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Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch den Fahrzeughersteller wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen oder Thermofenster in einem VW T6 mit EA 288 Motor ist nicht gegeben. Eine bewusste Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes oder der Fahrzeugkäufer wurde nicht schlüssig dargelegt. Die Fahrkurvenerkennung wurde vom Kraftfahrt-Bundesamt nicht als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet, da sie keinen wesentlichen Einfluss auf die Schadstoffemissionen hatte und die Grenzwerte auch ohne sie eingehalten wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |