Belange rechtsfehlerfrei abgewogen worden.

I. Zunächst führt der von der Klägerin mit der Behauptung, das Vorhaben sei nicht erforderlich, konkludent erhobene Einwand, die Inanspruchnahme ihres Eigentums sei nicht gerechtfertigt, nicht zum Erfolg der Klage. Die persönliche Betroffenheit der Klägerin durch die Inanspruchnahme von Flächen ist in einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Weise berücksichtigt worden. Es ist nicht erkennbar, dass die enteignungsrechtliche Inanspruchnahme insoweit nicht durch hinreichend gewichtige Gründe gedeckt wäre.

1. Der Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss, welche Flächen für das Vorhaben benötigt und dem bisherigen Eigentümer entzogen werden dürfen, hat die Abwägung vorauszugehen, ob der Eigentumsentzug und die sonstigen mit der Inanspruchnahme verbundenen Nachteile für den Betroffenen im Interesse der für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange in Kauf genommen werden sollen. Dabei hat der Planfeststellungsbeschluss bei Entzug einer Teilfläche auch die von dem Vorhaben ausgehende Beeinträchtigung des Restgrundstücks in die Abwägung einzubeziehen. Ermöglicht der Planfeststellungsbeschluss den unmittelbaren Zugriff auf das Grundeigentum durch Entzug oder Teilentzug dieser Rechtsposition, so ist die Regelung der damit verbundenen Entschädigungsfragen einschließlich der Frage einer Übernahme des Gesamtgrundstücks dem Enteignungsverfahren vorbehalten. Über die Entschädigung ist dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden.

Das beklagte Land hat sich im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss unter Abschnitt B, Ziff. 5.3.12.1 (Bl. 124 ff.) eingehend mit der Eigentumsgarantie als privatem Belang auseinandergesetzt. Es hat erkannt, dass dem planfestgestellten Vorhaben gewichtige private Belange gegenüberstehen, und diese ausdrücklich in die Abwägung einbezogen. Dazu hat es ausgeführt, dass durch die vorgesehene Maßnahme zwar mehrere Grundstücke in Anspruch genommen werden müssen. Sodann hat es das private Interesse der Einwender an dem unveränderten Erhalt ihrer Eigentumspositionen dem öffentlichen Interesse gegenübergestellt und ein überwiegendes öffentliches Interesse angenommen. Dabei hat es betont, dass mit Rücksicht auf die im Interesse der Allgemeinheit notwendige Straßenbaumaßnahme die Inanspruchnahme unvermeidbar sei und die Eingriffe in die Rechte der Betroffenen - unter Berücksichtigung des Ergebnisses des außerhalb der Planfeststellung durchzuführenden Entschädigungsverfahrens - nicht unverhältnismäßig seien. Die Eingriffe seien notwendig und auf ein Minimum reduziert. Das gelte nicht nur für die Flächen, die für das Vorhaben selbst, sondern auch für die Flächen, die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen würden. Die sich für die Betroffenen ergebenden Nachteile seien in dem von der Planfeststellung gesondert durchzuführenden Entschädigungsverfahren auszugleichen. Damit hat es das in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG begründete Bestandsinteresse der betroffenen Grundeigentümer mit dem ihm zukommenden hohen Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt. Dass es dabei dem öffentlichen Interesse an der Durchführung des planfestgestellten Vorhabens das größere Gewicht beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden.

Das beklagte Land hat auch über die Entschädigung dem Grunde nach entschieden. Im Planfeststellungsbeschluss ist in Abschnitt A, Ziff. 4.2.2 und 4.2.3. (S. 17) festgestellt, dass durch die Straßenbaumaßnahme betroffene Grundstückseigentümer gegen den Träger der Straßenbaulast einen Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach für die Inanspruchnahme von Grundflächen sowie für sonstige durch das Straßenbauvorhaben hervorgerufene unzumutbare Nachteile haben. Soweit Flächen für Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, können die betroffenen Eigentümer die Übernahme dieser Flächen durch den Beigeladenen verlangen. Werden die Flächen nicht übernommen, sind sie mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit oder einer Reallast gegen entsprechende Entschädigung zu belasten. Soweit durch das Straßenbauvorhaben selbst oder Kompensationsmaßnahmen Ertragsminderungen eintreten, wurde festgestellt, dass den Betroffenen ein Anspruch auf Entschädigung dem Grund nach zusteht. Dies genügt, um eine Entschädigung der Klägerin für entstandene Nachteile sicherzustellen.

Im Übrigen durfte das beklagte Land hinsichtlich der Regelung der damit verbundenen Entschädigungsfragen sodann, wie unter Abschnitt A, Ziff. 7.1 (S. 34 f.) des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt, auf das Entschädigungsverfahren verweisen. Auch Folgewirkungen der enteignenden Inanspruchnahme von Teilflächen des klägerischen Grundbesitzes für den Wert der restlichen Teilflächen bzw. des restlichen Teils des räumlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes sind bei der enteignungsrechtlichen Entschädigung für den Rechtsverlust und für andere Vermögensnachteile im Enteignungsverfahren zu berücksichtigen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Ziff. 2 des Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NRW) ist eine Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten auch festzusetzen für die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teils eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil entsteht, soweit diese Vermögensnachteile nicht bereits bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt worden sind.

2. Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land im Rahmen der Auseinandersetzung mit den einzelnen erhobenen Einwendungen formuliert hat, die Forderung der Klägerin auf wertgleiche Abfindung in Ersatzland werde "mit dem Verweis auf das Flurbereinigungsverfahren zurückgewiesen". Hieraus ergibt sich keine Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses dergestalt, dass das beklagte Land die Betroffenheit der Klägerin im Hinblick auf die von ihm erwarteten, aber ungesicherten Ergebnisse der Flurbereinigung in rechtlich zu missbilligender Weise geringer eingeschätzt hätte, als sie es in Wahrheit sind. Vorliegend wäre es zwar nicht zulässig gewesen, wenn das beklagte Land einzelne Regelungen der Unternehmensflurbereinigung in die Abwägung einbezogen hätte. Davon ist aber nicht auszugehen.

Ob und in welchem Umfang eine Landabfindung stattfindet, ist grundsätzlich nicht eine Frage der Planung, sondern eine Frage des Vollzugs der Planungsentscheidung. Eine Unternehmensflurbereinigung bezweckt, den durch die planfestgestellte Maßnahme den Betroffenen entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen oder die durch das Unternehmen entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden (§ 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Da der Landverlust, den sie ausgleichen soll, zuvor feststehen muss, schließt die Unternehmensflurbereinigung an das Ergebnis der Planfeststellung an und nicht umgekehrt (vgl. insoweit auch § 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Das wegen der gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge von Planfeststellung und Unternehmensflurbereinigung unvermeidbare Risiko, ob die Unternehmensflurbereinigung die auszugleichenden Nachteile demnächst wirklich ausgleichen wird, darf nicht einseitig dem Grundeigentümer angelastet werden. Damit würde die Planfeststellungsbehörde ihre Pflicht verletzen, über die Zulässigkeit des Vorhabens mit seinen rechtserheblichen Auswirkungen grundsätzlich umfassend und abschließend zu entscheiden.

Obwohl die Planfeststellungsbehörde auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen hat und der Flurbereinigungsplan dann noch nicht bekanntgegeben sein darf (§ 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG), schließt das jedoch nicht aus, dass die Behörde hinreichend sicher zu erwartende künftige Entwicklungen in ihre planerische Entscheidung einbezieht. Dazu zählen einzelne Regelungen der Unternehmensflurbereinigung, die noch nicht durch Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans förmlich angeordnet worden sind, im Allgemeinen nur, wenn die Flurbereinigung im Zeitpunkt der Planfeststellung bereits so weit fortgeschritten und verfestigt ist, dass an ihrer Verwirklichung und damit an der von ihr vorgesehenen Lösung der durch das Unternehmen aufgeworfenen Probleme sinnvoll nicht mehr zu zweifeln ist. Dies dürfte jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn im Wesentlichen nur noch die Bekanntmachung des Flurbereinigungsplans aussteht. Ist bereits gesichert, dass die Flurbereinigung über hinreichend gleichwertiges Ersatzland verfügt, mag (auch) dies im Einzelfall zu berücksichtigen sein, insbesondere wenn dadurch gewährleistet ist, dass die Flurbereinigung die Gefährdung landwirtschaftlicher Betriebe ausschließt. Auch wenn die unterschiedlichen Situationen es nicht zulassen, für die berücksichtigungsfähige objektive Erwartung künftiger Situationsveränderungen allgemeingültige Maßstäbe zu setzen, muss jedenfalls ausgeschlossen sein, dass das Risiko des Scheiterns der Flurbereinigung einseitig auf den Grundeigentümer abgewälzt wird; vorausgesetzt ist vielmehr, dass dieses Risiko nach Lage der Dinge so gering ist, dass es vernünftigerweise vernachlässigt werden kann.

Letzteres war vorliegend bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 4. Dezember 2018 nicht gewährleistet. Abgesehen davon, dass die Klägerin mit ihren Flächen möglicherweise ohnehin im Flurbereinigungsverfahren P. verbleibt, war vorliegend bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses jedenfalls in Anbetracht der Tatsache, dass das Flurbereinigungsverfahren noch nicht einmal eingeleitet war (und es bis heute nicht ist), nicht von einer hinreichenden Verfestigung auszugehen. Dies hat auch das beklagte Land zutreffend erkannt und in Abschnitt B, Ziff. 5.3.10.4 (S. 122) des Planfeststellungsbeschlusses vom 4. Dezember 2018 unter Verweis auf die oben skizzierte Rechtsprechung klargestellt: "Da im vorliegenden Fall das von der Flurbereinigungsbehörde am 28.05.2013 beantragte und eingeleitete (sic!) Flurbereinigungsverfahren Neue Flurbereinigung (NF) Birgden nach § 87 FlurbG noch nicht weit genug gediehen ist, kann bei der Abwägung nicht darauf abgestellt werden, ob und inwieweit im Einzelfall eine Lösung zur Minderung der mit dem Straßenbauvorhaben aufgeworfenen Probleme außerhalb des Planfeststellungsverfahrens im Rahmen einer Flurbereinigung möglich ist."

Nicht zu beanstanden ist es jedoch, wenn in einer solchen Konstellation die Planfeststellungsbehörde nur ergänzend - nicht entscheidungserheblich - darauf hinweist, dass die Grundeigentümer auf eine Minderung ihrer Betroffenheit durch die nachfolgende Flurbereinigung hoffen dürfen. Es ist im Einzelfall durch Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses zu ermitteln, ob die Planfeststellungsbehörde die Betroffenheit wegen der Flurbereinigung wirklich als gemindert angesehen hat oder ob sie den zu erwartenden Eigentumsverlust und die weiteren Erschwernisse in ihrer vollen Härte in die Abwägung einstellt und nur ergänzend auf die nachfolgende Flurbereinigung Bezug genommen hat.

