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Die 16. BImSchV ist für bestehende Verkehrswege ohne wesentliche Änderung nicht anwendbar; stattdessen dienen die Lärmschutz-Richtlinien-StV als Orientierungshilfe. Ein Anspruch auf straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Minderung von Verkehrslärm besteht nicht, wenn die berechneten Lärmeinwirkungen angesichts der Vorbelastung des Grundstücks, der wichtigen Funktion der Straße als Hauptverkehrsstraße und deren Unauffälligkeit in Bezug auf Unfallhäufigkeit und Verkehrsmengen nicht jenseits dessen liegen, was als ortsüblich hingenommen werden muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |