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Der Inanspruchnahme eines Eigentümers als Zustandsverantwortlichem steht nicht entgegen, dass ein unbefugter Dritter bei einem an einer abschüssigen Straße abgestellten Anhänger Sicherungskeile gelöst hat. Ein Eigentümer ist für eine Sache sofort wieder verantwortlich, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, der diese gegen den Willen des Eigentümers ausgeübt hat, die Sachherrschaft verliert oder aufgibt. (Leitsätze des Gerichts) |