Ausgehend hiervon hat das beklagte Land vorliegend die Betroffenheit der Klägerin nicht im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse der Flurbereinigung in rechtlich zu missbilligender Weise geringer eingeschätzt, als sie es in Wahrheit sind. Vielmehr ist nach dem objektiven Empfängerhorizont lediglich von einem ergänzenden Hinweis in dem vorbezeichneten Sinne auszugehen. Die Einwendung der Klägerin ist "mit Verweis auf das Flurbereinigungsverfahren" beschieden worden. Diesem Wortlaut lässt sich noch nicht eindeutig entnehmen, ob es sich um eine entscheidungserhebliche Argumentation oder um einen bloßen ergänzenden Hinweis handelt, schließt Letzteres aber jedenfalls nicht aus. Ausschlaggebend ist insofern zum einen, dass das beklagte Land zuvor klar ausgeführt hat, das Flurbereinigungsverfahren sei noch nicht weit genug gediehen, um bei der Abwägung hinsichtlich der Problembewältigung darauf abzustellen. Zum anderen ist das beklagte Land zu dem Schluss gekommen, die mit dem Vorhaben einhergehenden Eingriffe in die Eigentumsgarantie durch Inanspruchnahme von Flächen, also auch der der Klägerin, seien unvermeidbar. Wenn die Planfeststellungsbehörde den Eingriff für unvermeidbar hält, hat sie vorausgesetzt, dass die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange in jedem Fall gewichtiger sind als die Belange des betroffenen Grundeigentümers.

Vgl. so zu einer ähnlichen Konstellation, in der der Wortlaut bei Zurückweisung der Einwendung sogar für eine entscheidungserhebliche Minderung der Betroffenheit sprach, BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 4 C 32.84 -, juris Rn. 26; siehe auch zur Auslegung im Einzelfall Nds.OVG, Urteil vom 27. März 2014 - 7 KS 177/11 -, juris, Rn. 43; und zur Bedeutung der Einstufung der Maßnahme als unvermeidbar VGH B.-W., Urteil vom 19. Juni 1989 - 5 S 3175/87 -, juris, Leitsatz Nr. 29.

Hinzu kommt, dass das beklagte Land bei Zurückweisung der Einwendung weiter ausgeführt hat: "Grundsätzlich werden Entschädigungs- oder Erstattungsansprüche nicht im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geregelt. Die Einwenderin wird insoweit auf das Flurbereinigungsverfahren gemäß § 87 FlurbG verwiesen, indem (sic!) eine wertgleiche Landabfindung und Ausgleich der Flächeninanspruchnahme erfolgen wird (sic!). (vgl. Abschnitt B, Nr. 5.3.10.4)". Zum einen wird hier durch die Bezugnahme darauf, dass Entschädigungsansprüche dem Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben, deutlich, dass das beklagte Land die voraussichtlichen Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens nicht als abwägungsrelevant innerhalb der Planung, sondern als Frage des Vollzugs der Planungsentscheidung eingestuft hat. Letztere ist aber - wie schon unter Abschnitt A, Ziff. 7.1 (S. 34 f.) klargestellt - nicht einmal Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses. Bereits vor diesem Hintergrund kann es sich konsequenterweise nicht um mehr als einen ergänzenden Hinweis handeln. Zum anderen wird ausdrücklich auf Abschnitt B, Nr. 5.3.10.4 verwiesen. Dort hat das beklagte Land aber gerade klargestellt, das Flurbereinigungsverfahren sei noch nicht weit genug gediehen, um in die Abwägung einzufließen. Dieser Verweis kann daher nur die Intention haben, zu verdeutlichen, dass auf das Flurbereinigungsverfahren lediglich ergänzend hingewiesen werden soll.

Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob die Grundstücke der Klägerin entsprechend den Absichten des Beigeladenen aus der Flurbereinigung P. herausgenommen und in die Flurbereinigung NF Birgden einbezogen werden können. Das ist im Übrigen keine Frage der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, sondern eine Frage seiner Umsetzung.

II. Soweit die Klägerin Zufahrten zu ihren Flurstücken xx0, xx9 und xx8 (ehemals xx2) fordert, ist die erhobene Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO schon nicht die statthafte Klageart. Vielmehr bedürfte es eines hilfsweise zu stellenden Verpflichtungsantrags gerichtet darauf, das beklagte Land zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 4. Dezember 2018 um die Anordnung von näher zu bezeichnenden Grundstückszufahrten zu den Flurstücken Gemarkung Birgden, Flur 01, Flurstücke xx0, xx9 und xx8 zu ergänzen.

In der Sache hätte jedoch ein dementsprechender Hilfsantrag ohnehin keinen Erfolg.

Angesichts der Bedeutung, die Zufahrten für die Nutzung des Grundeigentums haben, ist höchstrichterlich geklärt, dass die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zur Anschließung von betroffenen Grundstücken an das öffentliche Verkehrsnetz abwägungserhebliche Belange des Grundstückseigentümers berührt. Für die Belange, die für den Grundstückseigentümer mit dem Bestand und der Qualität von Grundstückszufahrten zusammenhängen, gilt, dass sie - wie andere Belange der Planbetroffenen auch - in der Abwägung zugunsten einer durch eine hinreichende Planrechtfertigung gedeckten und mit den Planungsleitsätzen übereinstimmenden Planung zurückgestellt werden können. Das gilt freilich nicht uneingeschränkt. Die Planfeststellungsbehörde ist bei ihrer Abwägung an die straßenrechtlichen Vorgaben gebunden.

Vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 501 f.; zur Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, bestehende Grundstückszufahrten zu einer Bundesstraße zu beseitigen und eine anderweitige Anschließung der davon betroffenen Grundstücke an das öffentliche Verkehrsnetz vorzunehmen, BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1979 - IV C 8.76 -, juris, Rn. 24.

Ausgehend hiervon kann die Klägerin die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Zufahrten zu den Flurstücken xx0, xx9 und xx8 (ehemals xx2) nicht beanspruchen.

1. Als Anspruchsgrundlage kann sie sich zunächst nicht auf das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs berufen. Zwar begründet dieses, obwohl es in § 14a Abs. 1 StrWG NRW nur für Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage kodifiziert ist, auch für Grundstücke außerhalb geschlossener Ortslagen einen Anspruch auf eine zumutbare Verbindung zum Wegenetz, soweit kein Fall des § 20 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW (Zufahrten zu einer Landesstraße, einer Radschnellverbindung des Landes oder einer Kreisstraße außerhalb von Ortsdurchfahrten als Sondernutzung) gegeben ist.

Es gibt jedoch keinen Anspruch auf Beibehaltung aller Zuwegungen zum Wegenetz; geschützt ist lediglich der Zugang von bzw. zur Straße, soweit die angemessene Grundstücksnutzung und die das Grundstück prägende Situation der Umgebung dies erfordern (sog. Kernbereich).

Insbesondere gewährleistet es keinen optimalen Zugang; ggf. muss ein Anlieger sogar die Nutzung seines Grundstücks umorganisieren, um sich veränderten Zufahrtsmöglichkeiten anzupassen.

In der Planfeststellung haben die Anlieger einer Straße daher keinen Anspruch darauf, dass eine bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten wird. Hat eine Planung die Verschlechterung der für ein Grundstück bisher bestehenden Verkehrsverhältnisse zur Folge, so wird der Anlieger dadurch in aller Regel nicht in seinen Rechten verletzt. Die über eine die angemessene Nutzung des Grundeigentums ermöglichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz hinausgehenden Interessen des Grundeigentümers im Rahmen der Planfeststellung sind in die Abwägung einzustellen, können jedoch durch überwiegende Gemeinwohlbelange zurückgedrängt werden.

Vorliegend ist eine für eine angemessene Nutzung hinreichende Zuwegung zum Wegenetz für die Flurstücke xx0, xx9 und xx8 (ehemals xx2) gegeben. Das Flurstück xx0 ist unmittelbar mit dem Wirtschaftswegenetz verbunden und die Flurstücke xx9 und xx8 sind vom Wirtschaftswegenetz aus über das Flurstück xx0 zu erreichen. Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme, könnten nach Auskunft eines Mitarbeiters des Planungsbüros in der mündlichen Verhandlung die Flurstücke xx0 und xx9 außerdem von Südosten aus über den die Ortsumgehung Birgden kreuzenden Wirtschaftsweg angefahren werden. In Anbetracht der Eigentümeridentität bezüglich sämtlicher Grundstücke und der einheitlichen wirtschaftlichen Nutzung durch einen Pächter kann demnach keine Rede davon sein, dass Zufahrten zu den einzelnen Grundstücken für die Bewirtschaftung erforderlich wären.

Vgl. als ausreichend eingestuft: Anbindung als Hinterlieger bei tatsächlicher Zuwegung über das Vorderliegergrundstück, Eigentümeridentität sowie einheitlicher Nutzung Bay.VGH, Beschluss vom 15. Juni 2020 - 8 ZB 19.1426 -, juris, Rn. 18; Anbindung landwirtschaftlicher Flächen als Hinterlieger über andere Grundstücke des Klägers, namentlich über ein privates Wegegrundstück sowie über ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück VG München, Urteil vom 23. Juni 2017 - M 2 K 16.5416 -, juris, Rn. 21; anders: auf das Buchgrundstück, nicht die wirtschaftliche Einheit abstellend Bay.VGH, Urteil vom 15. März 2006 - 8 B 05.1356 -, juris Rn. 16 ff., allerdings für die mit der vorliegenden nicht vergleichbare Konstellation zweier in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücke, von denen eines mit einem Wohnhaus mit Ferienwohnungen bebaut war und das andere Raum für zwei Pkw-Stellplätze aufwies.

2. Weiterhin ist § 20 Abs. 5 Satz 1 StrWG NRW vorliegend nicht einschlägig, da diese Norm Fallkonstellationen betrifft, in denen durch die Änderung oder Einziehung einer Straße Zufahrten zu Grundstücken auf Dauer unterbrochen werden oder die Benutzung erheblich erschwert wird. In diesem Fall hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Zufahrten sind gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmten Verbindungen von anliegenden Grundstücken und von nicht öffentlichen Wegen mit Straßen. Auch wenn für den Begriff der Zufahrt nicht entscheidend ist, ob es dafür einer besonderen Anlage im Sinne einer Grabenbrücke, Rampe, besonderen Befestigung des Randstreifens etc. erforderlich ist,

vgl. Hengst / Majcherek, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand: Februar 2017, § 20, Ziff. 2.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 497,

geht es vorliegend von vornherein nicht um die Beseitigung einer konkreten Zufahrt zur öffentlichen Straße. Über eine solche verfügen landwirtschaftliche Flächen in den meisten Fällen - und so auch hier - nicht. Vielmehr geht es darum, dass das Flurstück xx8 bei Verwirklichung des Vorhabens nicht mehr wie zuvor an den südöstlich des Feldblocks verlaufenden Wirtschaftsweg auf dem Flurstück x11 grenzen wird, weil dieser in seiner ursprünglichen Form dort nicht mehr existieren wird.

Unabhängig davon besteht die Verpflichtung zur Schaffung von Ersatz bzw. zur Entschädigung gemäß § 20 Abs. 5 Satz 3 Alt. 1 StrWG NRW nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besitzen. Daraus folgt, dass kein Anspruch auf unveränderten Zugang zu einem Grundstück besteht, sondern lediglich auf eine Verbindung zum Wegenetz, die eine angemessene Nutzung des Grundeigentums ermöglicht. § 20 Abs. 5 Satz 3 Alt. 1 StrWG NRW garantiert nicht eine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Aus ihm lässt sich auch kein Anspruch auf den Fortbestand einer Verkehrsverbindung herleiten, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil ist. Die über eine zumutbare Nutzungsmöglichkeit hinaus gehenden Interessen des Grundeigentümers sind - wie auch beim Anliegergebrauch -, soweit sie nicht als geringfügig von vornherein nicht zu Buche schlagen, im Rahmen der Planfeststellung in die Abwägung einzustellen, können jedoch durch überwiegende Gemeinwohlbelange zurückgedrängt werden.

Eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz, die eine angemessene Nutzung des Grundeigentums ermöglicht, ist jedoch - wie aufgezeigt - vorliegend für die Flurstücke xx0, xx9 und xx8 gegeben.

3. Eine darüber hinausgehende Rechtsposition lässt sich auch nicht der von der Klägerin angeführten Formulierung unter Abschnitt B, Ziff. 5.3.12.7 (S. 128 f.) des Planfeststellungsbeschlusses, die Erschließung aller vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sei gewährleistet, entnehmen. Vielmehr wird dort ausdrücklich klargestellt, § 20 StrWG garantiere keine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit, und es bestehe kein Anrecht auf den Fortbestand einer Verkehrsanbindung, die von besonderem Vorteil sei; mögliche aus Zufahrtsänderungen resultierende Nachteile könnten den Betroffenen billigerweise zugemutet werden. Nichts anderes gilt für die Entscheidung unter Abschnitt A, Ziff. 4.1 und Ziff. 6.1.7.1 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 16, 30), es sei sicherzustellen, dass alle vom Straßenbau berührten und von ihren bisherigen Zufahrten abgeschnittenen Grundstücke wieder eine ordnungsgemäße Anbindung an das öffentliche Wegenetz erhalten, und ohne Anbindung an das öffentliche Straßen- und Wegenetz verbleibende landwirtschaftliche Restflächen seien auf den Wunsch des Eigentümers vom Beigeladenen zu übernehmen. Denn eine "ordnungsgemäße" Anbindung geht nicht über die o.g. zur angemessenen Nutzung des Grundeigentums erforderliche Verbindung hinaus.

4. Die über eine für die angemessene Nutzung des Grundstücks erforderliche Verbindung hinausgehenden Interessen der Klägerin durfte das beklagte Land im Rahmen der Abwägungsentscheidung gegenüber überwiegenden Gemeinwohlbelangen zurückstellen und hat dies ausweislich der Erläuterungen im Planfeststellungsbeschluss vom 4. Dezember 2018 zur Eigentumsgarantie als privatem Belang (Abschnitt B, Ziff. 5.3.12.1, S. 124 ff.) und zu den Einwendungen der Klägerin (Abschnitt B, Ziff. 5.3.13, S. 132 f.) in nicht zu beanstandender Weise auch getan. Dabei hat es ein überwiegendes öffentliches Interesse angenommen sowie betont, dass mit Rücksicht auf die im Interesse der Allgemeinheit notwendige Straßenbaumaßnahme die Inanspruchnahme unvermeidbar sei und der Eingriff in die Rechte der Betroffenen - unter Berücksichtigung des Ergebnisses des außerhalb der Planfeststellung durchzuführenden Entschädigungsverfahrens - nicht unverhältnismäßig sei.

Dem kann die Klägerin auch nicht den Einwand entgegenhalten, zurzeit werde der Feldblock zwar von einem Pächter bearbeitet, es sei jedoch sehr fraglich, ob das Pachtverhältnis nach dem Bau der Ortsumgehung Birgden weiterhin Bestand habe, da kein Pächter beim heutigen Maschinenpark Restdreiecke bearbeiten könne.

Soweit sie damit darauf abstellt, es sei zukünftig eine Nutzung zu erwarten, bei der einzelne Zufahrten zu den jeweiligen Buchgrundstücken erforderlich wären, die Nutzung als einheitliche Wirtschaftseinheit werde also aufgegeben, stellte diese Überlegung bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses keinen berücksichtigungsbedürftigen Belang dar.

Die Abwägung hat sich nicht auf Grundstücksnutzungen zu erstrecken, die im Zeitpunkt der Planfeststellung weder tatsächlich ausgeübt noch vom Grundstückseigentümer ernsthaft ins Auge gefasst worden sind oder nach der Beschaffenheit des Grundstücks objektiv nicht einmal in Betracht kommen können. Eine zukünftige Grundstücksnutzung eines Grundstückseigentümers, die durch die Zulassung des Planvorhabens unmöglich gemacht oder erschwert wird, muss nur dann in die Abwägung eingestellt werden, wenn sie sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll.

Die Überlegungen der Klägerin waren vorliegend bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht, erst recht nicht hinreichend konkret absehbar. Vielmehr hat sie die Thematik erstmals im Klageverfahren eingebracht. Eine Nutzung, bei der einzelne Zufahrten zu den jeweiligen Buchgrundstücken erforderlich wären, sprich die Aufgabe der Nutzung als einheitliche Wirtschaftseinheit, bot und bietet sich auch nicht an. Die Argumentation der Klägerin, kein Pächter könne und wolle beim heutigen Maschinenpark Restdreiecke bearbeiten, spricht umso mehr gegen eine Einzelnutzung der Grundstücke, die bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise dann erst recht unzweckmäßig wäre.

Soweit die Klägerin sich hier zugleich auf die nachteiligen Auswirkungen der Grundstücksinanspruchnahme für die landwirtschaftliche Nutzbarkeit der verbleibenden Restflächen im Allgemeinen bezieht, ist dies keine Frage der Zufahrtssituation. Diesbezüglich ist vielmehr auf die obigen Ausführungen (C. I. 1.) zu verweisen. Unter Abschnitt B, Ziff. 5.3.12.1 (S. 124 f.) des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses hat das beklage Land die durch Inanspruchnahme von Grundstücksflächen entstehenden Eingriffe in die Eigentumsgarantie in beanstandungsfreier Weise in die Abwägung eingestellt. Die Regelung der damit verbundenen Entschädigungsfragen einschließlich der Frage einer etwaigen Übernahme des Gesamtgrundstücks ist sodann dem Enteignungsverfahren vorbehalten.

Zuletzt ist nichts dagegen zu erinnern, dass im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt wird, die "Entschädigungsleistungen für Wertverluste werden im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens erfolgen. (vgl. Abschnitt B, Nr. 5.3.10.4)". Hierbei handelt es sich lediglich um einen ergänzenden, aber nicht entscheidungstragenden Hinweis auf das Flurbereinigungsverfahren. Wie bereits erläutert, sind Entschädigungsansprüche dem Entschädigungsverfahren vorbehalten und nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses, wie unter Abschnitt A, Ziff. 7. 1 (S. 34 f.) klargestellt. Außerdem hat das beklagte Land zuvor unter dem ausdrücklich in Bezug genommenen Abschnitt B, Ziff. 5.3.10.4 (S. 122) klar ausgeführt, das Flurbereinigungsverfahren sei noch nicht weit genug gediehen, um bei der Abwägung hinsichtlich der Problembewältigung darauf abzustellen. Es hat zudem unter Abschnitt B, Ziff. 5.3.12.1 (S. 124 f.) die mit dem Vorhaben einhergehenden Eingriffe in die Eigentumsgarantie durch Inanspruchnahme von Flächen, also auch der der Klägerin, als unvermeidbar eingestuft. Insoweit ist die Bezugnahme auf das Flurbereinigungsverfahren in diesem Punkt nicht anders einzustufen als der unter C. I. 2. bereits erörterte vergleichbare Hinweis.

III. Die auf die Bauzeit beschränkte Inanspruchnahme des Eigentums der Klägerin als Arbeitsstreifen im festgestellten Umfang begegnet ebenfalls keinen Bedenken.

Die Abwägung bezieht sich nicht nur auf die Straße im endgültigen Ausbauzustand und die dadurch bedingten Beeinträchtigungen, sondern daneben auf die Straßenbauarbeiten selbst. Es liegt auf der Hand, dass auch eine nur vorübergehende Inanspruchnahme eines Grundstücks während der Bauphase in der Abwägung berücksichtigt werden muss.

Das beklagte Land hat unter Abschnitt B, Ziff. 5.3.12.2 (S. 126) des Planfeststellungsbeschlusses dargelegt, bei der Durchführung der Straßenbaumaßnahme würden Geländestreifen als Arbeitsstreifen benötigt; der Träger der Straßenbaulast habe dem beauftragten Unternehmen die hierfür erforderlichen Flächen zur Verfügung zu stellen. Diese vorübergehende Belastung sei für die Betroffenen zumutbar und es stehe den Grundstückseigentümern (gegebenenfalls ihren Pächtern) dafür eine angemessene Entschädigung zu. Unter Abschnitt B, Ziff. 5.3.13 (S. 132) hat es außerdem darauf verwiesen, im Erörterungstermin habe der Beigeladene zugesichert, die Breite des Arbeitsstreifens im von der Klägerin thematisierten Bereich auf das notwendige Maß zu beschränken. Gemäß Abschnitt A, Ziff. 6.1.1.1 (S. 20) des Planfeststellungsbeschlusses sind Zusagen des Vorhabenträgers, also des Beigeladenen, als allgemeine Auflagen einzuhalten.

Vgl. dazu, dass Zusagen der Straßenbaubehörde zulässig sind und durch Aufnahme in den Planfeststellungsbeschluss verbindlich werden, Kodal, Handbuch Straßenrecht, 8. Aufl. 2021, Rn. 35.25 (S. 1491) und Rn. 36.44 (S. 1594).

Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass der bloßen Zusicherung, die Breite des Arbeitsstreifens auf das notwendige Maß zu beschränken, mangels hinreichender Bestimmtheit kein konkreter Regelungsgehalt beizumessen ist. Es handelt sich dabei um nicht mehr als eine bloße Absichtserklärung. Eine definitive Beschränkung der Arbeitsstreifen auf durchgehend 5 m Tiefe kann die Klägerin aber nicht beanspruchen.

Das beklagte Land hat dargelegt, dass der Umfang der Flächeninanspruchnahme aus planerischen und technischen Erfordernissen resultiert. Der Arbeitsstreifen werde zur Lagerung des für die Andeckung der Böschungsflächen und für zukünftige Rekultivierungsflächen zu verwendenden Mutterbodens benötigt. Dafür sei nach Einschätzung des Planungsbüros eine Tiefe von maximal 10 m erforderlich. Diese Vorgehensweise diene der Wirtschaftlichkeit, da der An- und Abtransport von Mutterboden teurer sei als die Lagerung auf dem Arbeitsstreifen und ein zu klein dimensionierter Arbeitsstreifen im Nachhinein zu zusätzlichen unnötigen Kosten führen könne. Außerdem werde der Arbeitsstreifen zur eventuellen witterungsbedingten Bodenzwischenlagerung benötigt, wenn Boden nicht wieder eingebaut werde und vorübergehend nicht transportfähig sei. Die Arbeitsstreifen würden somit für den internen Bauablauf gebraucht. Die genau in Anspruch zu nehmende Arbeitsstreifentiefe werde erst im Zuge der Ausführungsplanung bestimmt. Daher erfolge die Planung vorsorglich mit 10 m. Erst zum Zeitpunkt der Ausführungsplanung, die verfahrenstechnisch jedoch immer erst nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vorgenommen werde, würden die genauen Maße ermittelt und konkrete Überlegungen zum Bauablauf vorgenommen. Der Mitarbeiter des Planungsbüros hat dies in der mündlichen Verhandlung für die Kammer nachvollziehbar noch einmal dahingehend erläutert, dass im betroffenen Bereich erhebliche Mutterbodenmassen anfielen wegen der im Bereich der Kreuzung der Ortsumgehung Birgden mit dem Wirtschaftsweg vorgesehenen Einrichtung eines Regenrückhaltebeckens, die im Rahmen der Bauausführung aufgrund der Geländestruktur vorsorglich zuerst erfolgen müsse. Der dabei auszuhebende Mutterboden müsse sodann zwischengelagert werden. Daneben halte man einen Sicherheitsabstand zur landwirtschaftlichen Pflanzgrenze von 2 m ein, um zum einen dem Landwirt die ordnungsgemäße Nutzung des Maschinenparks bis zur Pflanzgrenze zu ermöglichen, und zum anderen selbst noch über begehbare Flächen neben dem Aushub zu verfügen und den durch die Aufschüttung entstehenden Wasserabfluss aufnehmen zu können. Weiterhin werde Raum benötigt, um im Rahmen der Bauausführung einen provisorischen Wirtschaftsweg anzulegen, der für das Anfahren der Baustelle benötigt werde, und um wegen der zu erwartenden Verwässerung nicht transportfähigen Boden zwischenzulagern. Bei einer anfänglich zu eng bemessenen Arbeitsfläche später eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme mit dem Landwirt nachzuverhandeln, gestalte sich erfahrungsgemäß schwierig und kostenintensiv.

Diese Darlegung ist schlüssig und die Klägerin ist ihr im Übrigen nicht substantiiert entgegengetreten. Sie wird außerdem durch die Überlegung untermauert, dass der Beigeladene keinen Grund hätte, wäre eine hinreichend sichere Planung auf der Basis einer Tiefe von 5 m möglich, sich auf diese nicht von vornherein festzulegen. Es liegt in seinem ureigenen Interesse, die Tiefe der Arbeitsstreifen letztlich so gering wie möglich zu halten, da die Klägerin für die vorübergehende Inanspruchnahme des Arbeitsstreifens zu entschädigen ist. Warum er sich dann Möglichkeiten offen halten sollte, mehr Fläche zu beanspruchen als absehbar benötigt, statt die Fläche und damit die Kostenlast von vornherein zu deckeln, erschließt sich nicht. Dass entlang der Ortsumgehung Birgden von vornherein Arbeitsstreifen von nur 5 m Tiefe als ausreichend erachtet wurden, steht dem nicht entgegen. Denn das beklagte Land hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass durch den noch zu erwerbenden 5 m tiefen Pflanzstreifen zusammen mit dem Arbeitstreifen vom 5 m insgesamt ein 10 m tiefer Arbeitsstreifen zur Nutzung zur Verfügung stehen wird. Zuletzt entspricht die Arbeitsstreifentiefe von 10 m nach den unbestritten gebliebenen Angaben des beklagten Landes derjenigen in anderen Planfeststellungsverfahren im Gebiet des Beigeladenen und zwar bei den Bauvorhaben für die Umgehungsstraßen der EK 5 / Ortsumgehung Haaren-Kirchhoven-Heinsberg sowie EK 13 / EK 17 / Ortsumgehung Gangelt.

Diese Überlegungen werden auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beigeladene mit Mail vom 26. Januar 2017 gegenüber dem beklagten Land erklärte, es werde angeregt, hinsichtlich der Arbeitsstreifen auf den Flurstücken xx0 und xx9 keine Änderungen in den Planunterlagen vorzunehmen, da andernfalls in den anderen Unterlagen ebenfalls Anpassungen vorzunehmen wären. Man erkläre sich "bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit der Festlegung des Arbeitsstreifens in einer Flächenbreite (Grundstückstiefe) von max. 5 m einverstanden (Festlegung hierzu im Planfeststellungsbeschluss)". Im Rahmen der Bauausführung werde man sicherstellen, dass die Arbeitsstreifen nur im erforderlichen Umfang in Anspruch genommen würden. Zwar steht außer Frage, dass das Erfordernis einer Änderung der Planungsunterlagen ein sachfremdes Argument ist. Es gibt aber keine Anzeichen dafür, dass das beklagte Land sich diese Argumentation zu eigen gemacht hätte. Die weiteren Ausführungen des Beigeladenen sind unergiebig, da ihnen nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob er nun mit einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss einverstanden ist oder die endgültige Tiefe der Arbeitsstreifen der Bauausführungsplanung vorbehalten bleiben soll. Die Wertung des beklagten Landes, das eine vorsorgliche Festsetzung des Arbeitsstreifens auf 10 m für angezeigt hielt, vermag dies nicht in Frage zu stellen.

IV. Weiterhin kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, durch die Anlage des Radwegs auf der Nordseite der K 13 werde mit der Kreuzung mit dem Zubringer zur B 56n im Bereich des Kreisverkehrs ein Gefahrenpunkt geschaffen.

Wie schon aufgezeigt, ist sie von der Maßnahme der Errichtung des Geh- und Radwegs entlang der K 13 nicht betroffen und kann sich schon deshalb auf etwaige diesbezügliche Rechtsfehler nicht berufen.

Unabhängig davon führt ihr Vorbringen jedoch auch in der Sache nicht zum Erfolg der Klage.

Insofern kann dahinstehen, ob man den Einwand der Klägerin unter dem Aspekt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sieht, der als Belang in die Abwägung einzustellen ist,

vgl. Kodal, Handbuch Straßenrecht, 8. Aufl. 2021, Rn. 35.235, 236, 238 (S. 1571 f.),

oder ob man sogar mit Blick auf § 9a Abs. 2 StrWG NRW den Planungsleitsatz der Herstellung einer Straße entsprechend den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung als betroffen sieht.

Das beklagte Land ist den rechtlichen Vorgaben unabhängig davon gerecht geworden, indem zur sicheren Querung des Zubringers innerhalb des Fahrbahnteilers eine 3 x 3 m große Aufstellfläche vorgesehen wurde. Bei der im Bauwerksverzeichnis unter Nr. 76 in der Spalte "vorgesehene Regelung" davon abweichenden Eintragung, die nicht die Querungshilfe im Fahrbahnteiler des Zubringers zur B 56n, sondern eine in der Planung vorübergehend angedachte, aber verworfene Querungshilfe am Ortseingang Birgden beschreibt, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, das insbesondere mit Blick auf den Lageplan zum Bauwerksverzeichnis 2b nach dem objektiven Empfängerhorizont als solches erkennbar ist und die Bestimmtheit der Planung nicht in Zweifel zieht.

Diese Aufstellfläche gewährleistet, dass Fußgänger und Radfahrer bei erhöhtem Verkehrsaufkommen dort verweilen können und dementsprechend nur jeweils eine Fahrbahnhälfte auf einmal überqueren müssen. Dies ist nach unbestritten gebliebenem Vortrag des beklagten Landes zuvor mit Polizei und Straßenverkehrsamt abgestimmt worden. Der hiergegen erhobene Einwand der Klägerin, eine schraffierte Fläche als Fahrbahnteiler im Bereich des Zubringers stelle keinen ausreichenden Schutz für Fußgänger und Radfahrer dar, der Fahrbahnteiler müsse mit erhabenen Hochborden gebaut werden, ist unsubstantiiert geblieben und lässt insbesondere jegliche Begründung vermissen, worauf die Klägerin diese Annahme stützt.

V. Zuletzt kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, entgegen der Ausführungen des beklagten Landes im Planfeststellungsbeschluss werde es nicht zu einer Entlastung, sondern zu einer Mehrbelastung in der Ortsdurchfahrt Waldenrath kommen. Zum einen kann die Kammer - wie unter B. II. 1. d) aufgezeigt - bereits keine Grundlage für die Annahme einer Mehrbelastung der Ortsdurchfahrt Waldenrath feststellen. Zum anderen ist unabhängig davon dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung schon nicht zu entnehmen, dass sie über den Themenkomplex der Planrechtfertigung hinaus eine unzureichende Berücksichtigung der Verkehrssituation in Waldenrath in der Abwägung überhaupt rügen wollte. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, unter welchem Gesichtspunkt (beispielsweise unzuträgliche Situation für die Wohnbevölkerung in Waldenrath o.Ä.) sich dieser Aspekt in der Abwägung auswirken und diese fehlerhaft sein sollte. Jedenfalls wäre die Klägerin mit einer solchen dergestalt erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge nach § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert. Zwar mag ein rein vertiefendes Vorbringen in Zusammenhang mit der Planrechtfertigung noch in Betracht gezogen werden in Anknüpfung an die in der Klageschrift aufgestellte Behauptung, eine Verbesserung der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse in Birgden und Waldenrath werde durch den Bau der Ortsumgehung Birgden nicht eintreten. Im Gegensatz dazu ist die Frage, ob die Verkehrsbelastung in Waldenrath und insbesondere eine erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptete Mehrbelastung in der Abwägung zutreffend berücksichtigt wurde, innerhalb der Ausschlussfrist des § 6 Satz 1 UmwRG nicht thematisiert worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Abs. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2021/10_K_421_19_Urteil_20210712.html - DE:VGAC:2021:0712.10K421.19.00

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